Datum: 09.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:17 Uhr bis 22:01 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 14.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 14.10.2024 wurde dem Gremium über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Niederschrift aus der o.g. öffentlichen Sitzung zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Anhörung zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre Nr. 4 und Ergänzung des Anhörungsschreibens durch das Landratsamt Landshut um Befreiungsanträge - Stellungnahme - Frontenhausener Straße 106, FlNr. 1938/4, Gem. Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Verwaltung hat vom Landratsamt Landshut das in der Anlage über das RIS zur Verfügung gestellte Anhörungsschreiben vom 26.11.2024 erhalten.
Das Landratsamt beabsichtigt eine Ausnahme von der Veränderungssperre Nr. 4 für den Bebauungsplan Schachtengraben zuzulassen.
Aufgrund der Sonderregelungen des Baugesetzbuches für Flüchtlingsunterkünfte ist eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erforderlich. Die Stadt ist über die Zulassung der Ausnahme von der Veränderungssperre anzuhören, diese Anhörung tritt an die Stelle des Einvernehmens.
Mit E-Mail vom 02.12.2024 wurde eine Ergänzung zum Schreiben vom 26.11.2024 übersandt. Dieses Schreiben wurde auch über das RIS zur Verfügung gestellt. Darin wird u.a. rechtlich die Thematik der benötigten Befreiungen für das Vorhaben abgehandelt.
Die Stadt hat die Möglichkeit sich bis zum 13.12.2024 zum Sachverhalt aus beiden Schreiben (26.11.2024 und 13.12.2024) zu äußern.
Diskussionsverlauf
Nach kurzer rechtlicher Vorstellung äußerten sich die Fraktionen des Gremiums.
StRin Feß erklärt, dass die Fraktion die so geplante Gemeinschaftsunterkunft ablehnt. Man stehe zu der Verantwortung den Flüchtigen eine Unterkunft zu bieten, halte aber eine dezentrale Unterbringung für den besten Weg. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass diese Art der Unterbringung keine größeren Schwierigkeiten bereitet hat und man konnte als Stadt auch die Infrastruktur entsprechend bereitstellen. Die Einrichtung einer derartigen zentralen Unterbringungsmöglichkeit widerspricht dem bisherigen funktionierenden politischen Weg. Durch die dezentrale Unterbringung kann auch die erforderliche Integration funktionieren. Die Bereitschaft der Unterbringung sieht man an vielen Ecken – so wurde erst kürzlich wieder eine dezentrale Unterbringung in der Herrnfeldener Str. ermöglicht.
StR Frankowski hält das Vorgehen des Landratsamtes hinsichtlich der zeitlichen Abfolge kritisch. Der Antrag auf Vorbescheid ist im Februar eingegangen und wurde dann sogleich in der darauffolgenden BUA Sitzung behandelt. Seitdem ist nichts mehr passiert. Und nun wurde ein Anhörungsschreiben übersandt, welches noch nicht mal ordentlich ausgearbeitet wurde, da ja ein zweites Schreiben nachkam, in dem der Stadt nur zwei Wochen Zeit zur Äußerung eingeräumt wurde. Die Stadt Vilsbiburg hat bereits ca. 150 Geflüchtete aufgenommen, die bereits recht gut integriert sind, da diese dezentral untergebracht sind. Durch die geplante zentrale Unterbringung und den abrupten Zuwachs von knapp 200 Geflüchteten wird man Infrastrukturprobleme bekommen.
StRin Koj weist darauf hin, dass man die ganze Zeit über immer wieder dezentrale Unterbringungsmöglichkeiten angeboten habe. Im Vordergrund soll weiterhin eine dezentrale Unterbringungsmöglichkeit stehen und nicht ein wirtschaftliches Einzelinteresse eines Investors.
StRin Strohhofer schließt sich ihren Vorrednern an und möchte wissen, ob man dem Investor eine Beteiligung an den Folgekosten für die Stadt auferlegen kann.
StR Hiller hat sich den genannten Paragrafen des Baugesetzbuches angesehen und erklärt, dass das Selbstverwaltungsrecht der Kommune damit weitestgehend ausgehebelt wurde und man mit den weiteren Problemen alleine gelassen wird.
StRin Geilersdorfer weist darauf hin, dass man als Kommune auch der Planungshoheit beraubt wird und solch eine zentrale Unterbringung nur einem Geschäftsmodell eines Investors dient.
