Neubau eines Wohnhauses mit Garage - Wolfgang Murr - Im Burger Feld 12, FlNr. 980/57, Gem. Vilsbiburg - Entscheidung über eine Befreiung bzgl. Abgrabung für Kellertreppe


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2017 ö beschließend 12.2

Sachverhalt

Der Bauherr möchte im Rahmen seines Vorhabens eine Kelleraußentreppe errichten.

Hierfür benötigt der Bauherr eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Burger Feld“. Gemäß der Festsetzung Nr. 0.2.1 sind Abgrabungen bis max. 1,00 m unter natürlichem Gelände zulässig.
Für die Errichtung der Kellertreppe ist eine Abgrabung von ca. 2,50 m erforderlich. Hierfür hat der Bauherr einen Antrag auf isolierte Befreiung gestellt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben bedarf einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB. Die Befreiung kann nur im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erteilt werden. Eine isolierte Befreiung ist nur für verfahrensfreie Vorhaben möglich, die Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayAbgrG (Bayerisches Abgrabungsgesetz) sind Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 2,00 m genehmigungsfrei.
Die Kellertreppe wird vollständig innerhalb der Baugrenzen errichtet (inkl. Mauer zur Absturzsicherung).

Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Durch die Befreiungen darf die Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht berührt werden. Grundsätzlich sind die Grundzüge der Planung bei einer Befreiung von den Festsetzungen berührt, die der Bewahrung der Geländeverhältnisse im Plangebiet dienen. Allerdings ist auch hier auf den Einzelfall und die Art der geplanten Veränderung abzustellen. Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan „Burger Feld“ soll mit der Beschränkung der Aufschüttungen und Abgrabungen der sensible Umgang mit der Topographie und die Einbindung in den bewegten Landschaftsraum gewährleistet werden. Es sollen klar definierte Raumkanten entstehen, durch die strenge und rhythmische Anordnung der einzelnen Haustypen (ebenso die Höhenentwicklung der Gebäude) wird Ruhe und Ausgeglichenheit ins Viertel gebracht.
Da sich die Abgrabung nicht auf die Anordnung des Hauptbaukörpers bezieht (Höhenveränderung des Baukörpers), kann rechtlich eine Befreiung erteilt werden, da die Überschreitung der Abgrabung für eine Kellertreppe die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu der benötigten Befreiung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2018 13:15 Uhr