Datum: 14.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:05 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 16.09.2024
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2 |
Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 23.07.2024, bei denen der Geheimhaltungsgrund weg gefallen ist
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3 |
Sanierung Vilstalhalle - Sachstandsbericht
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4 |
Antrag auf Staubfreimachung der Gemeindeverbindungsstraße Seyboldsdorf-Lichtenhaag
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5 |
Bebauungsplan Goben Deckblatt 7 - Areal Realschule & Gymnasium - Kostenübernahme der Bauleitplanung
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6 |
Baurecht
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6.1 |
Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung & Carport - Am Wiesengrund 5, Fl.Nr. 545/15, Gemarkung Frauensattling
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6.2 |
Antrag auf Baugenehmigung - Tektur zur Errichtung eines Therapiezentrums wg. Anbau einer PV-Anlage mit Wechselrichterhäuschen und Zubau von zusätzlichen Kfz-Stellplätzen außerhalb der Baugrenzen - Dieselstraße 3, Fl. Nr. 25/127, Gemarkung Gaindorf
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6.3 |
Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines MFH mit 11 WE - Hauptstraße 3, Achldorf; Fl.Nr. 220/0 & 218/0, Gemarkung Wolferding
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6.4 |
Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines WPC-Zaunes mit Metallpfosten - Schachtenstraße 18, FlNr. 809/3, Gemarkung Vilsbiburg
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6.5 |
Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit eingeflochtenen Kunststoffelementen - Schachtenstraße 20, FlNr. 809/2, Gemarkung Vilsbiburg
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6.6 |
Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Gabionenzaunes - Ludwig-Anzengruber-Weg 3, FlNr. 684/19, Gemarkung Vilsbiburg
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6.7 |
Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit eingeflochtenen Schilfrohrelementen - Berliner Straße 17, FlNr. 684/77, Gemarkung Vilsbiburg
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6.8 |
Antrag auf isolierte Befreiung - Doppelstabmattenzaun mit Sichtschutzstreifen - Ludwig-Anzengruber-Weg 2a, FlNr. 684/17, Gemarkung Vilsbiburg
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6.9 |
Antrag auf isolierte Befreiung - Zaun und Steinmauer - Im Burger Feld 10, FlNr. 980/56, Gemarkung Vilsbiburg
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7 |
Informationen, Anfragen von Ausschussmitgliedern und Bürgeranfragen
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7.1 |
Löschwasserversorgung Pfaffenbach
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7.2 |
Brücke zum Stadtbad
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1. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 16.09.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 16.09.2024 wurde dem Gremium über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Niederschrift aus der o.g. öffentlichen Sitzung zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 23.07.2024, bei denen der Geheimhaltungsgrund weg gefallen ist
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Der Schriftführer gab folgenden Beschluss bekannt, bei denen der Geheimhaltungsgrund weggefallen ist:
TOP 2: Kommunale Wärmeplanung – Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe für die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung der Stadt Vilsbiburg erfolgte an die Luxgreen Climadesign GmbH aus Regensburg.
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3. Sanierung Vilstalhalle - Sachstandsbericht
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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informativ
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3 |
Sachverhalt
Der Architekt Michael Leidl von Arc-Architekten informiert den Bau- und Umweltausschuss über den Sachstand zur Sanierung der Vilstalhalle, insbesondere über die aktuelle Bauzeitenentwicklung und die Vergaben der restlichen Gewerke.
Diskussionsverlauf
StR Bauer erkundigt sich nach dem finanziellen Stand der Baumaßnahme. Herr Leidl möchte diesen erst vorstellen, wenn Sicherheit bezüglich des Rückbaus der Kegelbahn und der Holzbauarbeiten herrscht. In ca. 3 bis 4 Wochen sollte es soweit sein. Er kommt dann wieder in die Bau- und Umweltausschusssitzung zur Vorstellung. StRin Feß weist auf eine Minderleistung des Auftragnehmers für die Holzbauarbeiten hin und möchte wissen, ob dieser zur Verantwortung gezogen wird. Herr Leidl teilt mit, dass dies mit einem rechtlichen Beistand abgeklärt wird. Bezüglich einer Verlängerung der genehmigten Förderungen für die Baumaßnahme liegt aktuell eine mündliche Zusage vor. StRin Geilersdorfer empfiehlt die Schäden im Bereich der Kegelbahn der Versicherung zu melden. Auf Rückfrage von StR Frankowski kann Herr Leidl noch keine Sicherheit für die Verlängerung der Förderung geben, da der Fertigstellungstermin Stand heute noch nicht endgültig fixiert werden kann. Die bisherige mündliche Zusage ist das Maximum was aktuell erreicht werden kann. Der Vorsitzende weist zudem darauf hin, dass man jetzt nicht überstürzt eine Verlängerung beantragen sollte, welche man evtl. aufgrund der Witterung nicht einhalten könnte. Vielmehr sollte man bis zum Frühjahr abwarten und dann mit dem endgültigen Fertigstellungstermin die Verlängerung beantragen. StRin Koj möchte wissen, ob im Rahmen der Ausschreibung der Auftragnehmer keine Referenzen vorlegen musste und ob vergaberechtlich alles richtig gelaufen sei. Herr Leidl teilt mit, dass der Auftragnehmer der Stadt bekannt sei und dieser auch schon ein Kindergartengebäude für die Stadt errichtet hat. Allerdings hat die Sanierung der Vilstalhalle eine größere Komplexität als die Errichtung eines erdgeschossigen Kindergartens. Bei der Angebotsabgabe wurden für die Erstellung der prüffähigen Konstruktionszeichnungen realistische Preise angeboten. Im Rahmen der Ausschreibung und Vergabe hat nichts darauf hingedeutet, dass es zu Problemen bei der Vorlage der prüffähigen Konstruktionszeichnungen kommen wird. Es gab keinen Fehler bei der Vergabe dieser Leistung.
