Bauvoranfrage, Lutz Schmittat - Änderung der Einfahrt im Gebiet "Burger Feld", Parzelle 28


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 17

Sachverhalt

Der Bauherr hat im Bebauungsplangebiet „Burger Feld“ die Parzelle 28 erhalten. Im Rahmen einer Bauvoranfrage möchte er nun die Einfahrtsituation zur Garage ändern. Dabei soll nicht über den südlichen Teil des Grundstückes zugefahren werden, sondern über den östlichen Teil (siehe Anlagen).

Der Bauherr begründet seine Änderung folgendermaßen:

„1. Minimalistische Zufahrt inkl. seitlich Platz für Besucherfahrzeuge ermöglicht einen deutlich höheren, besser nutzbaren Grünflächenanteil mit Südausrichtung auf dem Grundstück. In der alten Variante muss extrem viel gepflastert werden um die Einfahrt in der Garage zu bewerkstelligen.

2. Die Parzellen 32-36 haben die Garagenzufahrten eben in diese Richtung orientiert. Eine zusätzliche Belastung der Anwohner durch uns würde ich als gering einschätzen, zumal dort hinzukommend 3 Bäume als Sichtschutz vorzusehen sind und wir uns in dem Bereich am Ende des Wohngebietes befinden 

3. Die Straßenführung im Bereich der Parzelle 28 ist im Burger Feld einzigartig. Hier trifft die Wohnstraße im spitzen Winkel auf die Straße, im Eck ist ein Teil öffentlicher Grünfläche. Der Straßenverlauf ermöglicht auch ein ungehindertes Einfahren in die Garage von der Nord-Ost-Seite.

4. Der Eingriff in der Plan in dem Bereich der Parzelle 28 ist bedeutend geringer und unauffälliger als z.B. eine Änderung bei den Parzellen 43-46 oder z.B. 7-12.“

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann nur erteilt werden wenn:
1.        die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
2.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
3.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
4.        die Durchführung des BPlans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abwägung zwischen öffentlicher und nachbarlicher Interessen vertretbar ist.

Grundzüge der Planung und städtebauliche Vertretbarkeit:

Bei den Grundzügen der Planung kommt es darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzeptes ist, das das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, sodass die Befreiung zu weitreichenden Folgen führt. 

Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan „Burger Feld“ soll in dem gesamten Gebiet ein harmonisches Miteinander entstehen. Die Ergonomie des Straßenverlaufes bringt Lebendigkeit in das Quartier und gleichzeitig vermittelt die strenge und rhythmische Anordnung der einzelnen Haustypen mit ihren zugeordneten Garagen Ruhe und Ausgeglichenheit. Eine weitere Verstärkung erfährt das Gebiet durch den klar definierten Straßenraum sowie im gleichen Maße durch die freigehaltenen privaten Bereiche. Die jeweilige Situierung der Einfahrtsbereiche und der Anordnung der Garagen ist eine wesentliche Grundlage der Planungskonzeption. Die Veränderung des Einfahrtsbereiches würde daher die Grundzüge der Planung wesentlich berühren.

Städtebaulich vertretbar ist i.d.R. alles, was mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (i.S.d. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vereinbar ist.
Eingeschränkt wird aber auch diese Befreiungsmöglichkeit durch das Kriterium der Atypik. Auch eine Befreiung wegen städtebaulicher Vertretbarkeit muss sich auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstücks stützen und kann daher nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für nahezu jedes Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen zutreffen. Die Änderung der Einfahrtsituation könnte jeder im Baugebiet beantragen. Eine besondere bodenrechtliche Sonderlage liegt bei Parzelle 28 nicht vor. Die bessere Südausrichtung auf dem Grundstück ist menschlich verständlich, jedoch begründet diese rechtlich keine besondere Sonderlage.
Da hier auch keine Atypik vorliegt, würden mit der Zulassung dieser Befreiung auch weitere nicht begründete Befreiungen der Einfahrtsituation zu befürchten sein.

Da der Tatbestand der „Nichtberührung der Grundzüge der Planung“ kummulativ zur „Städtebaulichen Vertretbarkeit“ gegeben sein muss, ist hier rechtlich eine Befreiung nicht möglich. Das Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung und ist städtebaulich nicht vertretbar.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss stellt das Einvernehmen für die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB n i c h t in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 05.04.2017 15:17 Uhr