Baugebiet "Burger Feld" - Umgang mit isolierten Befreiungen, Grundsatzentscheidung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bebauungsplangebiet „Burger Feld“

Die Vergaben der Parzellen in oben genanntem Baugebiet haben bereits begonnen. Im Zuge dessen haben die betroffenen Bürger bereits diverse Fragen bezüglich der möglichen Bebauung gestellt. In den Vorgesprächen und Beschlüssen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden zwar Ausnahmen und Befreiungen für das gesamte Gebiet immer wieder diskutiert, jedoch hat man bislang noch keine einheitliche Lösung für den Umgang mit Befreiungen festgelegt. Hierzu gab es bereits vorab am 12.10.2016 eine Besprechung mit Herrn Bürgermeister Haider, Herrn Burger (Geschäftsstellenleiter), Herrn Wimmer (HOEWI-Architekten GmbH), Frau Linke (Linke + Kerling Stadtplaner und Landschaftsarchitekten BDLA) und Frau Eder (Bauverwaltung), um grundlegende Leitgedanken festzuhalten.

Stellungnahme und Empfehlungen der Verwaltung:

Grundlegendes:
Das vorliegende Bebauungsplankonzept soll nicht verändert werden. Die Ausrichtung eines klar städtebaulich definierten Baugebietes mit einer Vielzahl ökologischer Aspekte kann nur durch ein klar definiertes Bebauungskonzept ermöglicht werden. Es kann nicht vorrangige Aufgabe der Bauleitplanung sein, möglichst viele Freiheiten für die Bauwerber zu belassen.
Befreiungen von den Grundzügen der Planung (z.B. Dachform/ bzw. – neigung, Firstrichtung, Lage der Garage, usw.) sollen nicht zugelassen werden. Der Bebauungsplan soll hier strikt verfolgt und in seiner Konzeption beachtet werden. Diskutable Anlagen sind solche, die in Art. 57 BayBO (verfahrensfreie Anlagen) genannt sind und für deren Errichtung es einer isolierten Befreiung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HS 1 BayBO bedürfen. Hier gilt es für diverse – im Folgenden aufgelistete – bauliche Anlagen eine generelle Zustimmung des Bau – und Umweltausschusses für die erforderlichen isolierten Befreiungen zu erlangen. Alle nicht aufgeführten baulichen Anlagen sind im Einzelfall zu behandeln.


1. Nebengebäude im Garten (z.B. Gartenhaus, Kinderspielhaus), Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO

Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Burger Feld“ sind derartige Nebengebäude nicht ohne das Erfordernis einer isolierten Befreiung möglich. Bauliche Anlagen sind grundsätzlich nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und Baulinien ohne Befreiung möglich, dies gilt auch für die grundsätzlich verfahrensfreien Vorhaben. Flächen für Nebenanlagen wurden im Bebauungsplan ebenfalls nicht ausgewiesen.
In der Besprechung am 12.10.2016 haben die Planer (Herr Wimmer und Frau Linke) mitgeteilt, dass Nebengebäude im Baugebiet „Burger Feld“ erwünscht sind und die Genehmigung der isolierten Befreiung städtebaulich vertretbar ist.

Empfehlung:
Derartige Befreiungen sollen im Bereich der Straße nicht zugewandten Seite zugelassen werden. Die geplante Rhythmik der Baukörper soll dabei nicht gestört werden (siehe auch unter 2.).

2. Carports im Bereich der Straße zugewandten Seite, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO

Durch die Errichtung eines Carports (anstatt einer Garage oder zusätzlich zur Garage) würde der Bebauungsplan in seiner Konzeption berührt werden.
Die Ergonomie des Straßenverlaufes bringt Lebendigkeit in das Quartier und gleichzeitig vermittelt die strenge rhythmische Anordnung der einzelnen Haustypen mit ihren zugeordneten Garagen Ruhe und Ausgeglichenheit. Die Baulinien der Garagen und giebelseitigen Hauptgebäude ergeben einen klar definierten Straßenraum der von der Rhythmik der Baukörper (Garage – Hauptgebäude – Garage – Hauptgebäude) lebt. Dieses Grundkonzept würde  durch die Errichtung von Carports (anstatt oder zusätzlich zur Garage) völlig durchbrochen werden. Ebenso verhält es sich mit der Errichtung einer weiteren Garage im Bereich der Straße zugewandten Seite.

Empfehlung:
Derartige Befreiungen sollen nicht zugelassen werden.


3. Vordach zwischen Garage und Baukörper, Art. 57 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. e BayBO

Für die Parzellen, deren Garage unmittelbar an den Baukörper angrenzt, soll eine isolierte Befreiung nicht erteilt werden.
Für die übrigen Parzellen kann eine isolierte Befreiung für Vordächer in folgender Art erteilt werden:

Dabei muss:
-        Der Abstand zwischen Garage und Hauptbaukörper weiterhin deutlich spürbar sein
-        Es darf der dadurch entstehende „Gang“ nicht mit Mauern, Brettern oder Türen verschlossen werden
-        Das Dach muss als Flachdach ausgeführt werden (idealerweise in einer Glas/Stahl Konstruktion), um den offenen Charakter aufrecht zu erhalten.

Empfehlung:
Unter Beachtung der o.g. Punkte kann eine Befreiung erteilt werden.


4. Terrasse und Terrassenüberdachungen, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 17 Buchst. e BayBO

Der Bauherr hat grundsätzlich darauf zu achten, seine Terrasse innerhalb des ihm vorgegebenen Baufensters (Baugrenzen und Baulinien) zu errichten. Sollte dies nicht möglich sein, so kann für die überstehende Terrasse in einem angemessenen Maß eine Überschreitung befreit werden.

Terrassenüberdachungen werden nicht grundsätzlich zugelassen. In Ausnahmefällen, kann eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze (1,5 m bis max. 2 m) befreit werden, wenn diese vom Straßenraum und vom Ortsrand nicht einsehbar ist und diesen auch nicht beeinträchtigt.

Empfehlung:
Unter Beachtung der o.g. Ausführungen kann eine Befreiung erteilt werden.


5. Dachüberstände

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen (hier: Dachüberstand) in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Der Dachüberstand außerhalb der Baugrenze soll 0,50 m nicht überschreiten.

Empfehlung:
Ein Dachüberstand von maximal 50 cm außerhalb der Baugrenze sollte zugelassen werden.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss erteilt die Zustimmung zu den genannten isolierten Befreiungen für verfahrensfreie Bauvorhaben (Nebengebäude, Vordächer, Terrasse, Dachüberstände) im Bebauungsplangebiet „Burger Feld“ gemäß den Empfehlungen der Verwaltung.

Die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl ist strikt einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 05.04.2017 15:17 Uhr