Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung & Carport - Am Wiesengrund 5, Fl.Nr. 545/15, Gemarkung Frauensattling
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub Süd Erweiterung“ aus dem Jahr 1998.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt:
- Überschreitung der Baugrenzen mit den Stellplätzen und dem Carport. Im Bebauungsplan war eine Integration der Stellplätze in das Wohngebäude vorgesehen. Die beantragten Stellplätze und der Carport liegen vollständig außerhalb der Baugrenzen. Die Antragsteller begründen das wie folgt: Die erforderliche Anzahl an Stellplätzen ist innerhalb der Baugrenzen in der Hinsicht der Hanglage nicht möglich. Die eingegrenzte Fläche für Stellplätze im Bebauungsplan ermöglicht nicht die Unterbringung von vier Stellplätzen. Vor Allem befindet sich die Fläche im geplanten Eingangsbereich der Einliegerwohnung, die einen barrierefreien Zugang erfordert.
- Überschreitung der Baugrenzen mit der aufgeständerten Terrasse im Erdgeschoss (1,50 Meter) und mit der Terrasse im Untergeschoss (2,00 Meter) für die Einliegerwohnung. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Durch die barrierefreie Nutzung der Einliegerwohnung im Untergeschoss würde der Küchen-/Ess-/Wohnraum vergrößert, mit 2,00 Meter Vorsprung. Dieses verursachte das Vorziehen der Terrasse außerhalb der Baugrenze.
- Überschreitung der Baugrenze mit dem Vordach um 1,00 Meter Tiefe. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Das geplante Vordach dient dem Witterungsschutz der Hauseingangstüre und bietet ebenfalls eine wettergeschützte Abstellfläche.
- Überschreitung der zulässigen Tiefe von Balkonen. Maximal zulässig 1,50 Meter. Beantragt werden bis 3,50 Meter. Alle drei Terrassen überschreiten die maximal zulässige Tiefe. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Durch die barrierefreie Nutzung der Wohnung, erfordert die Terrasse eine größere Dimensionierung für die uneingeschränkte Bewegungsmöglichkeit. Außerdem ist die Terrasse die einzige eben zugängliche Fläche vom Hausinneren, da der Zugang zum Garten eingeschränkt ist, aufgrund der Hanglage.
- Abweichung von der zulässigen Dachform. Zulässig sind Sattel- und Pultdächer. Beantragt wird ein höhenversetztes Pultdach. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Das höhenversetzte Pultdach ermöglicht das Einhalten der festgesetzten maximalen Traufhöhe von 6,00 Meter vom Bebauungsplan ab Urgelände. Welches ansonsten erschwert zum Einhalten wäre durch den Verlauf der Hanglage vom Grundstück. Sowohl wurde die geplante Dachform mit höhenversetztem Pultdach an einem nahegelegenen Nachbarhaus orientiert, dessen Grundstück sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet.
- Abweichung von der Farbe der Dacheindeckung. Zulässig ist naturrot, beantragt wird anthrazit. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Die geplante Dachdeckungsfarbe anthrazit orientiert sich ebenfalls an die umliegend benachbarten Häuser. Die anthrazit farbliche Deckung überwiegt deutlich in dem Baugebiet und somit entsteht eine einheitliche Gestaltung des Baugebiets.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Auszug Bebauungsplan.
Für die Befreiung einer abweichenden Farbe der Dachdeckung in anthrazit gibt es einen Grundsatzbeschluss (19.05.2020, TOP 2). Für ein höhenversetztes Pultdach wurde ebenfalls bereits eine Befreiung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erteilt. Ebenso für die Überschreitung der Balkontiefe und die Überschreitung der Baugrenze mit den Balkonen in Richtung des öffentlich gewidmeten Fußweges in gleichem Umfang. Bei einer Überschreitung in Richtung eines privaten Grundstücks, würde es sich anders verhalten. Die Überschreitung der Baugrenzen mit der Hauseingangsüberdachung um 1,00 Meter wird von der Verwaltung ebenfalls unkritisch gesehen.
Die Anordnung der drei nicht überdachten Stellplätze erfordert jedoch die Verlegung einer auf der Ortsstraße markierten Stellfläche. Im gesamten Baugebiet gibt es 13 auf der öffentlichen Verkehrsfläche markierte Stellflächen für Pkw. Das Parken im öffentlichen Bereich des Baugebiets ist ausschließlich auf diesen markierten Flächen erlaubt. Am Wiesengrund 8 wurde bereits die Zufahrt zu einem Carport im Bereich einer Stellfläche zugelassen. Nach Überprüfung der Verwaltung könnte im vorliegenden Fall die markierte Stellfläche auf Höhe des beantragten Carports verlegt werden. Diese Arbeiten können vom städtischen Bauhof durchgeführt werden.
Hinweis für den Bauherren:
Bitte beachten, dass das Gelände auch entsprechend der hier vorgelegten und eingereichten Unterlagen zu errichten ist. Sollten Stützmauern oder ähnliches erforderlich werden, die nicht in den Bauzeichnungen erkennbar sind, ist vorher Rücksprache zu halten.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.10.2024 11:47 Uhr