Aussetzung der Parkplatzablöse - Antrag Förder- und Werbeverein


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 27.07.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Förder- und Werbeverein hat den beigefügten Antrag auf Aussetzung der Parkplatzablöse gestellt.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBO sind bei der Errichtung von Anlagen […], bei Änderungen und Nutzungsänderungen […] Stellplätze herzustellen. Die Stellplatzanzahl bemisst sich nach der Anlage zur Garagen und Stellplatzverordnung (GaStellV) oder nach einer städtebaulichen Satzung (Stellplatzsatzung), die dann als lex specialis vorrangig als Bewertungsgrundlage zu verwenden ist.

Die Pflicht zur Schaffung bzw. Herstellung der Stellplätze kann erfüllt werden durch:
-        Herstellung auf dem Baugrundstück
-        Herstellung auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe (mit entsprechender rechtlicher Sicherung)
-        Ablösungsvertrag = Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherren gegenüber der Gemeinde

Abs. 4 schreibt der Stadt vor, wie sie die Stellplatzablösebeträge zu verwenden hat.

Ein genereller Verzicht auf eine Ablöse kann nicht ausgesprochen werden – den Leuten in der Innenstadt würde damit die Möglichkeit genommen werden Ihre Bauvorhaben zu verwirklichen. Die meisten betroffenen Grundstücke in der Innenstadt können nicht genügend Fläche zur Herstellung der erforderlichen Stellplätze nachweisen. Auch ist nicht immer ein geeignetes Grundstück in der Nähe zum dinglichen Nachweis der Stellplätze verfügbar.

Im Rahmen einer Abweichung (Art. 63 BayBO) kann möglicherweise im Einzelfall von der Stellplatzpflicht befreit werden,  wodurch dann auch keine Ablöse erforderlich wird. Dies wird aber durch die Genehmigungsbehörde (LRA) im Rahmen eines Bauantrages entschieden. Triftige Gründe (Rechtliche Voraussetzungen zum Erlass der Abweichung) müssen ebenfalls vorliegen.  

Die Satzung der Stadt regelt die Grundlagen der Ablöse, insbesondere auch den Betrag. Auf diese Grundlage stützt sich dann jeder Ablösevertrag. Eine einheitliche Regelung ist erforderlich und erscheint zur Gleichbehandlung auch effektiv.

Beschluss

Dem Antrag des Förder- und Werbevereins auf Aussetzung der Parkplatzablöse kann nicht zugestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.07.2020 09:54 Uhr