Der Bauherr beantragt den An – und Umbau des bestehenden Wohnhauses. Das Baugrundstück befindet sich in Hippenstall und damit im Außenbereich. Das Wohnhaus selbst besteht bereits seit mehreren Jahren. Ein Anbau an das bestehende Wohnhaus wurde im Jahr 1986 genehmigt und ausgeführt.
Der Bauherr plant das bestehende und damals bereits zulässigerweise errichtete Gebäude im Dachgeschoss umzubauen bzw. aufzustocken (auf einer Länge von 12,95 m) und im Westen einen weiteren Anbau mit einer Gesamtlänge von ca. 5,20 m zu errichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundlage für die Beurteilung des Bauvorhabens ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Dabei handelt es sich um ein teilprivilegiertes Vorhaben – Erweiterung eines Wohngebäudes.
Die Erweiterung des Wohngebäudes ist unter anderem nur möglich, wenn „die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen [ist]“ (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Buchst. b BauGB). Die weiteren erforderlichen Tatbestände sind eingehalten. Hier sind die Wohnbedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie gemeint. Dies bedeutet, dass die Wohnhauserweiterung nicht zum Zwecke der Vermietung geschehen darf.
Die Angemessenheit hat sich objektiv an den Werten des II. WoBauG zu orientieren. Die Wohnung im Erdgeschoss hat eine Wohnfläche (Altbestand und Neubau) von 132,75 qm. Die Wohnung im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss hat eine Wohnfläche von 151,34 qm und überschreiten daher den objektiven Wert.
Aus § 39 Abs. 1 II. WoBauG ergeben sich für die Beurteilung der Angemessenheit folgende Größenordnungen:
- Familienheim mit einer Wohnung: 130 m²
- Familienheim mit zwei Wohnungen: 200 m², wobei keine Wohnung größer als 130 m² sein darf.
Größere Wohnflächen können unter anderem in Betracht kommen, wenn sie für folgende Personen erforderlich sind:
- Ein Haushalt mit mehr als vier Personen
- Den Bedürfnissen der besonderen, persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der seiner Familie Rechnung getragen werden kann (z.B. Wohnflächenbedarf für Menschen mit Behinderung, Bedarf an einem Arbeitszimmer für berufliche Ausübung, usw.)
oder auf den Besonderheiten im Altbestand beruhen.