Notariatsurkunden für Grundstücksverkäufe in den Baugebieten "Grub-Süd" und "Seyboldsdorf Süd-Ost"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 18.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 18.09.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Grundsätzlich ist für die Genehmigung von notariellen Kaufverträgen (zwischen 30.000 € und 250.000 €) der Haupt- und Finanzausschuss zuständig.
Da zwischen der Beurkundung beim Notar und der möglichen Genehmigung im Haupt- und Finanzausschuss durchaus mehrere Wochen oder sogar bis zu über zwei Monaten liegen können, wurde bereits beim Verkauf der Grundstücke im Baugebiet „Burger Feld“ eine flexible und bürgerfreundliche Lösung umgesetzt.
Der Stadtrat hat von seiner Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht und den Ersten Bürgermeister, bzw. seinen Vertreter im Amt zur Genehmigung der Urkunden ermächtigt. Die Kaufverträge sind dem Grunde nach alle gleich, so dass diese Vorgehensweise durchgeführt werden konnte. Die einzelnen Genehmigungen wurden dann in der jeweils nächsten Haupt- und Finanzausschusssitzung bekanntgegeben (Stadtratsbeschlüsse vom 10.10.2016 und 11.06.2018).

Für die beiden neuen Wohnbaugebiete „Grub-Süd“ und „Seyboldsdorf Süd-Ost“ empfiehlt sich die gleiche Methode. Sie kommt sowohl der Verwaltung, als auch den Grundstückskäufern sehr entgegen.

Beschluss

Der Stadtrat ermächtigt den ersten Bürgermeister oder seinen Vertreter im Amt zur Genehmigung der notariellen Kaufvertragsurkunden für Grundstücksverkäufe von Bauparzellen in den Baugebieten „Grub-Süd“ und „Seyboldsdorf Süd-Ost“ an Stelle des Haupt- und Finanzausschusses.
Zum Vollzug der Kaufverträge wird der erste Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt auch ermächtigt, Mitwirkungshandlungen der Stadt Vilsbiburg zur Finanzierung der nach dem jeweiligen Kaufvertrag geschuldeten Beträge im Rahmen des § 3 Nr. 4 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens und aller notwendigen Rangbeschaffungserklärungen für etwaige Finanzierungsgrundpfandrechte eines Käufers abzugeben sowie die jeweilige Bauparzelle der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zu unterwerfen (§ 800 ZPO). Allen vorbezeichneten Rechtsgeschäften wird bereits heute zugestimmt.

Diese Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Der Haupt- und Finanzausschuss ist über die erfolgten Genehmigungen in der jeweils nächsten Sitzung zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.10.2019 14:57 Uhr