Für die rückwärtige Remise, direkt angrenzend an dem Kinderspielplatz, besteht akute Einsturzgefahr. Es besteht dringender Handlungsbedarf für den Eigentümer.
Im Rahmen des Vorbescheides möchte die Bauherrin folgende Fragen für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses vor Einreichung eines Bauantrages klären:
1. Ist eine Grenzbebauung entlang der Freiung und zum Parkplatz hin möglich?
2. Die Gebäudehöhe der Haus-Nr. 5 beträgt 3 Vollgeschosse, kann diese Höhe als Maßstab für das gesamte Areal angesetzt werden?
3. Besteht Einverständnis mit dem Nutzungskonzept erdgeschossig Gewerbeeinheiten mit Tiefgarage, im 1. OG und 2. OG eine Wohnnutzung zu planen?
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.) Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden. Das Abstandsflächenrecht ist Teil des Bauordnungsrechts. Hierfür zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 36 Abs. 2 BauGB). Die Stadt Vilsbiburg darf hierzu lediglich Hinweise geben.
Im Zuge eines Bebauungsplanes kann hier eine Festlegung der Abstandflächen getroffen werden.
Zu 3.) Art der baulichen Nutzung
Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg liegt ein allgemeines Wohngebiet vor. Dies hat sich auch in der Praxis so entwickelt (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die geplante Wohnnutzung im 1. und 2. OG ist daher allgemein zulässig. Die Nutzung für Gewerbeeinheiten müsste genauer definiert werden, um hier eine Aussage treffen zu können. Die Art der baulichen Nutzung kann ebenfalls im Rahmen eines Bebauungsplanes genauer festgelegt werden.
Zu 2.) Maß der baulichen Nutzung
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es ist daher bei der Anzahl der Vollgeschosse auf die Umgebungsbebauung abzustimmen (§ 34 BauGB). Da sich das Vorhaben aus städtebaulicher Sicht in einem Gebiet befindet, das insgesamt entwickelt gehört, empfiehlt es sich für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen.