Antrag auf Baugenehmigung - Bernhard Schaumeier, Frauensattlinger Straße 21, FlNr. 562/4, Gem. Vilsbiburg - Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte zu zwei Wohneinheiten und Anbau eines Technikraumes
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.06.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bauherr möchte die bestehende Doppelhaushälfte (eine Wohneinheit) zu zwei Wohneinheiten umnutzen und einen Technikraum anbauen.
Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich (Flächennutzungsplan: allgemeines Wohngebiet) und beurteilt sich gem. §34 BauGB.
Für Gebiete in denen kein Bebauungsplan existiert gelten die nach §17 BauNVO gesetzten Obergrenzen der GFZ und GRZ.
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Lt. BauNVO Obergrenze (WA)
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Beantragt
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GRZ
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0,4 + 50% Überschreitung = 0,6 (max. 0,8)
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0,56
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GFZ
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1,20
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1,23
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Die GRZ ist eingehalten. Die GFZ wird um 0,03 überschritten. Die Befreiung gem. §31 Abs. 2 BauGB analog, kann jedoch städtebaulich erteilt werden.
Die Kubatur des Gebäudes selbst wird nicht geändert. Es kommt lediglich ein Technikraum mit einer Nutzfläche von 7,93m² hinzu.
Im Übrigen fügt sich das Vorhaben auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Der Stellplatznachweis ist ebenfalls geführt.
Für die Doppelhaushälfte (eine Wohneinheit) sind zwei Stellplätze erforderlich gewesen – diese werden faktisch auf das Vorhaben als Bestand angerechnet. Auf Grund des Alters des Gebäudes wurde damals kein Stellplatz tatsächlich nachgewiesen. Die Wohnung im EG hat eine Wohnfläche von 39,77 m² und die Wohnung im OG eine Fläche von 45,31m². Damit sind zwei Stellplätze (pro Wohnung unter 100m² ein Stellplatz) nachzuweisen, die aber mit dem Bestand gegengerechnet werden.
Dem Bauherren wird aber empfohlen tatsächliche Stellplatzmöglichkeiten auf dem Grundstück (GRZ sollte eingehalten werden) oder in der Umgebung zu schaffen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.07.2019 12:54 Uhr