Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Anhörungsverfahren zum Entwurf vom 12.07.2016
Die Frist zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme ist auf den 15.11.2016 datiert.
Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 12.07.2016 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das „neue“ LEP ist vor gar nicht allzu langer Zeit – nämlich zum 01.09.2013 – in Kraft getreten. Allerdings hatte es schon seinerzeit auch im Bayerischen Landtag, der dem LEP zustimmen muss, erhebliche Diskussionen gegeben. Deshalb hatte der Landtag seiner damaligen Zustimmung auch einen Beschluss beigefügt, wonach für die Festlegung der Mittelzentren und Oberzentren im Jahr 2014 eine Teilfortschreibung des LEP einzuleiten sei.
Zudem hat Herr Staatsminister Dr. Söder am 27. November 2014 mit Regierungserklärung ein 25-Punkte-Programm „Bayern Heimat 2020“ vorgelegt.
Vorgesehene Maßnahmen im 25-Punkte-Programm „Bayern Heimat 2020“, die das LEP betreffen, sind:
- Raum mit besonderem Handlungsbedarf neu festlegen,
- Gemeinden, die mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, unterstützen,
- Zentrale-Orte-System fortschreiben,
- beim Anbindungsziel weitere Ausnahmen zulassen,
- Zielabweichungsverfahren beim Anbindungsziel flexibilisieren,
- bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfordert eine Teilfortschreibung des LEP.
Die vorliegende LEP-Teilfortschreibung betrifft die Festlegungen:
- 2.1 Zentrale Orte einschließlich Anhang 1 und Anhang 2 zu den Festlegungen („Zentrale Orte“ und „Strukturkarte“),
- 2.2.3 Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf einschließlich Anhang 2 zu den Festlegungen („Strukturkarte“),
- 2.2.4 Vorrangprinzip,
- 3.3 Vermeidung von Zersiedelung,
- 6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur.
Letztlich sind es zusammenfassend vier Bereiche die modifiziert werden sollen (Auszüge vom Bayerischen Gemeindetag):
1. Das Zentrale-Orte-System (ZOS) soll geändert werden
Das LEP vor 2013 legte sieben Arten der Zentralität fest (Oberzentren, mögliche Oberzentren, Mittelzentren, mögliche Mittelzentren, Unterzentren, Kleinzentren, Siedlungsschwerpunkte). Das LEP Stand heute kennt dagegen nur noch drei: Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren. Mit dieser Reduktion der Kategorien ging aber keine Verringerung der zentralen Orte einher. Die Gemeinden, die zu den wegfallenden Kategorien gehörten, wurden in die nächst höhere Stufe gehoben.
Mit der Teilfortschreibung soll eine neue Kategorie, die Metropole, eingeführt werden. Davon soll es in Zukunft in Bayern drei geben: München, Nürnberg und Augsburg. Daneben soll eine Reihe von Aufstufungen bei den Mittel- und Oberzentren vorgenommen werden. Abstufungen sind dagegen keine geplant. Die Zahl der zentralen Orte wird sich daher ohne eine grundsätzliche Änderung des Systems weiter erhöhen.
Echte Rechtsfolgen sind damit allerdings nicht verbunden. Eine Ausnahme bildet nur die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel, der aber letztlich auch nicht über die Zentralität eines Ortes, sondern über die Kaufkraftabschöpfung gesteuert wird. So lange dies so bleibt und vor allem so lange die Frage der Zentralität nicht zu einem Förderkriterium wird, kann man mit der Neuregelung sicherlich leben. Ebenfalls soll es nicht zu Ungleichgewichten zwischen den Kategorien kommen.
Die Einteilung in eine Kategorie hat sich für die Stadt Vilsbiburg nicht verändert (Mittelzentrum).
2. Der Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) soll erweitert werden
Der RmbH dient bereits jetzt in mehrfacher Weise als Förderkulisse (z.B. erhöhte Förderung beim Breitbandausbau, beim Regionalmanagement und bei der regionalen Wirtschaftsförderung) und soll dies verstärkt tun.
Mit der Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) können künftig mehr Landkreise und darüber hinaus auch einzelne Gemeinden außerhalb dieser Landkreise von einer erhöhten Förderpriorität profitieren.
Die Stadt Vilsbiburg ist weder einem Landkreis mit besonderem Handlungsbedarf zugeordnet, noch als Einzelgemeinde hierfür ausgewiesen worden.
3. Es soll zusätzliche Ausnahmen vom sog. Anbindegebot geben
In dem angedachten neuen LEP sollen keine grundsätzlichen Änderungen vorgenommen werden. Es bleibt dabei, dass neue Siedlungsflächen in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen und Ausnahmen nur unter den im LEP selbst enthaltenen Voraussetzungen gestattet sind. Diese Ausnehmen sollen nun um drei weitere Konstellationen ergänzt werden:
- größere Freizeiteinrichtungen
- Gewerbe – und Industriegebiete in interkommunaler Kooperation
- und an Autobahnanschlüssen
Natürlich ist jede Erleichterung der Bauleitplanung zu begrüßen; ob es jedoch aus städtebaulicher Sicht glücklich ist, eine Fläche beispielsweise nur deswegen freizugeben, weil mehrere Gemeinden an der Planung beteiligt sind, ist zumindest zweifelhaft.
Richtig wäre hier ein ganz anderer Weg. Natürlich ist das Anbindegebot ein Kernstück jeder vernünftigen Bauleitplanung. Selbstverständlich sollte nur im Ausnahmefall davon abgewichen werden. Allerdings kann diese Ausnahmen nicht ein LEP abstrakt-generell formulieren. Die Entscheidung muss vielmehr in der Verantwortung der planenden Gemeinde gelegt und im Rahmen der Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange getroffen werden. Dies würde man dadurch erreichen, dass aus dem Anbindeziel ein Anbindegrundsatz würde, von dem in der Bauleiplanung bei entsprechender Begründung auch abgewichen werden könnte.
4. Es sollen landesplanerische Mindestabstände zwischen Stromtrassen und Wohnbebauung eingeführt werden
Dieser Punkt wird in der Praxis keine erheblichen Auswirkungen haben, denn für die besonders problematischen Höchstspannungsleitungen legt das Bundesrecht selbst in § 3 Abs. 4 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) entsprechende Abstände fest, so dass sich aus dem LEP insoweit keine zusätzlichen Anforderungen ergeben werden.
Stellungnahmen sind ausschließlich zu den geänderten Festlegungen möglich.