StR Frankwoski möchte wissen was man nun in weiterer Konsequenz noch tun könnte.
Im Gremium war man sich einig, dass die Sammlung von Unterschriften und die Einlegung von Rechtsmitteln weitere Schritte sein können.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt eine Ausnahme von der Veränderungssperre Nr. 4 für den Bebauungsplan Schachtengraben abzulehnen. Weiterhin werden die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (auch für die beantragten Befreiungen) und die Veränderungssperre aufrechterhalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anhörung Ergänzung Stadt Vilsbiburg geschwärzt 20241202.pdf
Download Anhörung Stadt Vilsbiburg geschwärzt 20241126.pdf
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3. Vorstellung des Bebauungsplanes "Färberanger Deckblatt 2"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Herr Loibl, Ingenieurbüro PLANTEAM, Frau Klaus, Klaus + Salzberger Landschaftsarchitekten PartGmbB und Herr Mitschelen, Architekturbüro Mitschelen + Gerstl, werden den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Färberanger Deckblatt 2“ zur Ausweisung eines Urbanen Gebietes zur Errichtung eines Einzelhandels und Wohnungen vorstellen.
Eine Bilanzierung und Prüfung der Herstellung weiterer Parkflächen wird derzeit erarbeitet und wird spätestens nach der ersten Auslegung zum Billigungsbeschluss des Bebauungsplanes vorliegen.
Diskussionsverlauf
StRin Feß bittet um die Aufnahme eines Verbots von insektenschädlichem Licht im Bereich der Festsetzungen über Werbeanlagen.
StR Hiller weist auf eine Information aus der Stadtratssitzung vom 22.06.2016 hin. Hierbei wurde über eine Anfrage eines Einzelhandels gesprochen. Dabei wurde einhellig die Meinung vertreten, dass einem weiteren Einzelhandel am Färberanger nicht nachgegangen werden soll, da bereits genügend Märkte in der Innenstadt vorhanden seien, deren Existenz bedroht sein könnte und es darüber hinaus vermutlich noch Verkehrs- und Parkplatzprobleme bereiten kann. Er weist außerdem auf die Hochwasser- und Verkehrsproblematik hin.
Die Erste Bürgermeisterin erklärt, dass die Hochwasserproblematik – wie bereits durch Frau Klaus erklärt - bereits im Vorfeld mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt wurde. Hierzu wird in unmittelbarer Nähe ein Retentionsraumausgleich geschaffen. Zudem wird das Niederschlagswasser durch die vorgesehene Entwässerungsmulde gedrosselt abgeführt.
Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor bereits in Auftrag gegeben und wird als Bestand des Bauleitplanverfahrens in einer der nächsten BUA Sitzungen vorgestellt.
Zu der Frage, ob der Einzelhandel an dieser Stelle notwendig sei, führt sie aus, dass sich in dem Zeitraum 2016 bis 2024 viele Veränderungen ergeben haben. Der damalige Bonus Markt existiert nicht mehr und der bestehende Einzelhandel auf der Fläche der Stadt Vilsbiburg wird sich mittelfristig auch räumlich verändern und weiter an den Innenstadtrandbereich wandern. Dadurch entsteht ein Defizit an einem Einzelhandelangebot in der Innenstadt. Zudem ist auch die Einwohnerzahl in diesen acht Jahren um etwa 1000 gestiegen. Ein weiteres Wachstum ist zu erwarten.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Vorentwurf zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung in das Bauleitplanverfahren einzusteigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
Dokumente
Download 241126 Färberanger D2 Vorentwurf Vorabzug.pdf
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4. Antrag ehem. StR Sebastian Huber - Einbau einer Künstlergarderobe und Umbau der Tontechnik in der Stadthalle
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
- Änderung der vorhandenen Lautsprecheranlage
Herr Robert Bräu (Meister Veranstaltungstechnik) kennt die Anlage in der Stadthalle und erklärt die Problematik, falls man die Lautsprecher wie vorgeschlagen verändern würde.
- Einbau der seit langem geplanten Garderobe
Mittlerweile ist sicher, dass sowohl in der sanierten Vilstalhalle (ca 900) Sitzplätze und im neuen Kulturhaus (ca 400) Sitzplätze moderne Künstlergarderoben eingebaut werden. Damit ist sichergestellt, dass Veranstaltungen in jeder Größe stattfinden können und die Künstler für jede Veranstaltungsgröße adäquat untergebracht sind.
