Formlose Bauvoranfrage - Schaumeier Wohn- und Gewerbebau GmbH, Gruber Straße, FlNr. 529/7, Gem. Vilsbiburg - Neubau von zwei Doppelhäusern und Einliegerwohnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.06.2018 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das Flurstück 529/7 der Gemarkung Vilsbiburg befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grub Deckblatt 3.


Dieser legt innerhalb seines Geltungsbereiches für das Grundstück eine Wiese fest.



Bei der damaligen Aufstellung des Bebauungsplanes „Grub Deckblatt 3“ wurde die untere Naturschutzbehörde beteiligt (siehe Aktenvermerk vom 25.06.1996). Dabei wurde die Festlegung des Biotopkomplexes als Grünfläche angestrebt.

Im Jahr 2012 wurde für dieses Grundstück bereits eine Voranfrage gestellt. Die Stellungnahme des Landratsamtes Landshut – Untere Nachturschutzbehörde – vom 08.02.2012 lautet folgendermaßen:

„…Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen weiterhin erhebliche Bedenken gegen eine Bebauung des Grundstücks FlNr. 529/7 der Gemarkung Vilsbiburg. Das Grundstück weist eine maximale Tiefe von 22m auf, im Mittelteil verschmälert es sich auf 17 m. Am Nordrand des Grundstücks stockt ein Gehölzbestand, der wesentlich von alten Stieleichen geprägt wird. Soweit dies an den vor Ort sichtbaren Grenzzeichen ablesbar war, stocken die Gehölze zumindest teilweise noch auf dem Grundstück FlNr. 529/7. In jedem Fall reicht zumindest der Kronentraufbereich der Gehölze in das Grundstück. Eine dauerhafte Sicherung des erhaltungswürdigen Gehölzbestandes lässt sich nur erreichen, wenn der Wurzelbereich der Bäume (dieser entspricht in seiner räumlichen Ausdehnung zumindest dem Kronentraufbereich) nicht von einer Überbauung oder Abgrabung (beispielsweise für die Herstellung einer Baugrube) beansprucht wird. Aufgrund der geringen Grundstückstiefe und der besonderen Hangsituation ließen sich dann aber kaum mehr städtebauliche vertretbare Baufenster verwirklichen.“

Inwiefern dies noch zu beachten ist, muss im Rahmen eines Vorbescheidantrags bzw. Bauantrags bei der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung geklärt werden. Die Stadt Vilsbiburg kann unter den Gesichtspunkten keine Befreiung vom Bebauungsplan in Aussicht stellen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das Einvernehmen nicht in Aussicht zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2018 13:03 Uhr