Antrag auf Baugenehmigung - Mustafa Koc, Obere Stadt 15, FlNr. 102, Gem. Vilsbiburg - Errichtung von Werbeanlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.01.2019 ö beschließend 17

Sachverhalt

Die Werbeanlagen sind bereits am Gebäude angebracht. Mit Schreiben vom 13.09.2018 wurde der Bauherr durch das Landratsamt Landshut aufgefordert einen Bauantrag für die Werbeanlagen einzureichen.

 



Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Satzung über die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Vilsbiburg – Werbeanlagensatzung – vom 11.03.2004.

Nach der Satzung sind alle Werbeanlagen im Geltungsbereich genehmigungspflichtig, außer:
- Haus - und Büroschilder, die flach an der Wand liegen und nicht als Leuchtreklame ausgebildet sind, eine Größe von 0,25m² je Gewerbeeinheit nicht überschreiten und nicht an Erkern, Balkonen und Gesimsen angebracht werden

- Werbung politischer Parteien, Wählergruppen und Bewerbern aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen auf den hierfür bestimmten Werbeträgern innerhalb des hierfür zugelassenen Zeitraumes.

Die Ausnahmen gelten nicht für Werbeanlagen oberhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses einschließlich der Beschriftung und Beklebung der dort befindlichen Fenster.

Paragraph 4 der Werbeanlagensatzung beschreibt darüber hinaus noch unzulässige Werbeanlagen.

Für den Begriff der Werbeanlage sind drei Komponenten maßgeblich, nämlich
  • die Zweckbestimmung zur Werbung („die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen“),
  • das Vorliegen einer örtlich gebundenen Anlage („ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen“),
  • und die Einsehbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum.

Beantragte Werbeanlagen:

Werbeanlage A:
Beleuchtetes Werbeschild, 2m x 0,5m x 0,15m, 1m², Leuchtzeit von 17:00 – 22:00 Uhr, 2 Leuchtstofflampen mit je 5000 Lumen und 54 Watt

Es handelt sich hier um einen Buchstabenkasten, der gem. §4 Nr. 5 unzulässig ist.

Werbeanlage B:
Werbeschild, 1,5m x 0,6m, 0,90m², unbeleuchtet

Gemäß §4 Nr. 6 der Werbeanlagensatzung sind Werbeanlagen mit mehr zwei Schriftzeilen (integrierte Marken- und Warenzeichen sind zulässig, wenn sie von deutlich untergeordneter Größe sind) unzulässig.

Werbeanlage C:
Werbefolie im Schaufenster, 2,38m x 1,4m, 3,33m²

Gemäß §4 Nr. 4 der Werbeanlagensatzung unzulässig, da es sich um eine großflächige Werbeanlage handelt.

Werbeanlage D:
Werbefolie, 2,38m x 0,35m, 0,83m²

Die Werbefolie ist im unteren Bereich des Schaufensters auf einer Fläche von 0,83m² angebracht. Aus dem Bild lässt sich erkennen, dass hier noch weitere Beklebungen auf dem Schaufenster zu verzeichnen sind. Die Werbefolie auf eine Länge von 2,38m und eine Höhe von 0,35m stellt für sich keine unzulässige aber genehmigungspflichtige Werbeanlage dar.

Betrachtet man alle beantragten Werbeanlagen insgesamt, handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige und störende Häufung von Werbeanlagen (§4 Nr. 12 Werbeanlagensatzung, siehe auch Art. 8 BayBO).

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen ein neues Werbekonzept zu erarbeiten, welches die Vorgaben der Werbeanlagensatzung einhält. In besonders gelagerten Einzelfällen kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Architektur oder der Charakter des Straßenbildes dies zulassen oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. In jedem Fall muss die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Befreiungstatbestände werden allerdings seitens der Verwaltung nicht gesehen.

Das Landratsamt Landshut entscheidet über den Bauantrag im Einvernehmen mit der Stadt. Es wird darauf hingewiesen, dass weiterhin die untere Denkmalschutzbehörde zu beteiligen ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2019 08:44 Uhr