Der nicht unerhebliche finanzielle Aufwand, der nötig ist, um eine Künstlergarderobe in der Stadthalle anzubauen, reicht nicht, um die Stadthalle dann für Veranstalter von größeren Veranstaltungen interessant zu machen.
Dazu bräuchte es die Ausstattung, die in anderen Stadthallen (Dingolfing, Ergolding, Landshut) auch vorhanden ist (Foyer, Garderobe, Heizung, Stühle, Tische, Kühlung, Catering-Küche)
Beschluss 1
Die Verwaltung schlägt vor, die Lautsprecheranlage wie bisher für die Ausrichtung Richtung Altenheim (Bühne an der Wand zu den Toilettenanlagen) zu lassen. Wenn während des Volksfestes die Bühne auf der Seite zum Altenheim steht, kann die Sprechanlage technisch erweitert werden, damit die Ansprachen zu verstehen sind. Weiterhin ist ein Angebot für Lautsprecher im Außenbereich einzuholen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Einbau einer Künstlergarderobe soll nochmals überprüft werden. Hierzu ist ein Angebot einzuholen, um zu sehen wie viel der Einbau kosten würde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 7
Dokumente
Download Antrag Seb. Huber_Umbau Stadthalle_20241202.pdf
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5. Anträge auf isolierte Befreiung für Einfriedungen - Richt- bzw. Leitlinie
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Gemäß dem Beschluss des Bau- und Umweltausschusses aus der Sitzung vom 14.10.2024 hat die Verwaltung eine Leit- bzw. Richtlinie für die zukünftige Behandlung von Anträgen auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen von Bebauungsplänen für Einfriedungen erstellt. Diese Leit- bzw. Richtlinie ist der Beschlussvorlage als Anhang beigefügt und wurde vorab über das RIS eingestellt.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Formulierung „Gleiches Recht für Alle“ bei der Erteilung von isolierten Befreiungen von Bebauungsplänen von der Verwaltung als rechtlich fragwürdig betrachtet wird. Jeder Bebauungsplan hat individuelle Regelungen zu Baugrenzen, Wandhöhen, Dachformen, usw. und eben auch zu Einfriedungen. Von diesen Festsetzungen kann im Einzelfall befreit werden. D.h. es ist jeweils eine Einzelbetrachtung des jeweiligen Baugrundstücks und des Bauvorhabens vorzunehmen.
In Bereichen ohne Bebauungsplan gilt die Regelung der Bayerischen Bauordnung. Nach dieser sind Mauern, einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe von 2,00 Metern, außer im Außenbereich, zulässig.
Ebenso wurde in den umliegenden Kommunen die Handhabung mit Einfriedungen abgefragt. In zwei Marktgemeinden werden alle Einfriedungen mit einer Höhe bis 2,00 Meter, egal in welchem Material, als isolierte Befreiung erteilt. Eine weitere Kommune lässt straßenseitig eine Höhe von 1,20 Meter und zwischen Privatgrundstücken eine Höhe von 2,00 Metern über Befreiungen zu. Das Material spielt dabei keine Rolle. Eine Verwaltungsgemeinschaft behandelt jeden Antrag separat als Einzelfallentscheidung. Dort wurden Anträge bis 2,00 Meter Höhe und unabhängig vom Material bereits genehmigt und abgelehnt (jeweils in unterschiedlichen Bebauungsplänen). Eine weitere Verwaltungsgemeinschaft prüft ebenfalls jeden Antrag als Einzelfallentscheidung und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Sichtdreiecke. Sind diese nicht betroffen, werden die beantragten Befreiung bis zu einer Höhe von 2,00 Metern in aller Regel erteilt. Auch hier spielt das Material keine Rolle.
