Antrag auf Vorbescheid - Geratspoint 93, FlNr. 1173/3, Gem. Seyboldsdorf - Nutzungsänderung von einem Gaststättenbetrieb in ein Einfamilienwohnhaus


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bisherige genehmigte Nutzungen und Anfragen zum Gebäude „Geratspoint 93“:

1980: Einreichung von Bauplänen zur Erlangung der Konzession für den Barbetrieb
Mit der Nutzungsänderung entstand aus dem Rasthaus Geratspoint ein Nachtlokal mit Barbetrieb.

1990: Antrag auf Nutzungsänderung: Einbau von Sozial-, Personal- und Lagerräumen in ehem. Tanzsaal
Dieser Antrag wurde abgelehnt (Bauvorhaben ist im Außenbereich nicht zulässig).

2013: Nutzungsänderung der Flächen im Obergeschoss zu Räumen zur gewerblichen Vermietung
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.

2016: Nutzungsänderung und Umbauten zum Betrieb einer Gaststätte – Vorbescheid
Der Vorbescheid wurde am 03.11.2016 genehmigt. Er wurde nicht verlängert wodurch er mittlerweile abgelaufen ist.

2017: Antrag auf Nutzungsänderung des Gebäudes als Vergnügungsstätte mit Gastronomie, Übernachtungsmöglichkeit, Wellness- und Außenbereich (Swingerclub)
Das Verfahren wurde eingestellt.

2018: Formlose Bauvoranfrage: Antrag auf Nutzungsänderung, Einbau von 2-4 Wohnungen. Hierzu hat der Bau- und Umweltausschuss das Einvernehmen in Aussicht gestellt, sofern sich durch den Einbau der Wohnungen keine Einschränkungen für die Landwirtschaft ergeben.


Rechtliche Beurteilung:

Im Rahmen des Vorbescheides ist über die Art der baulichen Nutzung zu entscheiden. Der letzte genehmigte Stand ist der Betrieb eines Nachtlokales mit Barbetrieb. Damit ist über eine Nutzungsänderung von Nachtlokal auf ein Einfamilienwohnhaus zu entscheiden.

Die Erschließung ist gesichert. Die zwei geforderten Stellplätze für ein Einfamilienhaus können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen werden.

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Es beurteilt sich nach §35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben. Eine Privilegierung ist nicht gegeben.

Öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung muss gesichert sein.
Da das Gebäude bereits gebaut wurde, es als Einfamilienwohnhaus genutzt werden soll, es schon immer eine außenbereichsuntypische Nutzung aufweist und in seiner Kubatur nicht verändert wird, kann dem Vorhaben seitens der Stadt Vilsbiburg zugestimmt werden.  


Rechtlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einige Belange (z.B. Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung, Darstellungen des Flächennutzungsplanes, Planungserfordernis,…) entgegensprechen und so eine Genehmigung erschweren.


Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.07.2020 14:45 Uhr