Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage - Klause, FlNr. 379, Gem. Vilsbiburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 22.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.02.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Neubau gem. §35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich.

Rechtliche Stellungnahme AB 32:
Sonstige Vorhaben, die nicht nach § 35 I BauGB privilegiert sind, können nach § 35 II BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben, die nicht unter einen der Privilegierungstatbestände des § 35 I BauGB fallen, sind nicht privilegiert. Eine Beeinträchtigung der in § 35 II und III BauGB genannten öffentlichen Belange führt dabei bereits zur Unzulässigkeit.
Der wesentliche Unterschied zwischen den privilegierten Vorhaben nach § 35 I BauGB und den nicht privilegierten Vorhaben in § 35 II BauGB besteht darin, dass privilegierte Vorhaben an öffentlichen Belangen nur scheitern, wenn sie entgegenstehen, während nicht privilegierte Vorhaben bereits dann planungsrechtlich unzulässig sind, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn öffentliche Belange durch das Vorhaben auch nur nachteilig berührt werden. 
Die öffentlichen Belange in § 35 III BauGB sind allerdings nur beispielhaft erwähnt. Der Katalog ist nicht abschließend. Eine Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Nr. 1) widerspricht. Für „Klause“ ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg landwirtschaftliche Nutzfläche vorgesehen. Weiterhin sind öffentliche Belange auch dann beeinträchtigt, wenn das Entstehen oder die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (Nr. 7). Befürchtet werden kann eine Splittersiedlung, wenn mit dem Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird.

Folgende Erklärung wurde vom Bauherrn (bzw. Planer des Bauherren) abgegeben:


 


Diskussionsverlauf

Nach Diskussion im Gremium war man sich einig, dass man auch das Mehrgenerationenwohnen im Außenbereich unterstützen solle. Jedoch ist die Schaffung von neuen Anwesen wie in diesem Fall kritisch zu bewerten. Die Gefahr von Präzedenzfällen und die Gefahr der Entstehung einer Zersiedelung darf nicht unterschätzt werden. Sofern sich Vorhaben in den aufgegebenen bestehenden Hofcharakter einfügen (z.B. durch Umnutzung eines ehemals genutzten landwirtschaftlichen Gebäudes oder Ersatzbauten) sind diese positiv zu bewerten, wenn es der Familie dient.

Der Antrag war als so eingereichtes Vorhaben abzulehnen. Jedoch wurde vermittelt, dass mit einer entsprechenden Planung das Wohnen bei den Eltern ermöglicht werden soll.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Die Stadtverwaltung soll mit dem Eigentümer neue Möglichkeiten der Bebauung erörtern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2021 15:41 Uhr