Antrag auf Vorbescheid - Klopfer Resi, Freyung 5 - 11, FlNrn. 83, 84, 86/2, 86, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines Wohn - und Geschäftshauses


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.12.2016 ö beschließend 16

Sachverhalt

Für die rückwärtige Remise, direkt angrenzend an dem Kinderspielplatz, besteht akute Einsturzgefahr. Es besteht dringender Handlungsbedarf für den Eigentümer.

Im Rahmen des Vorbescheides möchte die Bauherrin folgende Fragen für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses vor Einreichung eines Bauantrages klären:

1.        Ist eine Grenzbebauung entlang der Freiung und zum Parkplatz hin möglich?
2.        Die Gebäudehöhe der Haus-Nr. 5 beträgt 3 Vollgeschosse, kann diese Höhe als Maßstab für das gesamte Areal angesetzt werden?
3.        Besteht Einverständnis mit dem Nutzungskonzept erdgeschossig Gewerbeeinheiten mit Tiefgarage, im 1. OG und 2. OG eine Wohnnutzung zu planen?

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1.) Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden. Das Abstandsflächenrecht ist Teil des Bauordnungsrechts. Hierfür zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 36 Abs. 2 BauGB). Die Stadt Vilsbiburg darf hierzu lediglich Hinweise geben.
Im Zuge eines Bebauungsplanes kann hier eine Festlegung der Abstandflächen getroffen werden.

Zu 3.) Art der baulichen Nutzung
Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg liegt ein allgemeines Wohngebiet vor. Dies hat sich auch in der Praxis so entwickelt (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die geplante Wohnnutzung im 1. und 2. OG ist daher allgemein zulässig. Die Nutzung für Gewerbeeinheiten müsste genauer definiert werden, um hier eine Aussage treffen zu können. Die Art der baulichen Nutzung kann ebenfalls im Rahmen eines Bebauungsplanes genauer festgelegt werden.

Zu 2.) Maß der baulichen Nutzung
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es ist daher bei der Anzahl der Vollgeschosse auf die Umgebungsbebauung abzustimmen (§ 34 BauGB). Da sich das Vorhaben aus städtebaulicher Sicht in einem Gebiet befindet, das insgesamt entwickelt gehört, empfiehlt es sich für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen.

Beschluss

Das Einvernehmen zu oben genanntem Bauvorhaben kann gemäß § 34 Baugesetzbuch n i c h t in Aussicht gestellt werden.

Es ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch die Zurückstellung des Baugesuches beim Landratsamt Landshut zu beantragen.

Vorberatend wird weiterhin dem Stadtrat empfohlen einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan nach Absprache mit allen Beteiligten zu fassen.

Ein Erschließungsvertrag, der die anteilige Kostenfreistellung der Stadt für die Maßnahme sicherstellt, ist abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.04.2017 15:22 Uhr