Der Bauherr beantragt die Errichtung von drei Reihenhäusern mit 6 Garagen bzw. Carports. Die Zufahrt erfolgt über die FlNr. 222/12. Auf der FlNr. 222/12 wird ebenfalls die Zufahrt zur Tiefgarage des 2. Bauabschnittes errichtet.
Die jeweiligen Eigentümer der Reihenhäuser erhalten ein Geh- und Fahrtrecht mittels dinglicher Sicherung. Ebenfalls dinglich gesichert werden die Rechte für die Verlegung aller Ver – und Entsorgungsleitungen, für Medienleitungen und für Leitungen der Fernwärmeversorgung.
Die Grundstücke der Reihenhäuser erhalten nach Errichtung eigene Flurnummern. Die Zuordnung der Verkehrsflächen innerhalb des Grundstückes FlNr. 222/11 erfolgen durch Grunddienstbarkeiten zwischen den Eigentümern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Brauereigelände an der Veldener Straße“.
Folgende Befreiungen sind erforderlich:
1. Befreiung von der planerischen Festsetzung Nr. 3.4 – Baugrenze für Garagen und Stellplätze
Die geplanten 6 Garagen bzw. Carports befinden sich außerhalb der hierfür vorgesehenen Fläche.
2. Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 3.1.2 – Dachneigung
Gemäß den Festsetzungen sind Satteldächer mit einer maximalen Dachneigung von 12 Grad erlaubt. Der Bauherr beantragt ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad.
Auf den umliegenden Flurnummern (Altbebauung) sind bereits Satteldächer mit ähnlicher Dachneigung vorhanden. Die Ausführung des Vorhabens mit einer Dachneigung von 35 Grad ist städtebaulich vertretbar.
Die weiteren Festsetzungen sind eingehalten.