Antrag auf Vorbescheid - Rudolf Thalhammer Bauunternehmen GmbH, Ohmstraße 14, FlNr. 1360/34, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit einer Apotheke


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.07.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der Sitzung am 08.10.2018 behandelt. Damals war der Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit einer Apotheke und Mitarbeiterwohnungen beantragt (sh. Beschlussbuchauszug in der Anlage).

Nach Bearbeitung im Landratsamt und Anhörung des Bauherren hat dieser die Mitarbeiterwohnungen aus dem Bauantrag gestrichen. Damit ist nun der Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit einer Apotheke der Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes GE West (Deckblatt 1, 2, 3 und 5).

Übersicht der Bebauungspläne und der Änderungen (betreffend FlNr. 1360/34, Gem. Vilsbiburg):


Bebauungsplan
Festsetzungen
Einschränkungen
GE West
GI
GE West D1
GE
GE West D2
GE
GE West D3
Änderungen in dem Deckblatt betreffen nur das im Geltungsbereich befindliche SO; nicht GE

GE West D4
Vorhaben nicht im Geltungsbereich

GE West D5
GE
GE West D6
Vorhaben nicht im Geltungsbereich


In einem Gewerbegebiet nach §8 BauNVO sind Anlagen für gesundheitliche Zwecke nur ausnahmsweise (Abs. 3) erlaubt.
Eine Apotheke ist jedoch als freiberuflich betriebene Anlage zu qualifizieren und fällt damit unter §13 BauNVO.
 
Zur näheren Kennzeichnung des bauplanungsrechtlichen Begriffs des freien Berufs in §13 BauNVO kann auf die nicht abschließenden Berufekataloge des §18 EStG und des §1 PartGG zurückgegriffen werden, wobei aber die Eigenständigkeit der BauNVO ggü. dem Steuer- und dem Partnerschaftsgesellschaftsrecht zu beachten ist. Die dort aufgeführten Berufe fallen auch unter §13 BauNVO (vgl. BVerwGE 68, BVERWGE Jahr 68 Seite 324 = NVwZ 1984, NVWZ Jahr 1984 Seite 236 für das EStG) [Kommentar: BeckOK BauNVO/Hornmann BauNVO § 13 Rn. 20-24]

Demzufolge sind in Gewerbegebieten für die Ausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, nicht nur Räume sondern sogar Gebäude zulässig.

Im letzten Beschluss vom 08.10.2018 wurde beschlossen, die Nutzung einer Apotheke im Rahmen des neu entstehenden Einzelhandelsentwicklungskonzeptes im Rahmen des ISEK überprüfen zu lassen. Da aber baurechtlich nach §13 BauNVO die Apotheke als freiberufliche Tätigkeit im Gewerbegebiet zulässig ist, kann das Vorhaben nicht rechtswirksam abgelehnt werden.

Jedoch kann die Zurückstellung gem. §15 Abs. 1 BauGB beantragt werden, um die textlichen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes zu ändern.

Gemäß §1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach de[m] […] §13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. In diesem Zuge sollte sich weiterhin überlegt werden, welche innenstadtrelevanten freien Berufe ebenfalls ausgeschlossen werden sollten.


Nach §15 BauNVO sind zwar im Einzelfall die in u.a. §13 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, diese Norm kann jedoch nicht angewandt werden, vgl. Kommentar:

Die Norm des § 15 Abs. 1 BauNVO wendet sich in erster Linie an die Bauaufsichtsbehörde. Diese hat eine Baugenehmigung zu versagen oder im Falle der Genehmigungsfreiheit bauaufsichtlich einzuschreiten, wenn der Tatbestand des S.1 oder des S.2 erfüllt ist (vgl. KRS/Roeser Rn.5 zu §15 BauNVO). Ein Ermessen steht der Bauaufsichtsbehörde nicht zu; die unbestimmten Tatbestandsmerkmale eröffnen keinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (KRS/Roeser Rn.6 zu §15 BauNVO; Brügelmann/Ziegler Rn.24 zu §15 BauNVO).
Die Gemeinde als Plangeber ist unmittelbar weder an § 15 BauNVO gebunden noch steht die Norm zu ihrer Disposition (vgl. BVerwG NVwZ 1989, NVWZ Jahr 1989 Seite 960). [BeckOK BauNVO/Henkel BauNVO § 15 Rn. 8-10]

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem Vorhaben. Weiterhin wird die Zurückstellung gem. §15 BauNVO beantragt. Dem Stadtrat wird vorberatend empfohlen einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser umfasst lediglich die Änderung der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Demzufolge sollen Apotheken (weitere?...) über §1 Abs. 5 BauNVO als unzulässig erklärt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.07.2019 11:34 Uhr