Antrag auf Vorbescheid - Balk Holz Grundbesitz GmbH & Co. KG, Veldener Straße - Errichtung eines Lager- und Verwaltungsbüros, sowie einer Produktions- und einer Lagerhalle


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.12.2016 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf den o.g. Grundstücken ein Lager- und Verwaltungsbüro mit einer Produktions- und Lagerhalle errichten. An der geplanten Stelle befindet sich derzeit noch das Sägewerk. Dieses würde bei Errichtung des Vorhabens abgerissen werden.

Im Rahmen des Vorbescheides ist über folgende Fragen zu entscheiden:

1.        Ist das dargestellte Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig?
2.        Kann der geplanten Nutzung zugestimmt werden?
3.        Kann der Platzierung der Lagerhalle in unmittelbarer Nähe zur Großen Vils und in Teilbereichen außerhalb der Baugrenzen zugestimmt werden?
4.        Kann das geplante Lager- und Verwaltungsbüro an den städtischen Schmutzwasserkanal angeschlossen werden?
5.        Kann der verkehrsmäßigen Erschließung des Bauvorhabens auch über die Vils-Brücke zugestimmt werden?
6.        Kann der Gesamtanlage hinsichtlich Gebäudehöhen, Größe und Platzierung der Baukörper zugestimmt werden?
7.        Kann einer Bebauung mit einer Grundflächenzahl von ca. 0,86 (besteh. Gebäude + geplante Gebäude + befestigte Fläche) zugestimmt werden?

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne „Veldener Straße“ und „Veldener Straße Deckblatt 1“.

Zu 1.) Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB).

a)        Art der baulichen Nutzung: Der Bebauungsplan legt ein Gewerbegebiet fest. Die Büronutzung, die Produktion und die Lagernutzung sind in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig (§ 8 BauNVO). Im Osten und im Süden überschreitet das Lagergebäude jedoch die festgesetzte Nutzungszone des Bebauungsplanes. Laut Bebauungsplan soll in diesem Bereich jedoch die Möglichkeit für Lagerplätze und Stellplätze bestehen. Dies wäre mit dem geplanten Lagergebäude der Fall.

b)        Maß der baulichen Nutzung:
Baugrenzen:
Die Baugrenzen werden im Osten und im Süden um ca. 11 m durch die geplante Lagerhalle überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Es wurden bereits mehrfach Gebäude auf dem Grundstück außerhalb der Baugrenzen errichtet. Die bereits erteilten Befreiungen ergangen nicht auf Grund einer bodenrechtlichen Sonderlage des Grundstücks, wodurch auch hier eine Befreiung erteilt werden kann.

Grundflächenzahl:
Gemäß Bebauungsplan ist eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Die Grundflächenzahl der Bestands- und geplanten Gebäude beträgt 0,5. Die zulässige Grundfläche darf durch z.B. Zufahrten, Nebenanlagen und Stellplätze um bis zu 50 % überschritten werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO), jedoch maximal bis zu einer GRZ von 0,8. Der Bauherr überschreitet die maximale GRZ um 0,06.
Auch hierfür ist eine Befreiung erforderlich.

Geschossflächenzahl und Wandhöhen:
Die festgesetzte GFZ und die festgesetzten Wandhöhen werden mit dem Vorhaben eingehalten.

Zu 2.) siehe 1.) a)

Zu 3.) siehe 1.) b) – Bezüglich der unmittelbaren Nähe zur Großen Vils ist eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes erforderlich.

Zu 4.) Stellungnahme AB 31.7:
„Das geplante Bürogebäude kann grundsätzlich an den städtischen Kanal angeschlossen werden. Allerdings muss dann -als Empfehlung- die große Vils mit der Kanalanschlussleitung gekreuzt (unterdükert) und durch eine Pumpstation in das öff. Kanalnetz gepumpt werden, da ein Düker bei anfallendem Schmutzwasser im Freispiegel nicht funktioniert. Dieses Vorhaben muss natürlich zwingend vom WWA LA (durch z.B. eine Kreuzungsvereinbarung) genehmigt werden!
Als möglicher Anschlusspunkt bietet sich der Schacht Nr. 308216 (t = -2,11 m) an, der sich auf der Flunummer 248/0 befindet.“
Somit kann das Vorhaben an den städtischen Schmutzwasserkanal angeschlossen werden.

Zu 5.) Stellungnahme AB 32.2:
„Es bestehen keine Einwände der Zufahrt zum Bauvorhaben über die FlNr. 248/3 zuzustimmen, da dies eine bereits vorhandene Zufahrt zum GE-Betrieb ist.“
Der Erschließung über die Vils-Brücke kann zugestimmt werden.

Zu 6.) siehe 1.)

Zu 7.) siehe 1.) b)

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Die wasserrechtlichen Belange sind allerdings mit der Fachstelle abzustimmen. Für die erforderlichen Befreiungen von der Baugrenze und der Überschreitung der Grundflächenzahl wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 05.04.2017 15:22 Uhr