Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Achldorf Deckblatt 5" - Antragsteller: Schaumeier Wohn- und Gewerbebau GmbH - FlNr. 221 (Tfl.), Gem. Wolferding


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 21.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 21.06.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Schaumeier Wohn- und Gewerbebau GmbH hat am 24.04.2017, behandelt in der Sitzung vom 29.05.2017, einen Antrag auf Vorbescheid gestellt. Dabei waren 12 Reihenhäuser, 12 Garagen und 16 Stellplätze geplant (siehe Anlage). Das Vorhaben wurde abgelehnt, da die Befreiung von den Baugrenzen die Grundzüge der Planung berührt hätte. Ebenso wurde das geplante Vorhaben als zu groß erachtet.

Nun hat der Bauherr den Antrag auf Vorbescheid zurückgenommen und gleichzeitig einen Antrag auf eine Änderung des Bebauungsplanes gestellt (siehe Anlage).

Ein Vorabentwurf wurde uns von dem Büro Längst & Voerkelius übersandt. Dieser zeigt den neuen Geltungsbereich, die geplante Gebietsart und die geplante Bebauung des Grundstücks (siehe Anlage).

Die Stadt Vilsbiburg ist Träger der Planungshoheit für ihr Hoheitsgebiet. Damit besteht das Recht, das Gemeindegebiet mit planerischer Gestaltungsfreiheit entwickeln zu dürfen – sog. Planungsermessen. Allerdings muss die Stadt Vilsbiburg bauleitplanerisch tätig werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Es ist damit zu überlegen, ob der geplanten Entwicklung zugestimmt werden soll. Es handelt sich bereits jetzt schon um ein Mischgebiet, in dem Wohnen grundsätzlich zulässig ist. Jedoch nur innerhalb der bestehenden Baugrenzen und damit in kleinerem Umfang. Mit einer Deckblattänderung können die Baugrenzen angepasst werden und eine größere Bebauung in diesem Bereich zugelassen werden. 
Die Entscheidung, ob hier eine Änderung des Bebauungsplanes aufgestellt werden soll obliegt damit dem Stadtrat.

Diskussionsverlauf

Herr Binner führte an, dass der Regenwasser- und Schmutzwasserkanal in ausreichender Größe vorhanden sind.

Herr Längst (Landschafts- und Stadtplaner) stellte die Grundzüge der Planung vor. Er verwies darauf, dass die bestehenden alten Tennishallen nicht genutzt werden und eine Wohnbebauung im Sinne einer zukünftig sinnvollen Erschließung angebracht wäre.

Herr Binner verdeutlichte nochmals, dass das bestehende Baurecht auf eine größere Fläche verteilt wird und somit eine lockere Bebauung möglich ist. GFZ und GRZ bleiben auch im neuen Bebauungsplan gleich, nur die Baugrenzen werden erhöht.  

Es wurden Bedenken geäußert, ob die geplante Bebauung in das Ortsbild von „Altachldorf“ passt. Über den Bebauungsplan soll eine ansprechende und für das Ortsbild harmonische Bebauung festgelegt werden.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, den Bebauungsplan „Achldorf Deckblatt 5“ mit der Gebietsart „MI“ aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche der FlNr. 221/0 der Gemarkung Wolferding.

Der Antragsteller verpflichtet sich, einen 3 m breiten Grundstückstreifen – unmittelbar angrenzend an die östliche Erschließungsstraße (zu den üblichen Preisen für Verkehrsflächen) an die Stadt Vilsbiburg zu veräußern.

Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind vollständig vom Antragsteller zu tragen.

Das Verfahren soll nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

Datenstand vom 30.06.2017 09:38 Uhr