Die Antragsteller wurden im Rahmen des Flächenmanagements als Eigentümer einer klassischen Baulücke von der Verwaltung angeschrieben. Im darauffolgenden Beratungsgespräch wurde der Wunsch für eine Erweiterung der bisherigen Baumöglichkeiten formuliert. Mit dem nun vorliegenden schriftlichen Antrag wird die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Grub Deckblatt Nr. 3“ aus dem Jahr 1998 für das Grundstück Fl. Nr. 529/7, Gemarkung Vilsbiburg, beantragt.
Der Bebauungsplan weist für dieses Grundstück derzeit eine Wiesenfläche aus. Grund dafür war damals die nördlich liegende Hangkante mit Eichenaltbestand:
Die Antragsteller sind ebenfalls Eigentümer der westlich der Wiese liegenden und derzeit noch unbebauten Wohnbauparzelle. Im Rahmen der Vorbereitung des Beratungsgesprächs zum Flächenmanagement wurden auch die alten Verfahrensordner für die Aufstellung des Bebauungsplans „Grub Deckblatt Nr. 3“ durchgesehen. In diesem Zuge wurde festgestellt, dass ursprünglich eine Bebauung des derzeit als Wiese festgesetzten Bereichs geplant war, aber letztlich aufgrund von Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt die in Kraft getretene Planung realisiert wurde.
Aus diesem Grund fand bereits ein Ortstermin der Verwaltung mit einem Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut statt. Hierbei wurde der zwingende Erhalt der Baum- und Strauchhecke am Nordrand der Grundstücke an der Gruber Straße besprochen. Diese ist als Biotop geschützt. Ebenso darf das Wurzelwerk dieser Bepflanzung nicht verletzt werden. Ansonsten spricht einer zusätzlichen Überplanung des Grundstücks aber nichts entgegen. Die bestehende Hecke unmittelbar entlang des Gehwegs der Gruber Straße muss nicht erhalten bleiben.
Das Grundstück Fl. Nr. 529/7, Gemarkung Vilsbiburg, weist an der schmalsten Stelle eine Tiefe von 16,82 Metern auf. Die Gesamtfläche beträgt 1.205 m² und würde sich aus Sicht der Verwaltung für eine innerörtliche Nachverdichtung eignen. Unter Berücksichtigung der nördlich liegenden Baum- und Strauchhecke wird sich der bebaubare Bereich verschmälern. Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, das westlich der Wiese liegende und derzeit noch unbebaute Grundstück der Antragsteller ebenfalls in eine Überplanung mit einzubeziehen. Damit würde man im Rahmen einer Überplanung mehr Flexibilität zur Positionierung der bebaubaren Flächen erreichen.
Eine konkrete Planung der Antragsteller für eine Bebauung gibt es noch nicht. Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens müsste zuerst die bebaubare Fläche außerhalb des Wurzelwerks der Baum- und Strauchhecke ermittelt und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Daraus ergibt sich dann erst die weitere Wohnbauentwicklung.
Der Bebauungsplan „Grub Deckblatt Nr. 3“ ist ein eigenständiger Bebauungsplan und keine Änderung des Bebauungsplanes „Grub“. Er setzt derzeit ein allgemeines Wohngebiet fest. Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes gab es ein Bürgerbegehren „Rettet das Gruber Tal“. Das Bürgerbegehren wurde mit Stadtratsbeschluss vom 16.06.1997 für zulässig erklärt, aber nicht stattgegeben. Daraufhin gab es am 14.09.1997 einen Bürgerentscheid. Bei 2.506 abgegebenen gültigen Stimmen haben 1.867 Bürger gegen den Bürgerentscheid gestimmt. Da der Bürgerentscheid damit nicht mehr als die Hälfte an Zustimmung erhalten hat, wurde der Bürgerentscheid abgelehnt.