Im Hinblick auf den gewünschten Bürokratieabbau schlägt die Verwaltung vor, die ältesten Bebauungspläne für Wohnbaugebiete aufzuheben. Die Aufhebung eines Bebauungsplanes läuft mit dem gleichen Verfahren wie die Aufstellung. Damit würden Stück für Stück diese Baugebiete den allgemeinen Regelungen der Bayerischen Bauordnung zugeführt. Dies hat auch den Vorteil, dass z.B. Gartenhäuschen oder Pools ohne isolierte Befreiung in den Gärten errichtet werden dürften. Augenscheinlich eignen sich folgende Bebauungspläne im ersten Schritt dafür:
- Bürgermeister-Brandl-Straße (1954),
- Karlstraße (1955),
- Rosenstraße (1956),
- Zwischen Frauensattlingerstraße & Vilskanal (Georgenstraße; 1961),
- Seyboldsdorf Graf-Ludwig-Straße (1965),
- Fliederstraße (1967),
- Rombachstraße (1967).
- Seyboldsdorf Pfründestraße (1968).
Darüber hinaus sollen weitere Bebauungspläne geprüft werden, ob diese aufgehoben werden können.
Bei den großflächigen Bebauungsplänen wie Schachten, Schachten II, Goben, usw. müssen erst noch im Detail die Auswirkungen einer möglichen Aufhebung geprüft werden. Hier kann es unter anderem dazu kommen, dass das Baurecht für unbebaute Parzellen, die am Siedlungsrand liegen, entfällt. Zudem wurden bei diesen Bebauungsplänen viele Deckblätter erstellt. Die Zusammenhänge zwischen diesen müssen vorab geprüft werden.
Diskussionsverlauf
Frau Eder stellt den Sachverhalt und den Entwurf der Richtlinie kurz vor.
StR Hiller ist der Meinung, dass man eine solche Richtlinie nicht benötigt. Die Bayerische Bauordnung gibt hier den Rahmen mit einer maximalen Einfriedungshöhe von 2m vor. Die Materialität müsse auch nicht geregelt werden. Er glaubt kaum, dass die Bürger diese Freiheit ausnutzen würden und hier plötzlich ein zunehmender Wildwuchs bzw. ein „Schluchtcharakter“ entstehen wird.
StRin Koj weist darauf hin, dass viele Bürger die Einfriedungen zur Abgrenzung ihrer Privatsphäre nutzen möchten. Wenn eine straßenseitige Höhe von maximal 1,20m vorgegeben wird, ist man nicht genug abgeschottet. Sie würde hingegen die Höhe zwischen den Grundstücken reduzieren.
StR Frankowski spricht sich für eine Richtlinie aus und sieht den vorgelegten Entwurf als Arbeitsgrundlage an. Er möchte sich die Richtlinie noch in Ruhe ansehen und sich Gedanken machen.
StRin Geilersdorfer vertritt die Meinung, dass die „Abschottung“ zur Erreichung der Privatsphäre ja noch nicht am Straßenraum beginnen muss. Man kann auch innerhalb des Grundstücks private Räume gestalten, z.B. durch Abgrenzungen der Terrasse mit Pflanzen oder Sichtschutzelementen. Dabei bliebe der Vorgarten- und offene Charakter vom Straßenraum aus erhalten und trotzdem kann man sich „private Bereiche“ innerhalb seines Grundstückes schaffen.
StRin Feß schließt sich den Ausführungen von StR Frankowski und StRin Geilersdorfer an.
StRin Koj erklärt nochmal, dass es bei ihren Ausführungen um den rückwärtigen Gartenbereich ginge. Der Vorgartenbereich muss nicht abgeschottet werden.
Dem Gremium soll kurzfristig eine überarbeitete Richtlinie zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Dokumente
Download Richt- bzw. Leitlinie für Befreiungen_Einfriedungen_20241017.pdf
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6. Sanierung Vilstalhalle - Auftragsvergabe Elektroinstallation
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Im Zuge der Sanierung der Vilstalhalle wurde die Firma Brandhuber Elektro GmbH aus Neuötting am 19.06.2023 durch den Bau- und Umweltausschuss mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Die Vergabesumme betrug 915.510,69 € netto.
Am 12.10.2024 ging im Stadtbauamt ein Kündigungsschreiben der Firma Brandhuber Elektro GmbH ein. Begründet wurde die Kündigung durch den Stillstand auf der Baustelle. Dies ist laut VOB/B §6 Abs. 7 möglich. Nach juristischer Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Rauch in Regensburg ist die Kündigung wirksam.
Eine Neuausschreibung des Gewerks Elektroinstallationsarbeiten nach VOB/A Abschnitt 2 (EU-weit) erfolgte am 25.10.2024. Das Leistungsverzeichnis wurde entsprechend der Erkenntnisse aus dem Baufortschritt angepasst.
