Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan "SO für Photovoltaikfläche" und Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für das Deckblatt Nr. 17 zum Flächennutzungsplan


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 11.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 11.06.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Stadtrat hat am 16.10.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „SO für Photovoltaikfreifläche“ und für den Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 16 gefasst (Antragsteller: Huber Solar GmbH). Dabei sollte auf FlNr. 23 (Tfl.) eine Photovoltaikfreifläche entstehen. Im Zuge dessen wurde im Wasserwirtschaftsamt vorab eine Stellungnahme angefragt:

„Zu dem angefragten Grundstück nehmen wir wie folgt Stellung:

D ie Fläche liegt im vorläufig gesichertem Überschwemmungsgebiet der großen Vils. Es besteht ein Bauverbot.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit bei der Rechtsbehörde eine Ausnahme zu beantragen. Die Rechtsbehörde entscheidet über die Gewährung einer Ausnahme. Diese kann nur unter gewissen fachlichen Randbedingungen erteilt werden und  ist auch abhängig von der Art der Ausnahme. So ist der Weg zu einer Ausnahme für ein Einzelbauvorhaben ein anderer als für eine Bauleitplanung.

Für das Vorhaben wird eine Bauleitplanung notwendig sein.
Für die Ausnahme für eine Bauleitplanung muss vom Antragsteller (in dem Fall die Stadt als durchführende des Bauleitplanverfahrens) nachgewiesen werden, dass eine Entwicklung an andere Stelle im Gemeindegebiet nicht möglich ist.
Neben diesem Punkt sind 8 weitere zu erfüllen, wobei der erste in der Regel die größte Hürde darstellt. Siehe §78 Abs. 2 WHG.
Der Bebauungsplan kann nur rechtskräftig werden, wenn die notwendige Ausnahmegenehmigung im Vorfeld vorliegen würde.

Über die Betroffenheit Ihres Grundstückes können Sie sich im Kartendienst IÜG informieren. www.iug.bayern.de
Es gibt dort eine Suche nach Flurnummer. Oder einfach an die betroffene Stelle zoomen.

Im Anhang erhalten Sie die Darstellung in Wassertiefen. Hier sehen Sie dann auch, dass auf dem Grundstück sehr schnell sehr hohe Wassertiefen erreicht werden. Wassertiefen sind bis über 1,5m möglich im maßgeblichen Fall.

Aus fachlicher Sicht ist hier eine Beschränkung auf Flächen außerhalb des Überschwemmungsgebiets zu verfolgen.
Eine Bauleitplanung auf Überschwemmungsgebietsflächen wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht befürwortet.

Das Landratsamt Landshut erhält als zuständige Rechtsbehörde einen Abdruck dieser Stellungnahme.
Die Stadt Vilsbiburg erhält als für die Planungshoheit zuständige Stelle ebenfalls einen Abdruck.“

Seitens des Wasserwirtschaftsamtes wird die angestrebte Bauleitplanung nicht befürwortet. Der gefasste Aufstellungsbeschluss ist daher aufzuheben.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage von Stadträtin Floegel erläuterte der Erste Bürgermeister Haider, dass eine Diskussion mit dem WWA über die Stellungnahme nicht mehr zielführend ist.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, den am 16.10.2017 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „SO für Photovoltaikfreifläche“ mit der Gebietsart „SO“ und für den Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 16 aufzuheben.

Bisher entstandene Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.06.2018 10:03 Uhr