Antrag auf Baugenehmigung - Josef Pongratz, Anzenberg 85, FlNr. 1368, Gem. Wolferding - Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Lehrlingswohnung und PKW Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.01.2019 ö beschließend 18

Sachverhalt

Der Bauherr möchte ein Betriebsleiterwohnhaus mit Lehrlingswohnung und einer PKW Garage errichten.

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich gem. §35 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg ist das Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche gekennzeichnet.


Damit hier eine Privilegierung gegeben ist, muss das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (§35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Auch das privilegierte Wohngebäude muss bauleitplanerische Vorgaben erfüllen: Das Wohngebäude muss eine auf die betrieblichen Belange ausgerichtete dienende Funktion ausüben. Es muss zum Betrieb eine Hilfsfunktion haben – nicht der Zweck des Wohnens darf im Vordergrund stehen. Ein Wohngebäude dient daher nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn der Zweck des allgemeinen Wohnens im Vordergrund steht. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs muss das Wohngebäude zum Betrieb angemessen sein, wobei auch der angemessene Wohnbedarf des Betriebsinhabers mit seiner Familie zu berücksichtigen ist.

Seitens der Stadt Vilsbiburg kann der Errichtung des Wohngebäudes zugestimmt werden. Das bestehende Wohnhaus wird von zwei Generationen (u.a. derzeitige Betriebsinhaber) bewohnt, und ist in seiner Größe nicht angemessen für die Unterbringung der Tochter der Betriebsinhaber und deren Familie. Auch die Lehrlingswohnung wird seitens der Stadt Vilsbiburg von der Privilegierung erfasst. Wegen der Art und Größe (in der Begründung des Bauherren beschrieben) des Betriebs kann dauerhaft mit der Anstellung oder Ausbildung einer entsprechenden Zahl von Mitarbeitern gerechnet werden.

Die Größe der Landwirtschaft, die dazugehörigen Aufgaben und die gegebene, dauernde Anwesenheit des Betriebsinhabers kann nicht rechtlich abschließend abgewogen werden. Dies muss seitens der Fachstellenbeteiligung des Amtes für Landwirtschaft und Forsten und des Bauamtes des Landratsamtes Landshut geklärt werden. Die Stadt Vilsbiburg sieht jedenfalls auf Grund der Beschreibung des Betriebs und der geplanten Erweiterung die Notwendigkeit der Bereitstellung von entsprechendem Wohnraum zur ordentlichen nachhaltigen Bewirtschaftung der Hofstelle.

Es ist jedoch festzuhalten, dass die Terrasse und das Gebäude sehr nahe an der Straße stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Verschmutzungen, durch z.B. den Winterdienst, entstehen können. Die Stadt Vilsbiburg bittet das Landratsamt Landshut um die Aufnahme einer Nebenbestimmung, dass etwaige Haftungen oder Maßnahmen durch die Stadt Vilsbiburg ausgeschlossen sind, da der Bau sehr nahe steht.


Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Das Landratsamt Landshut wird um die Aufnahme einer Nebenbestimmung gebeten, dass etwaige Haftungen oder Maßnahmen durch die Stadt Vilsbiburg ausgeschlossen sind, da der Bau sehr nahe steht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2019 08:44 Uhr