Die Vergabeunterlagen wurden von mind. 14 Firmen von der Vergabeplattform runtergeladen.
Zur elektronischen Angebotseröffnung am 27.11.2024 lagen dem Stadtbauamt 7 Angebote vor.
Nach Eröffnung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge der Bieter:
- Elektro Maier Group – Schwinghammer GmbH 896.766,66 € netto
- Energietechnik Schmid
- Brandhuber Elektro
- Elektro Thanner
- Elektro Unterreithmayr
- Bauer Energieanlagen
- Elektro Ramsauer
Die geprüfte Angebotssumme des günstigsten Bieters unterschreitet um 9,23% den Ansatz des vom Ingenieurbüro Apfelböck vor dem Versand bepreisten Leistungsverzeichnisses.
Die rechnerische und fachtechnische Prüfung der Angebote erfolgte durch das Ingenieurbüro Apfelböck. Die Angebotspreise lassen auf eine einwandfreie Ausführung der Leistung schließen.
Prüfung ist noch nicht abgeschlossen
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Vilsbiburg beschließt, die Firma Elektro Schwinghammer GmbH, auf Grundlage Ihres Angebotes vom 26.11.2024 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten, im Zuge der Sanierung der Vilstalhalle, zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Sanierung Vilstalhalle - Nachtrag Baumeisterarbeiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Wie bereits im Bau- und Umweltausschuss von Herrn Sarcher berichtet sind im Zuge der Sanierung der Vilstalhalle Teilbereiche der sog. verlorenen Schalung rückzubauen. Der Kostenumfang wurde von Herrn Sarcher auf ca. 50.000 € geschätzt.
Die verlorene Schalung, bestehend aus Holzspan-Werkstoffen, weist bei einigen Flächen einen Schimmelbefall auf, der teilweise noch von der ursprünglichen Bauzeit stammt und teilweise auch durch Nässeeintrag in der jetzigen Maßnahme entstand. Nach baubiologischer Untersuchung durch das Büro PGA aus Altdorf kam es zur eindeutigen Empfehlung den Holzwerkstoff in den befallenen Bereichen zu entfernen.
Für den Rückbau der ca. 800 m² verlorenen Schalung der Stahlbetonrippendecken im Untergeschoss und Erdgeschoss wurde von der Fa. Breiteneicher ein Angebot eingeholt.
Der Nachtrag der Firma Breiteneicher endet bei 45.126,26 € netto.
Die Prüfung des Nachtrags erfolgte durch das Architekturbüro Arc-Architekten.
Alternative Möglichkeiten zum Rückbau der betroffenen Flächen sind nicht gegeben.
In Bereichen der verlorenen Schalung in denen kein Nässeeintrag in der jetzigen Sanierungsphase stattgefunden hat und keine sichtbaren Schäden erkennbar sind erfolgt im Zuge der Malerarbeiten eine Behandlung der Oberfläche mittels Anstriches.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Vilsbiburg beschließt die Firma Breiteneicher mit zuvor beschriebener Zusatzleistung in Höhe von netto 45.126,26 Euro zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8. Weiher in der Dorfmitte Haarbach - Entnahme der Frösche
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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8 |
Sachverhalt
Von der Teilnehmergemeinschaft Haarbach und der Stadt Vilsbiburg wurden im Jahre 2012 die Maßnahmen zur „Dorferneuerung Haarbach“ ausgeführt. Im Rahmen der Planungen dazu wurde bei der Grünen Mitte ein neuer „Dorfteich“ angelegt (siehe Plan in der Anlage).
Anwohnern beschwerten sich bei der Stadt Vilsbiburg über den Zustand des Dorfteiches und die Belästigung durch das Quaken der Frösche am Teich.
Am 08.07.2024 fand eine Ortsbesichtigung statt, um den Beschwerden der Anwohner nach zu gehen.
Im Nachgang zur Ortsbesichtigung wurde ein Besichtigungstermin mit Herrn Lermer vom Landschaftspflegeverband für den 16.07.2024 vereinbart.
Laut Herrn Lermer befindet sich der Teich - bezogen auf die Ökologie - in einem sehr guten Zustand. Durch absetzen von Pflanzenmaterial entsteht am Gewässerboden eine Schicht bei der sich auch Gase bilden, die ein „blubbern“ an der Oberfläche erzeugen. Dies ist jedoch ganz normal für ein Gewässer dieser Art.
