Der Bauherr möchte einen Teil der bestehenden Scheune in ein Büro umbauen.
Es handelt sich um ein Vorhaben im Außenbereich und beurteilt sich gem. §35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Teilprivilegierung).
Demnach ist die Änderung der bisherigen Nutzung eines bislang landwirtschaftlich genutzten Gebäudes unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt
Grundvoraussetzung ist, dass die Bausubstanz vorhanden und im bautechnischen Sinne „erhaltenswert“ ist. Dies bedeutet, dass von den technischen Gegebenheiten her das Gebäude überhaupt für eine anderweitige Verwendung in Betracht kommt. Gebäude, die zerstört sind oder einen baulich-technischen Zustand aufweisen, dessen Wiederverwendung einem Ersatzbau gleichkommt, scheiden aus. Ebenfalls muss die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben.
Beides ist bei diesem Vorhaben gegeben.
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück
Der Beginn der sieben Jahres Frist ergibt sich aus der endgültigen Aufgabe der privilegierten Nutzung der gesamten Hofstelle. Bei einer teilweisen Aufgabe ist entscheidend, ob der Restbetrieb mindestens als landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb zu beurteilen ist. Eine land- oder forstwirtschaftliche Betätigung unterhalb der Schwelle des Nebenerwerbsbetriebs erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen der Privilegierung nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und bedeutet daher die Aufgabe des Betriebs.
Der von der Umnutzung betroffene Gebäudeteil befindet sich in der alten Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs selbst. Dem landwirtschaftlichen Betrieb wurde durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut eine Betriebsnummer zugeteilt. Der Betrieb ist ebenfalls unter der LSV-Mitgliedsnummer bei der landwirtschaftlichen BG registriert.
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden
Das Gebäude wurde mit Genehmigungsbescheid vom 20.03.1969 genehmigt und weist damit die notwendige formelle und materielle Legalität auf.
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
Die umzunutzende Teilfläche der Scheune hat bis dato ohne Unterbrechung zur Lagerung von Heu und Stroh gedient.