Bauantrag - Andrea und Franz Degenbeck, Am Sonnenhang, FlNr. 1433/61 und 1433/62, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines EFH mit unterkellerter Doppelgarage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Bauherren möchten auf den o.g. Flurnummern (Flurnummern werden verschmolzen) ein EFH mit unterkellerter Doppelgarage errichten.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub“. Das Gebäude liegt innerhalb der hierfür festgesetzten Baugrenzen. Die Garage befindet sich teilweise außerhalb der Baugrenzen. Die Dachform der Garage ist als Flachdach geplant. Der Bauherr begehrt die Errichtung in E+I Bauweise.

Stellungnahme der Verwaltung

Der Bauherr benötigt für sein Vorhaben mehrere Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Grub“.

1. Festsetzung Nr. 3.1 – Geschossigkeit, E+D und Festsetzung Nr. 4.8 – Traufhöhe, max. 5,50 m
Gemäß der Begründung des Bebauungsplanes wurden zulässigen Wandhöhen in Abstimmung auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse und die jeweilige Geländesituation untersucht. Planungskonzept des Bebauungsplanes war es, die bis in die Siedlungsmitte gezogene Grünfläche durch großräumige Gliederung der Bebauung sicherzustellen. Dabei sollte auch die topografische Situation bedacht werden und die Bebauung dementsprechend angepasst werden.
Bei einer Errichtung in E+I Bauweise, anstatt E+D, erhöht sich automatisch die Traufhöhe des geplanten Gebäudes. Das Dachgeschoss ist gemäß Bebauungsplan als Vollgeschoss zulässig. Durch die Errichtung in E+I Bauweise ändert sich an der Anzahl der Vollgeschosse daher nichts. Durch die geplante geringe Dachneigung des Satteldaches wäre das Gebäude nicht in einer Art prägend, die die Grundzüge der Planung berühren würden. Der offene Charakter mitsamt der großräumigen Gliederung wäre noch gewährleistet.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.1 und 4.8 in E+I Bauweise, mit einer Traufhöhe von 6,26 m (Überschreitung um 0,76 m) wäre daher zulässig.


2. Festsetzung Nr. 5.2 – Dachgestaltung der Garage, Anpassung an das Hauptgebäude
Die Garage soll statt einem angepassten Satteldach als Flachdach ausgeführt werden.

Die Befreiung kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

3. Festsetzung Nr. 3.2 – Baugrenzen
Gemäß der Festsetzung Nr. 3.2 sind verfahrensfreie Garagen außerhalb der Baugrenzen erlaubt. Die Garage mit einer Grundfläche von (9,99 m x 8,365 m =) 83,57 m² ist nicht mehr verfahrensfrei und ist damit nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage zu qualifizieren.

Die Befreiung kann erteilt werden, da bereits geringe Überschreitungen der Baugrenzen im Gebiet befreit wurden und die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt sind.

Ebenso benötigt er folgende Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB:

Festsetzung Nr. 4.6 – Fenstergrößen, max. 1,20 qm bei ungeteilten Glasflächen
Ungeteilte Glasflächen von mehr als 1,20 qm sind nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie von öffentlichen Bereichen nicht einsehbar sind.
Die Fensterfront entlang Südwesten weisen ungegliedert je ca. 5 qm auf (insgesamt 4 Fenster). Auf der Nordwestseite befindet sich ein Fenster, welches ungegliedert ca. 4 qm Fläche hat. Da es sich hierbei um eine Ausnahme handelt und die Fenster nicht vom öffentlichen Bereich einsehbar sind, kann die Ausnahme erteilt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2018 13:21 Uhr