Änderung der Förderung für solarthermische Anlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 05.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.02.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Stadtrat hat mit seiner Sitzung am 06.05.2019 eine Anreiz-Förderung zu solarthermischen Anlagen in Neubaugebieten beschlossen, in Höhe von 2.000 €, jeweils als pauschaler Zuschuss. 
Der Haupt- und Finanzausschuss hat mit seiner Sitzung am 03.02.2020 den Beschluss konkretisiert bzw. eingeschränkt, auf die städtischen Wohnbaugebiete Burger Feld, Haarbach „Am alten Sportplatz“ BA II, Seyboldsdorf Süd-Ost, Grub-Süd und Achldorf II. Ziel sollte es sein, den Ausbau von solarthermischen Anlagen in diesen Neubaugebieten voranzutreiben, gekoppelt mit der Vergabe von Wohnbauparzellen. Seit der Einführung wurde diese Förderung 15-mal in Anspruch genommen, in Summe für 30.000 €, siehe Tabelle in Anlage. 

In der Zwischenzeit ist die technische Entwicklung hinsichtlich der Energieeffizienz der Wärmeenergiequellen fortgeschritten: Eine Kombination aus Fotovoltaik (PV) mit einer Wärmepumpe oder einem sogenannten PV-Heater ist mindestens gleich effizient wie eine solarthermische Anlage. Es kamen bereits wiederholt Anfragen von Hausherren der benannten Siedlungen, ob nicht aus diesem Grund die Kombinationen mit PV förderfähig wären. 
Zusätzlich zur bestehenden Förderung wäre es aus Sicht des Klimaschutz- und Regionalmanagements nach eingehender Recherche und Abstimmung mit Energieberatern und den Stadtwerken angemessen und sinnvoll, diese Fördervoraussetzung anzupassen bzw. zu ergänzen. 

Neben der Installation für eine solarthermische Anlage könnte diese auch für die Kombination aus einer neu installierten PV-Anlage mit folgenden durch sie betriebenen Wärmeerzeugungsanlagen gewährt werden: 
  1. einer Wärmepumpe, die in den gesamten Heizkreislauf eingebunden wird,
  2. einer Wärmepumpe, die das Trink- bzw. Brauchwasser erwärmt,
  3. einem sogenannten PV-Heater.  
Diese ergänzende Förderung würde ab einer PV-Anlagengröße von zwei Kilowatt installierter Leistung gewährt, sie wäre bei Antragstellung mittels Rechnung nachzuweisen. 

Neben der Förderung in den oben genannten Neubaugebieten könnte diese angepasste Förderung - für Solarthermie und für Wärme aus Fotovoltaik-Kombinationen – in allen Neubaugebieten ausbezahlt werden. Auch eine Gewährung dieser in Bestandsbauten wäre sinnvoll, da es dem Klimaschutzziel der Umstellung auf Erneuerbare Energien dienlich wäre. 

Folgende Abstufung der Förderzahlungen werden wegen der unterschiedlichen Kosten der Wärmeerzeugungsanlagen vorgeschlagen:
  1. Solarthermie: 1.500 €
  2. Fotovoltaik-Kombi-Heizung, differenziert nach deren Kombination: 
A) 2.000 € bei Kombination mit einer Wärmepumpe, die in den gesamten Heizkreislauf eingebunden wird, 
B) 750 € bei Kombination mit einer Wärmepumpe, die das Trink- bzw. Brauchwasser erwärmt,
C) 500 € bei Kombination mit einem PV-Heater 

Bedingung: Die Förderungen 2. A), B) und C) werden nur bei Neuinstallationen sowohl von einer PV-Anlage als auch einer kombinierten Wärmeerzeugungsanlage ausbezahlt. 

Diskussionsverlauf

Der Sachverhalt wurde von Georg Straßer ausführlich vorgestellt. Die in der Sitzung am 06.11.2023 durch das Gremium vorgebrachten Anmerkungen wurden eingearbeitet.

Herr Straßer geht nach einer Berechnung jährlich von Fördermitteln in Höhe von ca. 31.600,00 € (6600,00 € für Neubauten und 25.000,00 € für Bestandsgebäude) aus. Im Gremium wurde darüber diskutiert, die Fördermittel zeitlich, oder in der Höhe zu begrenzen. Man einigte sich auf eine zeitliche Begrenzung von 24 Monaten, bei den Haushaltslesungen sollen die abgerufenen Fördermittel nochmals betrachtet werden. 

Beschluss

Die bestehende Förderung zu solarthermischen Anlagen in definierten Neubaugebieten (Stadtrats-Beschluss vom 06.05.2019 sowie Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 03.02.2020) wird angepasst.
Zusätzlich zur bestehenden Förderung wird folgendes ergänzt:
- Neben der Installation für eine solarthermische Anlage wird diese auch für die Kombination aus einer neu installierten PV-Anlage mit einer oben benannten Wärmeerzeugungsanlage gewährt. 
- Die Förderung wird in allen Neubauten (nicht nur in den bisher definierten) gewährt sowie in allen Bestandsbauten.
- Der Zeitpunkt für die Anpassung dieser Förderung ist der 01.04.2024. 
- Das Klimaschutz- und Regionalmanagement erarbeitet entsprechende Richtlinien zur Abwicklung und gibt den Bürgern die Förderung bekannt. Die Fördersätze können den Ausführungen im Sachverhalt entnommen werden.
- Die Förderung ist vorerst auf 24 Monate begrenzt, dann soll im Gremium darüber neu entschieden werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2024 09:24 Uhr