Lichtenburger Straße - Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Vorgang: Bau- und Umweltausschusssitzung vom 20.07.2020.

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 20.07.2020 wurde unter anderem beschlossen, dass im Herbst bei „normalem“ Schulverkehr nochmals eine Messung erfolgen soll. Leider standen der Stadt Vilsbiburg die Statistikgeräte des Kommunalen Zweckverbandes Verkehrsüberwachung erst ab dem 28.10.2020 bis zum 03.11.2020 zur Verfügung. In diesem Zeitraum wurden zwei Geräte aufgestellt. Die Auswertung brachte nachfolgendes Ergebnis;


HsNr. 10        Spur 1  LKW auswärts        42 km/h                PKW auswärts        51 km/h
               Spur 2        LKW einwärts                39 km/h                PKW einwärts                47 km/h

HsNr. 25        Spur 1  LKW auswärts        48 km/h                PKW auswärts        59 km/h
               Spur 2        LKW einwärts                46 km/h                PKW einwärts                55 km/h


(Im Vergleich dazu die Messung vom 15.04. bis 22.04.2020 im Bereich HsNr. 25. Dabei lag der V85-Wert für LKW stadteinwärts bei 55 km/h und stadtauswärts bei 56 km/h).

Vom 12.08. bis 20.08.2020 wurde im Bereich der HsNr. 10 aufgestellt. Die Auswertung brachte nachfolgendes Ergebnis;

Spur 1        LKW        auswärts        43 km/h                Spur 1        PKW        auswärts        49 km/h
Spur 2        LKW        einwärts        40 km/h                Spur 2        PKW        einwärts        48 km/h
       
Bei allen Messungen wurden keine Daten über Kleinfahrzeuge (z.B. Roller, Radfahrer) erhoben.

Bei den Messungen im August und Oktober war die Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge über 3,5 t angeordnet und beschildert. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde am 27.07.2020 angeordnet.

Da bereits für Fahrzeuge über 3.5 t eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, ist der Verkehr für Fahrzeuge unter 3.5 t zu prüfen und zu bewerten.

Ausschlaggebend für eine Geschwindigkeitsbeschränkung –hier auf 30 km/h- ist der § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO), Abs. 9 i.V.m. den Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 45 StVO.

Demnach dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. In den Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 45 StVO wird dazu ausgeführt, dass Verkehrszeichen nur angeordnet werden dürfen, wenn dies zwingend geboten ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Das ist dann der Fall, wenn erstens auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff  mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.

Auf Grund der ermittelten Werte kann festgestellt werden, dass sich das Geschwindigkeitsverhalten nach der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h von Fahrzeugen über 3,5 t deutlich verbessert hat. Durch die getroffene Maßnahme wurde eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht.

Anders sieht es beim Geschwindigkeitsverhalten bei Fahrzeugen unter 3,5 t aus. Das Geschwindigkeitsverhalten unter der Woche kann im Hinblick  auf die Verkehrsbelastung der verschiedenen Verkehrsarten und der Nutzung von radfahrenden Freizeitradlern (überörtlicher Radweg) am Wochenende als nicht angepasst eingestuft werden. Gerade der Bereich ab der HsNr. 10 bis  zur Einmündung in die Frauensattlinger Straße ist –bis auf wenige Ausnahmen- die Straße stadteinwärts zugeparkt. Gerade Radfahrer, die stadtauswärts fahren, können im Fall einer Fahrzeugbegegnung nicht ausweichen, da die Fahrbahn eine Restbreite von max. ca. 3,70 m beträgt. Durch eine Vielzahl von Ortsterminen konnte festgestellt werden, dass es hier regelmäßig zu gefährlichen Situationen kommt. Was die Verkehrssituation noch zusätzlich gefährdet sind die stadtauswärts liegenden Grundstückszu-/ausfahrten. Die Grundstücke liegen direkt an der Fahrbahn an. Fahrzeuge, die an den parkenden Autos vorbeifahren, müssen zwangsweise sehr nahe an den Grundstücksein-/ausfahrten vorbeifahren, sodass auch hier eine Gefahrenlage abgeleitet werden kann.

Der Bereich ab der HsNr. 10 bis zur Einmündung des Geh- und Radweges Richtung Frauensattlinger Straße, befindet sich unmittelbar nach der Kurve die Grundstückszu-/ausfahrt des anliegenden Busunternehmers. Im weiteren Verlauf werden über mehrere Zu-/Ausfahrten 9 Wohnhäuser erschlossen. Schräg gegenüber des Geh- und Radweges befindet sich im angrenzenden Wald ein „Bikepark“. Hier können trotz der bestehenden Hinweisbeschilderung (Vorsicht Fußgänger, VZ 133) Fußgänger aber auch Radfahrer unvermittelt auf die Fahrbahn gelangen.

Bei den zahlreich durchgeführten Ortsterminen wurde festgestellt, dass der Hauptverkehr in der Gesamtheit gesehen (Radfahrer, Querungsverkehr Fuß-/Radfahrer, Schwerlastverkehr, Busverkehr und PKW-Verkehr) hauptsächlich in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr stattfindet. Aus hiesiger Sicht besteht in diesem Zeitraum eine Gefahrenlage, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen die Unfallsituation negativ beeinflussen kann. Außerhalb dieser Zeit wird die Verkehrssituation als „ortsüblich“ eingestuft, da die in der Verkehrsbelastung in der Gesamtheit erheblich abnimmt. Der „alltagsübliche“ Verkehr (Berufs- und Schulverkehr), aber auch der Schwerlastverkehr fällt bis auf fast Null zurück.

Aus den vorgenannten Gründen und Abwägung aller Punkte wie Radverkehr, Fußgängerverkehr, Schulwegverkehr, Busverkehr, Berufsverkehr, Schwerlastverkehr, Grundstückszu-/ausfahrverkehr sowie Querungsverkehr schlägt die Verwaltung vor, die Lichtenburger Straße ab der Frauensattlinger Straße bis zum Ortsschild auf 30 km/h für alle Verkehrsarten in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr zu beschränken.

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Diskussion im Gremium war man sich einig, dass die Beschränkung auf 30 km/h nicht zeitlich befristet werden soll.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass die Lichtenburger Straße ab der Frauensattlinger Straße bis zum Ortsschild auf 30 km/h beschränkt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.12.2020 09:47 Uhr