Antrag auf Baugenehmigung - Abriss Anbau Bestand & Anbau Wohnraumerweiterung - Rombachstraße 30; Fl. Nr. 980/1, Gemarkung Vilsbiburg
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 17.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das beantragte Bauvorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Antragsteller planen den Abbruch eines bestehenden Anbaus und an gleicher Stelle die Errichtung eines vergrößerten neuen Anbaus.
Lageplan Abbruch:
Lageplan neuer Anbau:
Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
Folgende Abweichung von der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg wird beantragt:
- Gemäß der aktuell gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg sind für die zwei Wohneinheiten mit je über 150 m² Wohnfläche jeweils 3 Stellplätze, also in Summe 6 Stellplätze nachzuweisen. Die Antragsteller beantragen eine Abweichung auf insgesamt 4 Stellplätze. Sie begründen den Antrag mit der zum 01.10.2025 geänderten Rechtslage und einem Höchstsatz von nachzuweisenden Stellplätzen von 2 je Wohnung.
Tatsächlich wurde mit dem Ersten Modernisierungsgesetz in Bayern die Stellplatzpflicht aus der Bayerischen Bauordnung gestrichen. Vielmehr muss jede Kommune eigenständig eine Stellplatzsatzung erlassen um eine Stellplatzpflicht auszulösen. Zusätzlich wurden Höchstgrenzen für die nachzuweisenden Stellplätze eingeführt. Das Gesetz trat zum 01.01.2025 in Kraft. Bis zum 01.10.2025 gibt es eine Übergangsfrist nach der die bestehenden Stellplatzsatzungen fortgelten. Bis zu diesem Datum muss die Stadt Vilsbiburg die bestehende Satzung überarbeiten, da die geforderten Stellplatzschlüssel höher sind als die neuen zulässigen Höchstwerte.
Aufgrund dieser Situation wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen dem Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung statt zu geben, da spätestens zum 01.10.2025 die nachgewiesenen 2 Stellplätze je Wohnung ausreichend sind.
Die Unterschrift des angrenzenden Grundstückseigentümers liegt vor.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Bauvorhaben zu erteilen. Ebenso wird die beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.03.2025 08:51 Uhr