Dokumente
Download Präsentation BUA am 14.10.2024.pdf
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4. Antrag auf Staubfreimachung der Gemeindeverbindungsstraße Seyboldsdorf-Lichtenhaag
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Bei der Bauverwaltung wurde ein Antrag auf Staubfreimachung bzw. Asphaltierung der Gemeindeverbindungsstraße von Seyboldsdorf (Lichtenhaager Straße) Richtung Berg (bzw. Lichtenhaag) bis zur Gemeindegrenze Vilsbiburg – Gerzen eingereicht. Diese ist bisher eine Kiesstraße.
Die Länge bis zur Gemeindegrenze beträgt ca. 750 m mit einer Wegbreite von ca. 3 m. Die gesamte Straßenfläche beträgt somit ca. 2.250 m².
Die Gemeindeverbindungsstraße von Seyboldsdorf in Richtung Schlicht (an der Kläranlage vorbei) wurde 2023 asphaltiert. Nach Seyboldsdorf zweigt eine Kiesstraße in Richtung Lichtenhaag ab. Diese wird regelmäßig durch den Stadtbauhof unterhalten und ist in einem guten Zustand. Für die Kiesstraße erfolgt kein Winterdienst. Auf Seite der Gemeinde Gerzen ist die Gemeindeverbindungsstraße von Lichtenhaag Richtung Seyboldsdorf ebenso eine gekieste Straße mit einer Länge von ca. 750 m und wird von der Gemeinde Gerzen unterhalten. Ein Winterdienst erfolgt von der Gemeinde Gerzen nicht.
Die geschätzten Kosten pro m² liegen beim günstigen PANMAX-Verfahren bei brutto ca. 56 €. Für die Staubfreimachung auf Seite der Stadt Vilsbiburg würden geschätzte Gesamtkosten von brutto ca. 150.000 € anfallen.
Nach Rücksprache mit dem Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen gibt es von Seiten der Gemeinde Gerzen keine Planung für eine Asphaltierung der Gemeindeverbindungsstraße.
Diskussionsverlauf
StR Bauer führt an, dass eine Staubfreimachung nur zusammen mit der Gemeinde Gerzen einen Sinn ergibt, ansonsten nicht. Mit dem Fahrrad kann man auch auf einer Kiesstraße fahren. StRin Koj stellt fest, dass kein weiteres Gehöft mit dieser Staubfreimachung erschlossen wird. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Weg durch eine Staubfreimachung zu einer Rennstrecke wird. Zudem ende der staubfreie Weg dann an der Gemeindegrenze zu Gerzen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag nicht zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Bebauungsplan Goben Deckblatt 7 - Areal Realschule & Gymnasium - Kostenübernahme der Bauleitplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Im Zuge der Planungen für die Realschule Vilsbiburg wurde vom Landratsamt Landshut eine Überarbeitung (Deckblatt) des bestehenden Bebauungsplanes beantragt.
Für die Leistungen zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Umweltbericht erhielt im Jahre 2021 das Büro KomPlan aus Landshut den Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten wurde nun die Schlussrechnung gestellt. Auf Basis der HOAI und des Honorarangebotes vom 26.02.2021 ergibt sich eine geprüfte Bruttosumme in Höhe von 32.088,35 Euro.
Diese Leistungen sind in der Regel vom Antragsteller zu tragen. Mit dem Landkreis Landshut besteht in Bezug auf die Kostenerstattung für Bauleitpläne keine Vereinbarung.
Hinweis:
Im Rahmen der Bewertung der verkehrlichen Situation im Umfeld der Realschule und des Gymnasiums wurde an ein Planungsbüro eine Überprüfung beauftragt. Das Landratsamt Landshut hat dies in ihre Gesamtplanung zur Realschule (Lage der Lehrerparkplätze, Zufahrts- und Erschließungssituation, etc.) integriert. Die Bruttokosten hierfür betrugen 16.065 Euro und wurden von der Stadt Vilsbiburg geleistet.
