Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet "VIB-Center" an der Frontenhausener Straße
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 20.04.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Um die Planungen aus dem eben gefassten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „An der Frontenhausener Straße Deckblatt 5“ abzusichern ist es notwendig eine Veränderungssperre zu erlassen.
Mit der Veränderungssperre kann ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan gegen Veränderungen gesichert werden, die der Planung widersprechen. Dies ist erforderlich.
Die Bauaufsichtsbehörde kann unter bestimmten Umständen im Einvernehmen der Stadt Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen. In der Regel können dies Vorhaben sein, die bei Durchführung der Planung nicht widersprechen.
Bestandteil dieses Beschlusses ist der Satzungstext über die Veränderungssperre, der geplante Geltungsbereich der Veränderungssperre, der identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Frontenhausener Straße Deckblatt 5“ ist und eine kurze Begründung zur Erforderlichkeit der Veränderungssperre.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die vorgelegte Satzung über die Veränderungssperre Nr. 2 der Stadt Vilsbiburg. Sie tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.04.2020 10:58 Uhr