Bürgerantrag - Zebra-Streifen an der Frontenhausener Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 04.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 04.11.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Beiliegender Bürgerantrag ist bei der Stadt Vilsbiburg eingegangen.

Nach aktueller Rechtslage muss sich auf Antrag der Gemeindebürger das zuständige Organ (in diesem Fall der Stadtrat) mit einem von den Bürgern gewünschten Thema auseinandersetzen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Entscheidung, sondern nur darauf, dass die Sache behandelt wird (Art. 18b GO). Der Anspruch der Bürger besteht dann, wenn der Antrag formell und materiell rechtmäßig ist.

In der formellen Rechtmäßigkeit ist zu prüfen
- ob der Antrag bei der Gemeinde eingereicht wurde,
- ob der Antrag eine Begründung enthält,
- ob bis zu drei Vertretungsberechtigte genannt sind,
- und ob das Unterschriftenquorum erfüllt wurde (1 % der Einwohner, unterschrieben von den Bürgern)
- ebenfalls ist zu prüfen, ob ein Wiederholungausschluss besteht (Jahresfri st).

Die Punkte der formellen Rechtmäßigkeit wurden durch die Stadtverwaltung Vilsbiburg überprüft und werden als erfüllt betrachtet.

Bei der materiellen Rechtmäßigkeit ist zu überprüfen, ob es sich um eine gemeindliche Angelegenheit des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises handelt.
Hier ist festzustellen, dass die Zuständigkeit für die Errichtung eines „Zebra-Streifens“ an der Frontenhausener Straße beim Landratsamt Landshut liegt.

Die Rechtmäßigkeitsprüfung des Bürgerantrages wurde mit der Kommunalaufsicht am Landratsamt Landshut abgestimmt.

Diskussionsverlauf

Bei der Weiterleitung der Unterlagen an das Landratsamt Landshut sollte auch die vorgelegte  Unterschriftenliste mitgegeben werden.

Beschluss 1

Der Stadtrat stellt fest, dass die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bürgerantrags „Zebra-Streifen“ vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat stellt fest, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bürgerantrags „Zebra-Streifen“ nicht vorliegen. Die Zuständigkeit für die Errichtung eines Zebra-Streifens an der Frontenhausener Straße liegt beim Landratsamt Landshut.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Stadtrat von Vilsbiburg tritt mit der Bitte an das Landratsamt Landshut heran, die Errichtung eines Zebra-Streifens an der Frontenhausener Straße zu überprüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.11.2019 17:03 Uhr