Diskussionsverlauf
StRin Koj erkundigt sich welche Begründung der Landkreis eine Kostenübernahme durch die Stadt Vilsbiburg anführe. Lt. Herrn Zehentbauer ist in den Besprechungen zum Bebauungsplan vom Landkreis geäußert worden, dass in anderen Kommunen regelmäßig eine Kostenübernahme erfolge. Der Vorsitzende führt aus, dass diese Kosten über die Kreisumlage anteilig wieder die Stadt Vilsbiburg betreffen werden, die Stadt jedoch den städtischen Haushalt im Blick haben muss. StR Frankowski weist auf die Baumaßnahme an der Frontenhausener Straße hin. Dort wurde vom Landkreis exakt definiert was die Stadt im Bereich der Geh- und Radwege zu bezahlen habe. Daher müssen hier nun auch die Kosten an den Landkreis verrechnet werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass dem Landratsamt Landshut die Kosten für die Bauleitplanung „Goben Deckblatt 7 – Areal Realschule & Gymnasium“ in Rechnung gestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Baurecht
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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beschließend
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6 |
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6.1. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung & Carport - Am Wiesengrund 5, Fl.Nr. 545/15, Gemarkung Frauensattling
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
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ö
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beschließend
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6.1 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub Süd Erweiterung“ aus dem Jahr 1998.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt:
- Überschreitung der Baugrenzen mit den Stellplätzen und dem Carport. Im Bebauungsplan war eine Integration der Stellplätze in das Wohngebäude vorgesehen. Die beantragten Stellplätze und der Carport liegen vollständig außerhalb der Baugrenzen. Die Antragsteller begründen das wie folgt: Die erforderliche Anzahl an Stellplätzen ist innerhalb der Baugrenzen in der Hinsicht der Hanglage nicht möglich. Die eingegrenzte Fläche für Stellplätze im Bebauungsplan ermöglicht nicht die Unterbringung von vier Stellplätzen. Vor Allem befindet sich die Fläche im geplanten Eingangsbereich der Einliegerwohnung, die einen barrierefreien Zugang erfordert.
- Überschreitung der Baugrenzen mit der aufgeständerten Terrasse im Erdgeschoss (1,50 Meter) und mit der Terrasse im Untergeschoss (2,00 Meter) für die Einliegerwohnung. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Durch die barrierefreie Nutzung der Einliegerwohnung im Untergeschoss würde der Küchen-/Ess-/Wohnraum vergrößert, mit 2,00 Meter Vorsprung. Dieses verursachte das Vorziehen der Terrasse außerhalb der Baugrenze.
- Überschreitung der Baugrenze mit dem Vordach um 1,00 Meter Tiefe. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Das geplante Vordach dient dem Witterungsschutz der Hauseingangstüre und bietet ebenfalls eine wettergeschützte Abstellfläche.
- Überschreitung der zulässigen Tiefe von Balkonen. Maximal zulässig 1,50 Meter. Beantragt werden bis 3,50 Meter. Alle drei Terrassen überschreiten die maximal zulässige Tiefe. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Durch die barrierefreie Nutzung der Wohnung, erfordert die Terrasse eine größere Dimensionierung für die uneingeschränkte Bewegungsmöglichkeit. Außerdem ist die Terrasse die einzige eben zugängliche Fläche vom Hausinneren, da der Zugang zum Garten eingeschränkt ist, aufgrund der Hanglage.
- Abweichung von der zulässigen Dachform. Zulässig sind Sattel- und Pultdächer. Beantragt wird ein höhenversetztes Pultdach. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Das höhenversetzte Pultdach ermöglicht das Einhalten der festgesetzten maximalen Traufhöhe von 6,00 Meter vom Bebauungsplan ab Urgelände. Welches ansonsten erschwert zum Einhalten wäre durch den Verlauf der Hanglage vom Grundstück. Sowohl wurde die geplante Dachform mit höhenversetztem Pultdach an einem nahegelegenen Nachbarhaus orientiert, dessen Grundstück sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet.
- Abweichung von der Farbe der Dacheindeckung. Zulässig ist naturrot, beantragt wird anthrazit. Die Antragsteller begründen dies wie folgt: Die geplante Dachdeckungsfarbe anthrazit orientiert sich ebenfalls an die umliegend benachbarten Häuser. Die anthrazit farbliche Deckung überwiegt deutlich in dem Baugebiet und somit entsteht eine einheitliche Gestaltung des Baugebiets.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Auszug Bebauungsplan.
Für die Befreiung einer abweichenden Farbe der Dachdeckung in anthrazit gibt es einen Grundsatzbeschluss (19.05.2020, TOP 2). Für ein höhenversetztes Pultdach wurde ebenfalls bereits eine Befreiung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erteilt. Ebenso für die Überschreitung der Balkontiefe und die Überschreitung der Baugrenze mit den Balkonen in Richtung des öffentlich gewidmeten Fußweges in gleichem Umfang. Bei einer Überschreitung in Richtung eines privaten Grundstücks, würde es sich anders verhalten. Die Überschreitung der Baugrenzen mit der Hauseingangsüberdachung um 1,00 Meter wird von der Verwaltung ebenfalls unkritisch gesehen.
