Mit Antrag auf Vorbescheid aus 2016 wurde für das Grundstück bereits folgende Bebauung genehmigt:
Der Antrag auf Vorbescheid wurde jedoch nicht verlängert, wodurch er nach Ablauf von drei Jahren seine Gültigkeit verliert (dies geschah in 2019).
Nun wurde ein neuer Antrag eingereicht mit folgender geplanten Bebauung:
Es handelt sich nunmehr noch um zwei Einfamilienhäuser in E+1 Bauweise mit einem Satteldach und die Garagengebäude mit einem Flachdach. Es wird eine private Erschließungsstraße mit 4,5m Breite geschaffen (parallel zur Entwässerungssenke (FlNr.1030/3) im Südosten). Weiterhin kann hier auch der bestehende Baumbestand im Westen des Grundstückes erhalten bleiben und beeinträchtigt die Ausrichtung der EFH kaum.
Auf FlNr. 1040/3 wurde ebenfalls kürzlich folgendes Vorhaben genehmigt:
Bei FlNr. 1030 handelt es sich damit um eine Baulücke. Das Vorhaben beurteilt sich demnach nach §34 BauGB. Die Umgebungsbebauung ist als ein allgemeines Wohngebiet bestimmbar (§34 Abs. 2 BauGB). Die Wohnnutzung ist damit zulässig.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung können folgende Aussagen getroffen werden:
Vollgeschosse:
Mit der geplanten Bebauung E+1 (und damit 2 Vollgeschosse) fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der Umgebung sind bis auf ein dreigeschossiges Gebäude solche mit zwei Vollgeschossen bereits vorhanden.
Grundflächenzahl:
Es gelten die Obergrenzen in der Baunutzungsverordnung (§17). Für ein allgemeines Wohngebiet muss eine Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,4 eingehalten werden. Eine per legem verankerte Ausnahme bietet hier die Überschreitung um 0,5 v. 100 (0,4 x 0,5 = 0,2; in diesem Fall also bis zu einer GRZ von 0,6) für untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen und Zufahrten.
Grundstück 1:
Haus 1: 108m²
Garage: 44,625m²
Zufahrt: 114m²
Grundstücksgröße: 1127,28m²
GRZ für Grundstück 1: 0,24 (<0,6 eingehalten)
Grundstück 2:
Haus 2: 108m²
Garage 1: 18m²
Garage 2: 33m²
Zufahrt: 193m²
Grundstücksgröße: 728,26m²
GRZ für Grundstück 2: 0,48 (<0,6 eingehalten)
Die Maße für die Flächenberechnung stammen aus Nachmessungen aus dem beigefügten Lageplan M 1:500. Maße wurden nicht abschließend angegeben. Zum endgültigen Bauplan in der Baugenehmigung können sich daher die Flächenangaben leicht verändern. Es ist jedoch zu gewährleisten, dass die GRZ von 0,4 bzw. 0,6 eingehalten wird.
Weiterhin fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Die Umgebung weist durchgängig eine offene Bauweise auf. Die Häuser werden auch als Einfamilienwohnhaus in offener Bauweise errichtet.
Darüber hinaus ist die Erschließung gesichert. Das Grundstück mit Haus 1 wird über einen neu zu schaffenden Privatweg erschlossen.
Das Ortsbild wird durch die Errichtung der beiden Vorhaben auch nicht beeinträchtigt.