Formlose Anfrage - Errichtung eines Carports - Bergackerweg 22, FlNr. 1433/99, Gem. Vilsbiburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.10.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben wurde als Antrag auf isolierte Befreiung in der Sitzung am 26.07.2021 behandelt und abgelehnt. 

Nun wurde der Carport etwas verkleinert und wurde folgendermaßen angefragt:



Die rechtliche Beurteilung des Vorhabens hat sich dadurch jedoch nicht geändert. 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub“. Durch den geplanten Carport werden die festgesetzten Baugrenzen überschritten.


Bislang befinden sich im Gebiet noch keine eingemessenen und genehmigten Anlagen im Bereich des „Vorgartens“.


Stellungnahme AB 34.2:
Der Carport ist seitlich offen zu lassen, da die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche sonst nicht gegeben ist.

Diskussionsverlauf

StR Frankowski führt aus, dass bereits in der Sitzung am 26.07.2021 über den Grundzug beraten wurde. 
In dem Baugebiet war nicht vorgesehen, im Vorgartenbereich eine bauliche Anlage zuzulassen. Es sei daher dahingestellt, ob der Carport verringert werden würde, denn eine bauliche Anlage derart ist nicht passend für den Bereich. Entlang des Gehsteiges gibt es immer wieder öffentliche Parkstreifen. Wenn ein Auto nun auf dem Grundstück auf Höhe des Parkstreifens parkt, hindert dies die Öffentlichkeit sich auch auf diesen freien öffentlichen Parkplatz zu stellen, da sonst das Fahrzeug auf dem Privatgrundstück nicht mehr ungehindert herausfahren kann. Städtebaulich ist an dem Konzept der freizuhaltenden Vorgartenbereiche festzuhalten. Ein wesentlicher Aspekt ist auch die weitere Versiegelung. Im Vorgartenbereich befindet sich die Zufahrt (diese ist wasserdurchlässig laut Satzung auszuführen) und ein Gartenanteil. Die Versickerung ist hier wesentlich besser, als wenn wieder ein Dach das Niederschlagswasser aufhält. 
Auch wenn der Carport seitlich offengelassen wird, ist immer mit einer Sichtbeeinträchtigung zu rechnen. 
Der Vorgartenbereich ist entsprechend der Regelung im Bebauungsplan freizuhalten. Bebauungen sind nur innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen zulässig.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt das Einvernehmen für das Vorhaben NICHT in Aussicht, weil die Grundzüge der Planung beeinträchtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 19.10.2021 10:11 Uhr