Die Anordnung der drei nicht überdachten Stellplätze erfordert jedoch die Verlegung einer auf der Ortsstraße markierten Stellfläche. Im gesamten Baugebiet gibt es 13 auf der öffentlichen Verkehrsfläche markierte Stellflächen für Pkw. Das Parken im öffentlichen Bereich des Baugebiets ist ausschließlich auf diesen markierten Flächen erlaubt. Am Wiesengrund 8 wurde bereits die Zufahrt zu einem Carport im Bereich einer Stellfläche zugelassen. Nach Überprüfung der Verwaltung könnte im vorliegenden Fall die markierte Stellfläche auf Höhe des beantragten Carports verlegt werden. Diese Arbeiten können vom städtischen Bauhof durchgeführt werden.
Hinweis für den Bauherren:
Bitte beachten, dass das Gelände auch entsprechend der hier vorgelegten und eingereichten Unterlagen zu errichten ist. Sollten Stützmauern oder ähnliches erforderlich werden, die nicht in den Bauzeichnungen erkennbar sind, ist vorher Rücksprache zu halten.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6.2. Antrag auf Baugenehmigung - Tektur zur Errichtung eines Therapiezentrums wg. Anbau einer PV-Anlage mit Wechselrichterhäuschen und Zubau von zusätzlichen Kfz-Stellplätzen außerhalb der Baugrenzen - Dieselstraße 3, Fl. Nr. 25/127, Gemarkung Gaindorf
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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beschließend
|
6.2 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes GE Süd-West aus dem Jahr 1999.
Das bestehende Therapiezentrum wurde auf Grundlage einer Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren aus dem Jahr 2008 errichtet. Im Zuge der Digitalisierung von Bestandsakten ist jedoch aufgefallen, dass zusätzlich eine PV-Anlagen Überdachung als Carport, ein Wechselrichterhäuschen und auch die Freibereiche abweichend zur Genehmigungsfreistellung errichtet wurden. Zudem wurde die im Bebauungsplan festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen nicht umgesetzt. Mit dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung soll der Ist-Zustand baurechtlich genehmigt werden.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt:
- Überschreitung der Baugrenzen mit den Stellplätzen. Gemäß dem Bebauungsplan ist entlang der Dieselstraße ein 5 Meter breiter privater Grünstreifen zu erstellen. In der Genehmigungsfreistellung aus dem Jahr 2008 wurde dieser Grünstreifen und die Errichtung von 17 Stellplätzen vor dem Gebäude dargestellt. Zusätzlich wurden fünf Längsstellplätze zum Grundstück Dieselstraße 5 dargestellt. Diese Stellplätze erfüllen den gesetzlichen Stellplatzbedarf. Tatsächlich wurde der private Grünstreifen auf eine Breite von 1,10 Meter reduziert um 22 Stellplätze zwischen der Dieselstraße und dem Gebäude zu schaffen. Auf die Längsparkplätze zum Grundstück Dieselstraße 5 wurde hingegen verzichtet und stattdessen seitlich am Gebäude 8 Stellplätze für Praxisfahrzeuge errichtet. Diese wurden mit einer PV-Anlage überdacht.
- Unterschreitung der erforderlichen Baumpflanzungen. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auf dem Baugrundstück vier Großbäume und drei Kleinbäume zu pflanzen. Beantragt wird eine Reduzierung auf zwei Kleinbäume und einen Verzicht auf Großbäume.
Der Antragsteller begründet die beantragten Befreiungen wie folgt:
Darstellung der Außenanlagen in der Genehmigungsfreistellung aus dem Jahr 2008:
Beantragte Umsetzung:
Folgende Abweichung wird zusätzlich von bauordnungsrechtlichen Vorgaben (Garagen- und Stellplatzverordnung) wird beantragt:
- Unterschreitung der erforderlichen Fahrgassenbreite von 6,00 Meter. Beantragt wird eine Fahrgassenbreite von ca. 4,05 Meter für die Zufahrt zu den Stellplätzen unter dem PV-Carport.
Über diese Abweichung entscheidet allein das Landratsamt Landshut als Untere Bauaufsichtsbehörde.
Es liegen keine Nachbarunterschriften vor.
Von Seiten der Verwaltung wird eine Reduzierung des im Bebauungsplan festgesetzten 5,00 Meter breiten privaten Grünstreifens auf 1,10 Meter und die erhebliche Reduzierung der Baumpflanzungen kritisch gesehen. Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan war eine einseitige Alleebepflanzung mit Großbäumen vorgesehen. Allein als Hitzeschutz bzw. die Vermeidung von Hitzeinseln während der Sommermonate ist es aus Sicht der Verwaltung geboten an einer Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Großbaumpflanzungen festzuhalten. Die Kleinbäume dienen zur Gliederung und Beschattung von Parkplatzflächen. Durch diese Anordnung der Bäume entwickelt sich eine Grünstruktur, die das Erscheinungsbild Parkplatz wesentlich reduzieren soll. Zudem würde im Geltungsbereich ein Bezugsfall für weitere Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes geschaffen.
