Der Bauherr möchte die bestehende Garage aufstocken und einen Carport anbauen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Bürgermeister-Brandl-Straße“ und ist damit gem. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan legt innerhalb seines Geltungsbereiches Baulinien und Baugrenzen fest. Im vorderen Bereich sind Baulinien, auf diesen gebaut werden muss. Eine Überschreitung ist nicht zulässig.
Dies betrifft bei dem Vorhaben nur die Errichtung des Carports. Dieser befindet sich um etwa 3 m außerhalb der festgesetzten Baulinie.
Der Bauherr benötigt daher für sein Vorhaben eine Befreiung von der festgesetzten Baulinie des Bebauungsplanes. Eine Befreiung ist allerdings nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Diese Überschreitung betrifft allerdings die Grundzüge der Planung (einfacher Bebauungsplan, der Baulinien und Baugrenzen festsetzt).
Das Vorhaben wäre damit als Gesamtvorhaben abzulehnen.
Aufstockung
Die Aufstockung würde sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, ist aber auf Grund des Gesamtvorhabens mit abzulehnen.
Anregung an den Bau- und Umweltausschuss
Auf Grund der gewachsenen Struktur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Rechtskraft erlangte der Plan 1954) befinden sich schon mehrere Gebäude und Gebäudeteile außerhalb der Baulinien und Baugrenzen. Seitens der Verwaltung wird der Vorschlag zur Diskussion gebracht, den Bebauungsplan „Bürgermeister-Brandl-Straße“ aufzuheben.