Bauantrag - Josef Balk, Veldener Straße 29, FlNr. 250/12, 250/13 und 250/15, Gemarkung Vilsbiburg - Errichtung eines Lager- und Verwaltungsbüros mit Betriebswohnung einer Produktions- und einer Lagerhalle sowie einer Überdachung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 17.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.07.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Zu dem Vorhaben existiert bereits ein genehmigter Vorbescheid (41S-2310-2016-VORB) – Errichtung eines Lager- und Verwaltungsbüros, sowie einer Produktions- und einer Lagerhalle. Der Beschlussbuchauszug zum Vorbescheid aus der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 12.12.2016 befindet sich anbei.

Nun reicht der Bauherr den entsprechenden Bauantrag hierzu ein.

Folgende Unterschiede zum Vorbescheid wurden festgestellt:

Antrag auf Vorbescheid
Antrag auf Baugenehmigung
Bürogebäude:
Bürogebäude:
2 Vollgeschosse


GR ca. 210m²

WH max. 9,5m
3 Vollgeschosse (neu: 1 Geschoss für Betriebswohnung und Arbeiterunterkunft)

GR ca. 225m²

WH ca. 10m


Produktionshalle:
Produktionshalle:
GR ca. 1300m²

WH max. 9,5m
GR ca. 1185m²

WH 10,80m – 12,60m (wegen Profilgleichheit mit Lagerhallendach und wg. Geländesituation)


Lagerhalle:
Lagerhalle:
GR ca. 4950m²

WH max. 5,0m
GR ca. 5030m²

WH 10,30m – 10,80m (wg. Höhe Kran)


Überdachung:
Überdachung:
Nicht geplant
GR ca. 1065m²
WH max. 9,60m
Erforderlich wegen witterungsunabhängiger Verladetätigkeit

Damit sind für den Bauantrag folgende Befreiungen vom Bebauungsplan „Veldener Straße“ und „Veldener Straße D1“ erforderlich:

Festsetzung im BPlan
Geplantes Vorhaben
GRZ: 0,6 – Überschreitung um die Hälfte durch Nebenanlagen und Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 ist gemäß BauNVO zulässig
GRZ mit Hauptanlagen, Nebenanlagen, Zufahrten, Stellplätze etc.: 0,86 – eine GRZ von 0,86 wurde bereits im Vorbescheid genehmigt
WH 9,5m bzw. WH 5,0m
WH 9,5m à geplant: von WH 10,05 (Bürogebäude) bis 12,60m (Produktionshalle)

WH 5,0m à geplant: von WH 9,60m (Überdachung) bis 11,65m (Lagerhalle)

Begründung:

Überschreitung der Wandhöhen bei der Lager – und der Produktionshalle:
Die Wandhöhe wird bestimmt durch die Aufstell- und Arbeitsraumhöhe des Krans und zudem der aus der statischen Höhe der Brettschichtbinder. Das Dach der Produktionshalle wird profilgleich mit dem Lagerhallendach weitergeführt.

Überschreitung der Wandhöhe bei der Überdachung:
Die Wandhöhe der Überdachung ergibt sich aus Höhe und statischer Konstruktion des vorhandenen Hochregallagers.

Baugrenzen und Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überschreitung der Baugrenzen und keine Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzung

Begründung: Für die Wirtschaftlichkeit, die Konkurrenzfähigkeit und die Anpassung an die Marktsituation ist ein strukturiertes und effizientes Betreiben des Gewerbebetriebes erforderlich. Entsprechende Räumlichkeiten sowie Größe und technischer Standard der Anlage einschließlich Logistik und verkehrstechnischer Erschließung sind dafür grundlegende Voraussetzungen.

Dachneigung bei Festsetzung 0.4.1.A. 25°-32°, bei Festsetzung 0.4.1.B. mind. 16°, Dachform Satteldach und naturrote Dachdeckung bei Verwaltungs- und Wohngebäuden
Zur Ausführung kommen Flachdächer mit Abdichtung.
Als Tragkonstruktion des Lager- und Produktionshallendaches werden handelsübliche Brettschichtbinder eingebaut, bei der Überdachung Stahl- bzw. Stahlgitterträger. Das Bürogebäude wird mit einer Stahlbetondecke ausgeführt. Die gängige, für die Ableitung des Niederschlagswassers erforderliche Dachneigung beträgt 3°. Die Art und Ausführung der Dächer wird begründet mit den für diesen Gewerbebetrieb erforderlichen großen, stützenfreien Spannweiten. Die Dachform des Bürogebäudes orientiert sich am Erscheinungsbild der Hallen.


Gemäß Bebauungsplan handelt es sich bei dem Gebiet um ein Gewerbegebiet. Im Gewerbegebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind nur ausnahmsweise zulässig. Für die Betriebsleiterwohnung bedarf es einer Ausnahme gemäß §31 Abs. 1 BauGB. Die im Titel angegebene Arbeiterunterkunft wurde aus der Planung entfernt.

Rechtliche Würdigung:

Die Befreiungen erscheinen plausibel und können rechtlich erteilt werden.

Betriebswohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal:
Die Ausnahme für die Betriebsleiterwohnung kann erteilt werden, wenn ein Betriebsleiter erforderlich ist.  
„[…]Der Ermessenstatbestand trägt dem verbreiteten betrieblichen Bedürfnis nach ständiger Anwesenheit von Personen Rechnung, die in leitender Position Verantwortung für den Betrieb tragen oder aus besonderen betrieblichen Gründen auf dem Betriebsgrundstück oder in seiner Nähe Aufsichts- oder Bereitschaftsdienst leisten müssen. Insofern steht die Zulässigkeit einer Betriebswohnung aber auch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Betrieb, dem sie zugeordnet ist. Im Falle der endgültigen Betriebsaufgabe entfällt im Einzelfall der rechtfertigende Grund für die Zulassung einer Betriebswohnung.[…]“ (König/Roeser/Stock, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014)

„[…] Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können im Gewerbegebiet unter engen Voraussetzungen als Ausnahmen zugelassen werden (Absatz 3 Nr. 1). Demgegenüber ist das „sonstige“ Wohnen selbst dann unvereinbar mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets, wenn es einen direkten Bezug zu einem Gewerbebetrieb aufweist, wie etwa ein Werkswohnheim für Arbeiter oder Auszubildende.
Keine betriebsbezogenen Gründe sind z.B. die mit dem Arbeiten und Wohnen „unter einem Dach“ verbundenen Vorteile oder die günstigen Wohnkosten in Gewerbegebieten. Strengeren Anforderungen unterliegen Betriebswohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. Für sie kommen Wohnungen nur in Betracht, wenn sie wegen der Art des Betriebs, zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen. Die Wohnung muss nicht unabdingbar nötig sein; maßgeblich ist, ob die ständige Erreichbarkeit des Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist, wobei die Verantwortung für die Festlegung betrieblicher Abläufe beim Betriebsinhaber oder -leiter bleibt […]“. (König/Roeser/Stock, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014)

Die Betriebswohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter in einer Größe von ca. 110 m² kann ausnahmsweise zugelassen werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.08.2018 09:08 Uhr