Diskussionsverlauf
StR Bauer erkundigt sich, ob das beantragte Bauvorhaben den Ist-Zustand darstelle. Herr Zehentbauer bejaht dies. StR Hiller stellt fest, dass es sich um gravierende Abweichungen vom Bebauungsplan bzw. von der Genehmigungsfreistellung handle. Der Vorsitzende führt aus, dass die Stadt die Bebauungs- und Grünordnungspläne nicht ohne Grund aufstelle. Zudem werde aktuell ein Hitzeaktionsplan erstellt, wo man sich mit dem Thema Hitzeinseln und Beschattung umfassend beschäftige. Mit dem vorliegenden Antrag würde man einen Bezugsfall für viele weitere Grundstücke schaffen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen für den vorgelegten Antrag auf Baugenehmigung nicht zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6.3. Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines MFH mit 11 WE - Hauptstraße 3, Achldorf; Fl.Nr. 220/0 & 218/0, Gemarkung Wolferding
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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beschließend
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6.3 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten in Alt-Achldorf. Das Baugrundstück befindet sich bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich gemäß § 34 BauGB. Einen Bebauungsplan gibt es für das betroffene Grundstück nicht.
Demnach ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Die erforderliche Anzahl der KFZ – und Fahrradstellplätze werden entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg auf den Baugrundstücken nachgewiesen. Rechtlich unproblematisch ist auch die überbaute Grundstücksfläche mit einer GRZ von 0,57 (inkl. Nebenanlagen und Zufahrten).
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben jedoch hinsichtlich der geplanten Höhe und Anzahl der Vollgeschosse nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der L-förmige Baukörper wird mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss geplant. Daraus ergibt sich eine Wandhöhe von 9,43m und eine Firsthöhe von 12,02m.
Die umliegende Bebauung weist maximal eine zweigeschossige Bauweise, teilweise mit einem Dachgeschoss, auf.
Eine Bauweise mit E+2+D fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und würde städtebaulich wie ein Fremdkörper in die Umgebung wirken.
Bei den Bestandsbauten auf Fl. Nr. 220 und Fl. Nr. 218 handelt es sich außerdem um Einzelbaudenkmäler. Eine Abstimmung des Antragstellers mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist der Verwaltung nicht bekannt.
Es liegen keine Nachbarunterschriften vor.
Diskussionsverlauf
StR Bauer erkundig sich, ob mit der Baumaßnahme auch eine Grundstücksteilung vorgesehen sei. Herr Zehentbauer erwidere, dass anhand der vorgelegten Unterlagen keine Grundstücksteilung ersichtlich sei. StR Frankowski bittet darum, dem Antragsteller mitzuteilen, dass für eine Bebauung mit E+1+DG durchaus das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden können. Evtl. sei der Antragsteller bereits eine Planung dahingehend anzupassen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag auf Vorbescheid ab, weil er sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (E+2+DG) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung (E+1+DG) einfügt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6.4. Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines WPC-Zaunes mit Metallpfosten - Schachtenstraße 18, FlNr. 809/3, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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beschließend
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6.4 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde der Bauherr vom Landratsamt Landshut angeschrieben, weil die Einfriedung seines Grundstücks nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet wurde.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Schachten II“ mit Deckblatt 1 aus den Jahren 1979 & 1980. Dieser trifft folgende Festsetzungen zu Einfriedungen:
Vorliegend wurde ein mit Naturfasern verstärkter Kunststoffzaun (WPC Zaun mit Metallpfosten) in einer Höhe von 1,80 Meter und einem Sockel mit 0,20 Meter, also mit einer Gesamthöhe von 2,00 Metern errichtet. Der Zaun befindet sich unmittelbar entlang der Schachtenstraße an der Einmündung zur Michael-Jäger-Straße.
Der Bauherr begründet seinen Antrag wie folgt:
Foto des Antragstellers:
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Aus städtebaulicher Sicht wird der Zaun sowohl in der Höhe, als auch in der Materialität, negativ beurteilt. Durch die Höhe von insgesamt 2,00 Metern und der geschlossenen Ausführung entsteht optisch eine 26 Meter lange Wand entlang der Schachtenstraße. Bei der Schachtenstraße handelt es sich um eine städtische Ortsstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Besondere Lärmschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Zudem kann der Zaun bei der Zufahrt in die Schachtenstraße die Sicht beeinträchtigen.
