Aufstellungsbeschluss - Bebauungsplan "GE West Deckblatt 7" - im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 22.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 22.07.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 09.07.2019 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes mit Apotheke in der Ohmstraße 14 behandelt.
Es wurde die Zurückstellung nach §15 BauGB beantragt. Die Zurückstellung von Baugesuchen ist eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde.

Rechtswirkung der Zurückstellung: Der Antrag auf Vorbescheid wird nicht abgelehnt, sondern wird vorerst nur nicht entschieden. Weiterhin kann die Zurückstellung nur zwölf Monate genehmigt werden. Nach Ablauf der Frist ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, das ausgesetzte Verfahren nach der dann planungsrechtlich geltenden Lage fortzuführen.

Bereits das bestehende Einzelhandelsentwicklungskonzept aus dem Jahre 2008 beschreibt innenstadtrelevante Nutzungen (Einzelhandel). Dabei werden dem Einzelhandel drei Hauptfunktionen zugeordnet (Versorgungsfunktion, Zentralitätsfunktion und innenstadttragende Funktion). Dem branchenbezogenen Leitbild aus dem Konzept von 2008 lassen sich diverse Betriebe entnehmen, die außerhalb der Innenstadt als unzulässig erklärt werden. Darunter fallen auch Betriebe der Pharmazie. Das Einzelhandelsentwicklungskonzept entfaltet per se noch keine Bindung mit Außenwirkung. Das Konzept ist als Leitfaden zu verstehen, der immer noch einer entsprechenden Festsetzung in dem jeweiligen Bebauungsplan bedarf.

„In einem Gewerbegebiet nach §8 BauNVO sind Anlagen für gesundheitliche Zwecke nur ausnahmsweise (Abs. 3) erlaubt.
Eine Apotheke ist jedoch als freiberuflich betriebene Anlage zu qualifizieren und fällt damit unter §13 BauNVO.
 
Zur näheren Kennzeichnung des bauplanungsrechtlichen Begriffs des freien Berufs in §13 BauNVO kann auf die nicht abschließenden Berufekataloge des §18 EStG und des §1 PartGG zurückgegriffen werden, wobei aber die Eigenständigkeit der BauNVO ggü. dem Steuer- und dem Partnerschaftsgesellschaftsrecht zu beachten ist. Die dort aufgeführten Berufe fallen auch unter §13 BauNVO (vgl. BVerwGE 68, BVERWGE Jahr 68 Seite 324 = NVwZ 1984, NVWZ Jahr 1984 Seite 236 für das EStG) [Kommentar: BeckOK BauNVO/Hornmann BauNVO § 13 Rn. 20-24]

Demzufolge sind in Gewerbegebieten für die Ausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, nicht nur Räume sondern sogar Gebäude zulässig.“ [Auszug aus dem Beschlussbuch der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 09.07.2019, TOP 8]

Gemäß §1 Abs. 5 BauNVO können bestimmte Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden. Der Gebietscharakter muss allerdings gewahrt bleiben – beim Ausschluss einer Apotheke wird es hier aber kein Problem geben.

Im Zuge des Erlasses dieses Bebauungsplanes (GE West Deckblatt 7) ist es empfehlenswert, gleich weitere innenstadtrelevante freie Berufe auszuschließen.

Der Geltungsbereich des Deckblattes soll den gesamten bestehenden Geltungsbereich des Grundbebauungsplans GE West umfassen.

Die betroffenen Flurnummern sind in der Anlage aufgeführt.

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister Helmut Haider erklärte, dass im Rahmen des ISEK Prozesses noch weitere Berufsgruppen bzw. Arten von Nutzungen festgelegt werden, welche ausgeschlossen werden sollen. Die Erkenntnisse aus dem Prozess wird man noch einfließen lassen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, den Bebauungsplan „GE West Deckblatt 7“ aufzustellen. Gegenstand der Änderung sind die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Es sollen einzelne innenstadtrelevante Nutzungen, die gem. §13 BauNVO allgemein zulässig wären, ausgeschlossen werden.

Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes umfasst die in der Anlage dargestellten Flurnummern, der Gemarkung Vilsbiburg (d eckungsgleich mit dem Bebauungsplan GE West). Als Verfahren wird das vereinfachte Verfahren gem. §13 BauGB festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.09.2019 08:38 Uhr