Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit eingeflochtenen Kunststoffelementen - Schachtenstr. 20, FlNr. 809/2, Gem. Vilsbiburg
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 17.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit eingeflochtenem Kunststoff mit einer Höhe von ca. 1,70m mit einem 0,22m hohem Sockel, Gesamthöhe 1,92m.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten II“. Dieser Bebauungsplan wurde vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, da hier bereits in der Spirknerstraße eine Befreiung für die Errichtung eines 1,80m hohen WPC Zaun straßenseitig (Gesamthöhe) erteilt wurde.
Der Bebauungsplan „Schachten II“ setzt straßenseitig einen Holzlattenzaun mit einer maximalen Höhe von 1,0m über Straßenoberkante bzw. 0,85m über Gehsteigoberkante mit einer maximalen Sockelhöhe von 0,15m über Gehsteigoberkante fest.
Somit sind folgende Befreiungen erforderlich:
- Sockelhöhe: 0,22m statt 0,15m
- Zaunhöhe mit Sockel: 1,92m statt 1m (bzw. 1,70m statt 0,85m ohne Sockel)
- Material: Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenem Kunststoff statt Holzlattenzaun
Die Antragsteller begründen den Antrag folgendermaßen:
„…hohe Frequentierung der Straße und des Gehwegs; Verkehrsumleitungen über die Schachtenstraße; Schulverkehr; Errichtung einer Ruhebank direkt gegenüber; Sicht- und Lärmschutz; Pflegeleichter Zaun, da Hecke arbeits- bzw. pflegekostenintensiv,…“
Der Bebauungsplan „Schachten II“ wurde im Jahr 1979 rechtskräftig. Das Verkehrsaufkommen und die insgesamte Frequentierung entlang der Schachtenstraße waren zu dieser Zeit tatsächlich weniger, als zur heutigen Zeit. Hinsichtlich der Höhe und der Materialität sollte man sich an der Richtlinie und dem bisher befreiten Zaun in der Spirknerstraße orientieren. Das heißt, dass der Doppelstabmattenzaun in einer Gesamthöhe von 1,80m ohne eingeflochtenem Kunststoff entlang der Schachtenstraße genehmigt werden könnte. Die Sockelhöhe von 0,22m ist ebenfalls befreibar, da Sockel grundsätzlich zulässig sind. Bei der Sockelhöhe von 0,22m wäre in diesem Fall ein Zaun mit 1,58m möglich.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. Die Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks haben die Zustimmung nicht erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag ab.
Die Verwaltung wir ermächtigt einen neuen Antrag als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zu behandeln, wenn die Gesamthöhe des Zaunes (inkl. Sockel) 1,80m nicht überschreitet und dieser ohne eingeflochtenen Kunststoff beantragt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2
Datenstand vom 21.02.2025 10:15 Uhr