Diskussionsverlauf
Der Vorsitzende fasst die Gemeinsamkeiten der TOPs 6.4 bis 6.9 zusammen. Es handelt sich um bestehende Einfriedungen, für die nun jeweils mit einer isolierten Befreiung die Abweichung von den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes beantragt wird. Im Gremium ist zu überdenken, ob man sich auf eine einheitliche Leitlinie für die Befreiung von Festsetzungen zu Einfriedungen einigt. Herr Zehentbauer stellt anschließend die beantragten isolierten Befreiungen der Reihe nach vor. StR Hiller findet die Einfriedungen hässlich, hält jedoch einen Rückbau für unverhältnismäßig. Es handle sich hier um kleine Abweichungen von den jeweiligen Bebauungsplänen. Zudem sei jeweils eine Begründung für die Einfriedung da. Ein Rückbau ist nicht nachhaltig und man habe andere Probleme. StRin Koj sieht den Sachverhalt ähnlich. Die Verhältnisse haben sich seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Bebauungspläne geändert und die Festsetzungen sind überholt. Es sind viele Einfriedungen entstanden, die nicht den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes entsprechen. Der Schutz der Privatsphäre ist ein wichtiger Punkt. Es gibt unzählige Referenzobjekte und eine Aufarbeitung für das ganze Stadtgebiet würde Jahre dauern. Es sollte eine einheitliche Regelung für alle getroffen werden. Der Vorsitzende verweist auf die Schaffung von Bezugsfällen für alle anderen Grundstücke im jeweiligen Bebauungsplan. Im Burger Feld sei straßenseitig eine maximale Zaunhöhe von 1,20 Meter zulässig. Im Rahmen der Vorbesprechung der Sitzung sei daher ein Kompromiss mit einer maximalen Höhe für Einfriedungen von 1,40 Meter diskutiert worden. Die Stadt stellt Bebauungspläne auf um ein bestimmtes städtebauliches Ziel zu verfolgen. StRin Koj regt eine Anpassung der Bebauungspläne zu den Einfriedungen an, auch hinsichtlich des Material. Eine einheitliche Leitlinie wäre das Ziel. StRin Feß verweist darauf, dass die Festsetzungen zu Einfriedungen aus gutem Grund in den Bebauungsplänen enthalten sind. Die Einfriedungen sollten offen, grün und freundlich gestaltet werden. Mit den beantragten Einfriedungen entstehe ein Schluchtentunnel bzw. Plastikmauern die das Erscheinungsbild erheblich beeinflussen. Wenn man an diesen Einfriedungen entlang gehe, fühle man sich nicht wohl und man schafft Bezugsfälle für andere Grundstücke. Das stelle eine gravierende Veränderung der ganzen Wohngebiete dar. Grundlage für die Entscheidungen zu Einfriedungen ist das geltende Recht in Form der rechtskräftigen Bebauungspläne. Über Befreiungen ist ein Spielraum möglich. Lt. StRin Strohhofer sollte ein Kompromiss gefunden werden. Eine einheitliche Linie muss klar werden, ansonsten werde man unglaubwürdig. Es gibt heute viel mehr Verkehr als zum Zeitpunkt des Erlasses der Bebauungspläne. Es sollte auch mehr an die Bürger bekannt gegeben werden, dass es Festsetzungen zu Einfriedungen gibt. StR Hiller führt an, dass es einen Unterschied mache, ob man dort wohne oder vorbeifahre. Es ist zweifelsohne ein Vergehen die Einfriedung abweichend zum Bebauungsplan zu errichten, aber evtl. könne man dies über eine Kompensation ausgleichen. Lt. Herrn Zehentbauer ist dies nicht möglich. Es gilt alleine darüber zu entscheiden, ob man die beantragte Befreiung erteile oder nicht. StR Bauer befürwortet ebenfalls einen Kompromiss. Bei anderen Grundstücken funktioniere es auch ohne hohe Sichtschutzzäune. Eine Kürzung des Zaunes sei möglich. StR Frankowski verweist auf die Geschichte zu diesen Anträgen auf isolierte Befreiung. Ein Rückbau sei die schlechteste Option. StRin Koj weist darauf hin, dass die heutigen Antragsteller nicht mutwillig entgegen der Festsetzungen die Einfriedungen errichtet haben. Bei einer Ablehnung der Befreiung müsste man alle Einfriedungen im Stadtgebiet ansehen. Es soll gleiches Recht für alle gelten. Sie empfiehlt die Anträge bis zum Erlass einer Leitlinie zurück zu stellen. Der Vorsitzende sieht ebenfalls eine einheitliche Vorgabe für Alle als Ziel. StR Frankowski erkundigt sich, wie andere Kommunen mit diesem Sachverhalt umgehen. Die Anträge sollten zurückgestellt werden, bis eine Leitlinie gefunden ist. StR Bauer spricht sich dafür aus die Anträge auf isolierte Befreiung, nach Erlass der Leitlinie als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zu behandeln.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schachten II“ mit Deckblatt 1 zurück zu stellen. Die Verwaltung wird beauftragt eine Leitlinie für Einfriedungen in Bezug auf Höhe, Materialität und Ausführung der Materialität zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6.5. Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit eingeflochtenen Kunststoffelementen - Schachtenstraße 20, FlNr. 809/2, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
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ö
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beschließend
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6.5 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde der Bauherr vom Landratsamt Landshut angeschrieben, weil die Einfriedung seines Grundstücks nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet wurde.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten II“ mit Deckblatt 1 aus den Jahren 1979 & 1980. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen zu den Einfriedungen:
Vorliegend wurde ein Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenem Kunststoff mit Sockel (0,22m) in einer Gesamthöhe von 1,92 Meter auf eine Länge von ca. 21,6 Meter errichtet. Der Zaun überschreitet zum einen die zulässige Höhe und weicht auch von der Materialität von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab.
Der Bauherr begründet den Antrag wie folgt:
Foto des Antragstellers:
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. Die Eigentümer eines Grundstücks haben die Zustimmung nicht erteilt.
