Antrag auf Baugenehmigung - Richard Balk, Stadtplatz 4,5, FlNr. 5. 6/2, Gem. Vilsbiburg - Sanierung, teilw. Aufstockung, sowie Nutzungsänderung der Metzgereiproduktion in Wohnungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf FlNr. 5 und 6/2 der Gemarkung Vilsbiburg (Stadtplatz 4 und 5) 11 Wohnungen und ein Appartement errichten.

Dabei soll der Bereich über dem Modegeschäft (II+D) und der Bereich über der ehemaligen Wurstküche (II) aufgestockt werden.

Im Jahr 1993 wurde der ehemalige Gastraum im vorderen Teil des Erdgeschosses in ein Bekleidungsgeschäft geändert. Im hinteren Teil des Erdgeschosses wurde eine Wurstküche im Jahr 1972 genehmigt. 1996 wurde das Modehaus im 1. OG erweitert. Ursprünglich befanden sich hier die ehemaligen Gästezimmer des Gasthauses. Im Erdgeschoss der Hausnummer 5 befand sich schon immer ein Metzgereibetrieb. Dieser wurde später erweitert. Ein Bäckereiverkauf kam ebenfalls später hinzu. Darüber war im 1.OG und 2.OG schon immer eine zusammenhängende Wohnung.

Baurechtliche Beurteilung:

Die Nutzungsänderung in Wohnraum ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung genehmigungsfähig. Die Aufstockung in eine zweigeschossige Bauweise bzw. zweigeschossig mit Dachgeschoss kann ebenfalls genehmigt werden. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist jedoch die Denkmalschutzbehörde durch das Landratsamt zu beteiligen. Die Abstandsflächen sind ebenfalls durch das Landratsamt zu prüfen.

Zu prüfen sind noch die Stellplätze:

Durch den Einbau der Wohnungen sind 12 Stellplätze nachzuweisen.

Betrachtet werden hierbei nur die Bereiche, die durch die Nutzungsänderung betroffen sind. Die im Jahr 1972 genehmigte Wurstküche (Eingeschossig) wies eine Nutzfläche von 99,87 m² auf. Davon sind bereits 17,86 m² für Küche/ Vorbereitung für den Metzgereibetrieb und 5,92 m² Aufenthaltsfläche verwendet worden – in welchem Jahr dieser Umbau stattfand kann leider nicht aus den Genehmigungsunterlagen entnommen werden. Hierbei verbleibt eine Restnutzfläche von 76,09 m², die in Wohnung 0.01, Wohnung 0.02 und Wohnung 0.03 umgenutzt werden sollen. Ein Stellplatznachweis wurde 1972 nicht geführt.
Im 1.OG und 2.OG befindet sich eine Wohnung im Bestand mit einer Wohnfläche von 164,63 m² (1978 – Erneuerung und Ausbau des 2.OG). Nachzuweisende Stellplätze wurden auch hier nicht gefordert.

Wurstküche (1972):

Art. 62 Abs. 2 BayBO 1969: Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen.

Die Bayerische Garagenverordnung datiert erst vom 12.10.1973. Bis dahin ist zu dieser Materie auch noch die Reichsgaragenverordnung (17.02.1939) und Landesverordnung über Garagen vom 01.08.1962 zu beachten. Diese hat sich allerdings auch nicht zur Zahl der notwendigen Stellplätze festgelegt.


Wohnung 1. und 2. OG (1978):

BayBO 1974 lautet identisch mit der BayBO 1969. Mit der Einführung der GaV von 12.10.1973 wurde allerdings auch keine Zahl der notwendigen Stellplätze festgelegt.
Damit wird für die beiden Nutzungsarten ein Stellplatzbedarf nach heutigem Erfordernis angenommen. Der Bauherr wird dadurch nicht schlechter gestellt.

Wurstküche:                Satz für Verkaufsstätten                         1 Stellpl./40m² NF

                       Mindestens 2 Stellplätze


Wohnung:                2 Stellplätze


Die neue Nutzung bedarf 12 Stellplätze. Nimmt man vier aus der bisherigen Nutzung an, muss der Bauherr acht weitere Stellplätze schaffen. Da der Bauherr die Stellplätze nicht schaffen kann müssten die acht erforderlichen Stellplätze mittels eines Ablösevertrags abgelöst werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Acht Stellplätze sind mittels eines Ablösevertrages gemäß der Stellplatzsatzung abzulösen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.03.2018 11:22 Uhr