Städtische Förderungen - Jahreshöchstbetragsbegrenzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 05.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.02.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Wie bereits im Herbst 2023 angeregt sollten die allgemeinen Zuschussrichtlinien der Stadt Vilsbiburg, mit Stand August 2016, überprüft bzw. angepasst werden. 

Der aktuelle Zuschusssatz, den die Stadt Vilsbiburg gewährt beträgt derzeit 

  • 22,5 % bei Investitionen im Sportbereich (sowie im kulturellen Bereich, sinngemäß)
  • Kirchenrenovierungen werden mit 7,5 % bezuschusst, 
  • Pfarrhäuser, wenn sie denkmalschutzwürdig sind, mit 5% 
  • Friedhofsangelegenheiten 10%
  • Kriegerdenkmäler 10 %

Die Entwicklung der städtischen Zuweisungen (Antragstellungen) ist in den vergangenen Jahren signifikant angestiegen. 
Angesichts dieser rasanten Steigerung und der haushaltswirtschaftlichen Lage der Stadt Vilsbiburg wird vorgeschlagen, eine Deckelung / Jahreshöchstbegrenzung für die einzelnen Bereiche des städtischen Zuschusswesens einzurichten. 

Die Jahresdurchschnittsförderung 2016 bis 2022 beträgt bei 
  • kirchlichen Institutionen        39.050,45 EUR
  • Sportvereinen                 20.154,11 EUR

Der absolute Jahreshöchstbetrag betrug im vorgenannten Zeitraum bei
  • kirchlichen Institutionen                82.500 EUR (=2016 Zuschuss Turmsanierung der 
Wallfahrtskirche)
  • Sportvereinen                        20.250 EUR (=2017 Einzelförderung Zuschuss 
Vereinsflugzeug)

folgende Deckelungen wären denkbar

  • Sportbereich                        50.000 EUR 
  • kirchliche Institutionen        50.000 EUR

Eine Aufteilung auf mehrere Jahre sollte zulässig sein. Die Deckelungen sollen Jahreshöchstgrenzen darstellen, bezogen auf den Haushaltsansatz. 

Diskussionsverlauf

Die Erste Bürgermeisterin Sibylle Entwistle erklärte, dass sich die Projekte in der Auszahlung des Zuschusses auch über mehrere Jahre erstrecken können,  sollte die Jahreshöchstgrenze erreicht sein.
Auf Nachfrage von StR Klaus Kirchner erklärte Frau Entwistle, dass die Anträge jährlich nach dem Windhundprinzip (Eingangsdatum) abgearbeitet werden. Es kann somit auch passieren, sollte die Höchstgrenze ausgeschöpft sein, dass Projekte in das nächste Jahr verschoben werden müssen. 

Beschluss

Einer Jahreshöchstgrenze im Bereich

  • Sport in Höhe von                         50.000 EUR 
  • kirchliche Institutionen in Höhe         50.000 EUR

wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2024 09:24 Uhr