Aus städtebaulicher Sicht wird der Zaun sowohl in der Höhe, als auch in der Materialität, negativ beurteilt. Durch die Gesamthöhe von insgesamt ca. 1,92 Meter und der geschlossenen Ausführung entsteht optisch eine 21 Meter lange Wand entlang der Schachtenstraße. Zudem kann der Zaun die Sicht bei der Zufahrt in die Schachtenstraße beeinträchtigen. Von Seiten der Verwaltung könnte für einen Doppelstabmattenzaun ohne Kunststoffelemente mit einer Gesamthöhe von 1,40 Meter eine Zustimmung erfolgen. Die Überschreitung der Sockelhöhe um 7 Zentimeter wird als unkritisch gesehen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schachten II“ mit Deckblatt 1 zurück zu stellen. Die Verwaltung wird beauftragt eine Leitlinie für Einfriedungen in Bezug auf Höhe, Materialität und Ausführung der Materialität zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6.6. Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Gabionenzaunes - Ludwig-Anzengruber-Weg 3, FlNr. 684/19, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
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ö
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beschließend
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6.6 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde der Bauherr vom Landratsamt Landshut angeschrieben, weil die Einfriedung des Grundstücks nicht entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes errichtet wurde.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten“ aus dem Jahr 1968. Straßenseitige Einfriedungen sind entsprechend den Festsetzungen als Holzlattenzaun mit einer Höhe von 1,00 m ab Straßenoberkante bzw. 0,85 m ab Gehsteigoberkante erlaubt.
Hier wurde ein Gabionenzaun mit einer Höhe von 1,26m auf einem 0,25m hohen Sockel errichtet. Von der Straßenoberkante aus gemessen ergibt sich eine Gesamthöhe von ca. 1,51m.
Der Bauherr begründet seinen Antrag wie folgt:
Für die an der Nordgrenze errichtete Garage, welche vollständig außerhalb der Baugrenzen liegt, wurde im Jahr 2020 vom Landratsamt Landshut eine Baugenehmigung erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde damals als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt.
Lt. Mitteilung des Antragstellers liegen die Unterschriften der angrenzenden Grundstückseigentümer vollständig vor. Die Antragsunterlagen wurden allerdings von keinem der angrenzenden Eigentümer unterschrieben. Siehe Begründung des Antragstellers.
Folgende Fotos wurden vom Antragsteller eingereicht:
Folgendes Foto der Verwaltung:
Aus städtebaulicher Sicht werden Einfriedungen aus Gabionen problematisch gesehen. Der Antragsteller verweist auf eine Schutzfunktion vom Durchgangsverkehr des nach Norden weiterführenden Fußweges bis zur Schachtenstraße. Dieser ist als reiner Fußweg mit Anlieger frei gewidmet. Lt. Antragsteller wird der Weg aber auch von Radfahrern benutzt. Das Baugrundstück liegt im Ludwig-Anzengruber-Weg am Wendehammer. Ein Durchgangsverkehr mit Pkw ist daher nicht gegeben. Zudem kommt es durch die Gabionen zu Sichtbeeinträchtigungen bei der Ausfahrt aus dem Grundstück auf den Wendehammer.
Der um 10 Zentimeter zu hohe Sockel stellt dagegen aus städtebaulicher Sicht kein Problem dar.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Schachten zurück zu stellen. Die Verwaltung wird beauftragt eine Leitlinie für Einfriedungen in Bezug auf Höhe, Materialität und Ausführung der Materialität zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6.7. Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit eingeflochtenen Schilfrohrelementen - Berliner Straße 17, FlNr. 684/77, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
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ö
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beschließend
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6.7 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde der Bauherr vom Landratsamt Landshut angeschrieben, weil die Einfriedung des Grundstückes nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet wurde.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten“ aus dem Jahr 1968. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen zu Einfriedungen:
Vorliegend wurde ein Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenem Kunststoff in einer Gesamthöhe von 1,94 Meter auf eine Länge von 4,15 Meter errichtet. Der Kunststoff soll lt. Antragsteller entfernt und stattdessen Schilfrohrmatten eingeflochten werden.
Der Bauherr begründet den Antrag wie folgt:
Foto bisherige Ausführung mit Kunststoffelementen:
Geplante Schilfrohrmatte als Ersatz für die Kunststoffelemente:
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Aus städtebaulicher Sicht wird der Zaun sowohl in der Höhe, als auch in der beantragten Materialität, negativ beurteilt. Durch die Höhe von insgesamt 1,94 Meter und der geschlossenen Ausführung entsteht optisch eine Wand. Der Zaun steht entlang der Rettenbachstraße (Ortsstraße), es handelt sich hier um eine Tempo 30 Zone.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Schachten zurück zu stellen. Die Verwaltung wird beauftragt eine Leitlinie für Einfriedungen in Bezug auf Höhe, Materialität und Ausführung der Materialität zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6.8. Antrag auf isolierte Befreiung - Doppelstabmattenzaun mit Sichtschutzstreifen - Ludwig-Anzengruber-Weg 2a, FlNr. 684/17, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
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ö
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beschließend
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6.8 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde der Bauherr vom Landratsamt Landshut angeschrieben, weil die Einfriedung seines Grundstücks nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet wurde.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten“ aus dem Jahr 1968. Straßenseitige Einfriedungen sind entsprechend den Festsetzungen als Holzlattenzaun mit einer Höhe von 1,00 Meter ab Straßenoberkante bzw. 0,85 Meter ab Gehsteigoberkante erlaubt.
