Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "VIB-Center" an der Frontenhausener Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 20.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.04.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Zuge des ISEK wurde auch ein neues Einzelhandelsentwicklungskonzept erstellt. Dieses hat nun Gültigkeit und bindet die Stadt Vilsbiburg nun auch hinsichtlich der entsprechenden Entscheidungen. Da dieses Konzept noch durch eine entsprechende Bauleitplanung gesichert werden muss, ist es notwendig die bestehenden Bebauungspläne hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung auf dieses Konzept anzupassen, sodass eine vernünftige Einzelhandelsentwicklungsplanung entwickelt werden kann.

Hierzu ist es auch erforderlich unter anderem die bestehenden Bebauungspläne „An der Frontenhausener Str.“ mit Deckblättern 1 bis 4 (wobei DB 4 nie in Kraft getreten ist) entsprechend mit einem weiteren Deckblatt zu überplanen.

Diskussionsverlauf

StR Karlheinz Hiller hat nachgefragt, ob der Geltungsbereich verändert werden kann, um Entwicklungen bei den angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen. Stadtbaumeister Gerhard Binner hat vorgeschlagen, hier dann einen neuen B-Plan zu erstellen .
StR Sebastian Huber möchte wissen, warum die Staatsstraße und die Vils im B-Plan mit eingebunden sind. Herr Binner erklärte dazu, dass der Umgriff des alten B-Plans für das Deckblatt nicht verändert wurde, um den gleichen Geltungsbereich zu haben.
StR Florian Anzeneder wollte wissen, ob es Nachteile z.B. naturschutzrechtlicher Art gibt, wenn die Vils im Deckblatt mit dabei ist. Herr Binner sagte, dass es nur Änderungen bezüglich dem Einzelhandelsentwicklungskonzept bei den textlichen Festsetzungen gibt. Nachteile wären nicht zu erkennen. StR Hiller erklärte, dass bei dem alten B-Plan ein Geh- und Radweg entlang der Vils vorgesehen waren. Darum war dieses Flurstück mit im B-Plan dabei.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan „An der Frontenhausener Straße Deckblatt 5“ aufzustellen. Gegenstand der Änderung sind Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Das Einzelhandelsentwicklungskonzept ist einzuarbeiten und vollumfänglich zu berücksichtigen.

Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes umfasst die Flurnummern 160/11 Tfl., 160/4 Tfl., 620/5 Tfl., 613/28, 722, 612/2 Tfl., 618/3 Tfl., 613/7, 610 Tfl., 609 Tfl., 607 Tfl., 605 Tfl., 604 Tfl., 604/17 Tfl., 616, 613/29, 613/2, 613/31, 613/32, 613/4, 613/16, 613/17, 613/13, 613/9, 613/14, 613/15, 613/8, 613, 613/30, 613/25, 613/27 und 613/26  der Gemarkung Vilsbiburg (deckungsgleich mit dem Bebauungsplan „An der Frontenhausener Straße“). Der Geltungsbereich ist in der Anlage auch beigefügt.

Als Verfahren wird das Regelverfahren festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.04.2020 10:58 Uhr