Antrag auf Baugenehmigung - Umbau & Aufstockung Gewerbegebäude zu Wohngebäude mit 9 Wohneinheiten - Herrnfeldener Straße 34 1/7, Fl.Nr. 1284/10, Gem. Vilsbiburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich baurechtlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).


Das bestehende erdgeschossige Gewerbegebäude soll um eine weitere Etage aufgestockt und vollständig zu einem Wohngebäude mit insgesamt 9 Wohneinheiten umgebaut werden.

Die nach der derzeitigen Stellplatzsatzung erforderlichen neun Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Zusätzliche Stellplätze jedoch nicht.

Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach der Art der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es handelt sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Wohngebäude sind hier allgemein zulässig.

Nach dem Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hierzu zählt unter anderem die Grundflächenzahl (GRZ), d.h. der Anteil des Grundstücks der mit baulichen Anlagen überdeckt ist. In der gesamten näheren Umgebung gibt es kein weiteres Grundstück bei dem ein ähnlich großer Anteil der Grundstücksfläche mit baulichen Anlagen überbaut ist. Ebenso verhält es sich mit der Geschossflächenzahl (GFZ), d.h. die geplante Geschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche. Im Baugesetzbuch ist jedoch für die Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken ein Abweichen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung vorgesehen, wenn Sie städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen.

Nach der Bauweise (= offen) und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll (= faktische Baugrenzen/-linien) fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.


Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. Eine angrenzende Grundstückseigentümerin kann vom Antragsteller erst am 23.07.2022 beteiligt werden. Die Zustimmung der übrigen angrenzenden Grundstückseigentümer liegen lt. dem Antragsteller vor.

Von Seiten der AB32 kann dem Vorhaben aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden.

Diskussionsverlauf

Die Entsiegelung der vorhandenen Stellplätze wird gewünscht (derzeit asphaltiert). Weiterhin sind die im Plan dargestellten Bäume zu pflanzen.

Die fehlende Nachbarunterschrift wurde zum Sitzungsbeginn vorgezeigt.

Beschluss

Der Bau -und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Bauvorhaben zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 09:37 Uhr