Hier wurde ein Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenem Kunststoff mit Sockel in einer Gesamthöhe von 1,33 Meter auf eine Länge von ca. 17,5 Meter errichtet.
Der Bauherr begründet seinen Antrag wie folgt:
Fotos des Antragstellers:
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. Von einem Grundstück liegen keine Unterschriften der Eigentümer vor.
Aus städtebaulicher Sicht werden die eingeflochtenen Kunststoffelemente des beantragten Zaunes kritisch gesehen. Hierdurch entsteht eine wandartige Wirkung. Durch die Hinterpflanzung des Doppelstabmattenzaunes mit einer Hecke sind die Kunststoffelemente zudem funktionslos. Die Höhe von 1,33 Meter überschreitet die zulässige Höhe von 1,00 Meter in nicht erheblichem Maße und wird von Seiten der Verwaltung als unkritisch gesehen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Schachten zurück zu stellen. Die Verwaltung wird beauftragt eine Leitlinie für Einfriedungen in Bezug auf Höhe, Materialität und Ausführung der Materialität zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6.9. Antrag auf isolierte Befreiung - Zaun und Steinmauer - Im Burger Feld 10, FlNr. 980/56, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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beschließend
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6.9 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde der Bauherr vom Landratsamt Landshut angeschrieben, weil die Einfriedung seines Grundstücks nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet wurde.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burger Feld“ aus dem Jahr 2015. Dieser setzt folgendes für Einfriedungen fest:
Es wurde ein Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenen Kunststoffelementen mit einer Höhe von im Mittel ca. 1,52 Meter in einer Länge von 27 Meter errichtet. Vor diesem Zaun wurde auf einer Länge von ca. 17,6 Meter eine im Mittel ca. 0,93 Meter hohe Natursteinmauer errichtet.
Der Bauherr begründet seinen Antrag folgendermaßen:
Foto des Antragstellers:
Die Zustimmung der angrenzenden Grundstückseigentümer liegt lt. dem Antragsteller vor. Die Antragsunterlagen wurden von ihnen allerdings nicht unterschrieben.
Aus städtebaulicher Sicht wird die Einfriedung sowohl in der Höhe, als auch in der Materialität, negativ beurteilt. Gemäß der Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage beträgt der Höhenunterschied entlang der Siedlungsstraße 0,46 Meter. In der Genehmigungsfreistellung wurde dargestellt, dass das Gelände entsprechend mit einer Neigung an die angrenzenden Grundstückshöhen angepasst wird:
Der Höhenunterschied von der Terrasse bis zur Fahrbahnkante beträgt 0,67 Meter lt. der Genehmigungsfreistellung. Der Abstand von der Terrasse zur Fahrbahnkante beträgt 7,48 Meter.
Aus Sicht der Verwaltung ist der Gartenbereich bei dieser Neigung weiterhin problemlos nutzbar. Die Erforderlichkeit einer Stützmauer kann daher nicht nachvollzogen werden. Für den vom Antragsteller aufgeführten Pool wäre ebenso eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Baugrenzen) erforderlich. Diese wurde bislang weder beantragt, noch genehmigt. Die Schaffung von Privatsphäre ist kein städtebaulicher Grund für die Errichtung von Sichtschutzzäunen. Ansonsten wäre jede Festsetzung zu Einfriedungen in jedem Bebauungsplan obsolet. Zudem kann die Sicht bei der Ausfahrt aus dem Grundstück beeinträchtigt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Burger Feld zurück zu stellen. Die Verwaltung wird beauftragt eine Leitlinie für Einfriedungen in Bezug auf Höhe, Materialität und Ausführung der Materialität zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Informationen, Anfragen von Ausschussmitgliedern und Bürgeranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
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informativ
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7 |
zum Seitenanfang
7.1. Löschwasserversorgung Pfaffenbach
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
|
informativ
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7.1 |
Sachverhalt
In der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 16.09.2024, TOP 2, wurde die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, ob die Löschwasserversorgung in Pfaffenbach auch über den privaten Wasserversorger sichergestellt werden kann. Dieser hat nun mitgeteilt, dass er die Vorhaltung von 100 m³ Wasserleistung nicht ganzjährig gewährleisten kann.
Diskussionsverlauf
StR Bauer fordert eine Prüfung, ob die Löschwasserzisterne in Pfaffenbach tatsächlich erforderlich ist. Es gibt bereits eine Zisterne einer Privatperson mit 50 m³ Inhalt. Den Rest können man auch aus dem Pfaffenbach entnehmen.
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7.2. Brücke zum Stadtbad
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.10.2024
|
ö
|
informativ
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7.2 |
Sachverhalt
Die Brücke von der Buja-Allee zum Parkplatz des Stadtbads wird voraussichtlich am 30.10.2024 eingehoben.
Datenstand vom 16.10.2024 11:47 Uhr