Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Verfassungswidrigkeit der alten Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer, den Einheitswerten, festgesellt.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Einheitswerten, die die Wertverhältnisse von 1964 (alte Bundesländer) bzw. von 1935 (neue Bundesländer) zugrunde legen.
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seitdem sehr unterschiedlich entwickelt haben, kam es zu einer gravierenden steuerlichen Ungleichbehandlung, die mit den rechtlichen Grundlagen der Grundsteuer nicht mehr zu vereinbaren ist.
Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen wurde eine neue gesetzliche Regelung geschaffen.
Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) wurde am 26. November 2019 erlassen.
Grundsätzlich wurde eine 5-jährige Übergangsfrist gebilligt, in der die Reform vom Gesetzgeber umgesetzt werden muss. Bis zum 31. Dezember 2024 wird somit die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer noch nach den bisherigen Vorschriften ermittelt.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf einer neuen Basis festgesetzt werden.
Bayern hat sich bei der Grundsteuer B für das wertunabhängige Flächenmodell entschieden. Das bedeutet, dass künftig nur noch die Flächen des Grundstücks und der Gebäude sowie deren Nutzung maßgeblich sind (Äquivalenzprinzip).
Die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) wird in allen Bundesländern - wie auch bisher - die Aufteilung anhand pauschalierter Ertragswerte berechnet.
Der vom Finanzamt festgesetzte neue Messbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune vervielfältigt, somit ergibt sich die zu leistende Steuer. Die Hebesatzautonomie obliegt per Grundgesetz den Kommunen.
Bisher liegen der Stadt Vilsbiburg rund 81 % neuer Messbetragsbescheide vor. Weiter wird von einer Vielzahl von Änderungsanträgen im Jahr 2025 ausgegangen, da hier auch bereits die ersten Bescheide diesbezüglich eingehen.
Deshalb schlägt die Verwaltung vor, vorerst keine Änderungen der Hebesätze vorzunehmen.