Die Bauherren beantragen die Bebauung des Grundstückes FlNr. 1408/3 der Gemarkung Wolferding mit einem Ersatzwohnhaus. Das Wohnhaus Reichreit 77 ist seit mehr als 15 Jahren nicht mehr bewohnt. Ebenso stellt sich auf dem Grundstück, welches seither auch nicht mehr gepflegt wurde, ein dem entsprechender Wildwuchs dar.
Rechtliche Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein teilprivilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Demzufolge ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle zulässig, wenn:
1. Das vorhandene Gebäude zulässig errichtet wurde.
Dies ist hier der Fall.
2. Das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist.
Sowohl das Wohnhaus als auch die Nebengebäude sind sehr stark baufällig und wirtschaftlich nicht mehr zu sanieren.
3. Das vorhandene Gebäude muss seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt werden.
Das betreffende Grundstück steht zum Verkauf. Das Wohnhaus ist bereits seit 15 Jahren nicht mehr bewohnt worden. Die Bauherren sind nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks.
4. Das neu errichtete Gebäude muss vom bisherigen Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt werden.
Auch dies ist nicht gegeben, da die Bauherren nicht gleichzeitig die bisherigen Eigentümer des Grundstückes sind. Ebenso besteht hier keine Familienzugehörigkeit zum bisherigen Eigentümer.
Da alle vier Punkte kumulativ vorliegen müssen, ist das Vorhaben aus rechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig.