Bauantrag - Neubau eines EFH mit Doppelgarage in Achldorf - Erwin und Sabine Geitz Untersbergstraße 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.10.2016 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Bauherr plant auf dem Grundstück FlNr. 247/5 der Gemarkung Wolferding ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu errichten. Hierzu wurde am 23.09.2016 ein Bauantrag eingereicht.

Das geplante Bauvorhaben bedarf drei Befreiungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Achldorf“:

1. Befreiung von der Dachgestaltung – Dacheindeckung des Wohnhauses:

Die textliche Festsetzung Nr. 3.3.2 des Bebauungsplanes erlaubt für Dachneigungen von 18 – 23 Grad eine Blecheindeckung aus naturbelassenem Kupfer oder Titanzink. Das hier geplante Wohnhaus hat eine Dachneigung von 29 Grad. Ab einer Dachneigung von 23 Grad ist das Dach mit naturroten bis rotbraunen Dachsteinen zu bedecken.
Der Bauherr möchte bei seiner geplanten Dachneigung von 29 Grad ebenfalls eine Blecheindeckung durchführen.
Zudem beantragt der Bauherr die Befreiung der Materialität. Statt naturbelassenem Kupfer oder Titanzink wird das Dach mit naturfarbenem Alublech ausgeführt.

2. Befreiung von der Garagendachgestaltung – Pultdach statt Satteldach:

Der Bebauungsplan setzt für die Garage mittels planerischer Festsetzung ein Satteldach fest.

Der Bauherr möchte die Garage als Flachdachbaukörper ausführen.

3. Befreiung von der Gestaltung des Geländes:

Aufschüttungen und Abgrabungen über einer Höhe von 1,0 m über gewachsenem Gelände und unter 2,0 m Abstand zur Grundstücksgrenze sind unzulässig.

Auf  Grund des Gefälles von 4,14 m (Nordecke-Südecke) im Grundstück ist die Ausführung eines Untergeschosses als Vollgeschoss notwendig. Dadurch dass die Gefällelinien diagonal durch das Grundstück laufen ist an der Südwest Ecke des Wohnhauses eine Stützwand notwendig.
Die notwendige Abgrabung im Bereich der Stützmauer beträgt an der Hauswand ca. 1,28 m, durch das Abfangen des Geländes ist eine Nutzbarkeit des Gartens/Zugang vom Untergeschoss möglich.

Beschluss

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Achldorf“. Es handelt sich um ein Vorhaben gemäß § 30 Baugesetzbuch. Die erforderlichen Befreiungen und das Einvernehmen zu dem Vorhaben werden erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.04.2017 15:07 Uhr