Zur Population der vorhandenen Wasserfrösche wurde von Herrn Lermer mitgeteilt:
„Die Grünfroschpopulation pendelt sich bei einer gewissen Größe ein, dies ist abhängig von Nahrungsverfügbarkeit, Feinddruck, sowie Gewässergröße und Strukturreichtum. Alle Amphibienarten sind besonders geschützt und dürfen weder entnommen, getötet, umgesetzt oder sich angeeignet werden. Ausnahmen davon sind bei der Regierung von Niederbayern, Sachgebiet Naturschutz, zu beantragen.“
Auf eine Anfrage der Verwaltung an die Regierung von Niederbayern zum Ablauf eines Ausnahmeantrages und die Erfolgsaussichten für eine Erlaubnis zur Entnahme von Fröschen wurden vorab keine Angaben dazu mitgeteilt. Erst nach Antragstellung und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden Aussagen dazu getroffen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass ein Antrag an die Regierung von Niederbayern zur Entnahme von Fröschen für den Weiher der Grünen Mitte in Haarbach gestellt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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9. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelfertiggarage und Gartenhütte - Im Burger Feld 11, Fl.Nr. 980/50, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burger Feld“ aus dem Jahr 2015. In der Sitzung vom 16.09.2024, TOP 5, wurde der Antrag bereits behandelt und eine Befreiung für ein Zurücktreten hinter die festgesetzte Baulinie um 2,00 Meter erteilt.
Für das Vorhaben werden nun weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Überschreitung der Baugrenzen mit der Terrasse und deren Überdachung im Südwesten bzw. Südosten um bis 3,40 Meter. Aus Lärmschutzgründen möchten die Antragsteller die Terrasse an der Südwestseite des Wohngebäudes errichten. Diese Gebäudeseite ist weiter entfernt von der Seyboldsdorfer Straße, als die südöstliche Seite.
- Überschreitung der Baugrenzen mit der Gartenhütte. Die Antragsteller möchten zur Seyboldsdorfer Straße, hinter der dreireihigen Baum-Strauch-Hecke, zur Unterstützung des Lärmschutzes, die Gartenhütte außerhalb der Baugrenzen positionieren.
- Überschreitung der Baugrenzen mit der Hauseingangsüberdachung im Norden um ca. 1,50 Meter. Die Antragsteller möchten damit den Eingangsbereich bei Starkregen schützen.
- Errichtung des dritten Stellplatzes außerhalb der Flächen für Stellplätze. Da die Wohnfläche über 150 m² beträgt ist lt. der Stellplatzsatzung ein dritter Stellplatz nachzuweisen. Dieser soll seitlich zur Garagenzufahrt errichtet werden und liegt vollständig außerhalb der Flächen für Stellplätze. Der Antragsteller begründet dies mit dem Umstand, dass der Bebauungsplan keinen dritten Stellplatz auf den Bauparzellen vorsieht.
Zudem wird eine Befreiung von der Zaunhöhe für die Wandscheiben der Gartenhütte beantragt. Diese Wandscheiben sollen den Lärmschutz zur Seyboldsdorfer Straße hin unterstützen. Diese Befreiung ist aber falsch, da es sich um keine Einfriedung handelt. Vielmehr sind die Wandscheiben Bestandteil der Gartenhütte und würden mit einer Befreiung von den Baugrenzen zusammen mit der Gartenhütte genehmigt.

Mit Grundsatzentscheidung vom 07.11.2016, TOP 9, wurden Befreiungen für Nebengebäude im Garten in Aussicht gestellt. Die Gartenhütte befindet sich auf der von der Erschließungsstraße abgewandten Seite. Eine Rhythmik der Baukörper wird dadurch nicht gestört. Ebenso wurde für Terrassenüberdachungen eine geringfügige Überschreitung (1,50 Meter bis 2,00 Meter) beschlossen. Vorausgesetzt diese sind vom Straßenraum und vom Ortsrand nicht einsehbar. Das Baugrundstück liegt an einer Stichstraße und nicht an der Haupterschließungsstraße des Baugebiets. Die Terrassenüberdachung ist vom Straßenraum aus sichtbar, da sie nur 1,60 Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt ist. Aufgrund der Lage des Baugrundstücks ist aber keine Beeinträchtigung der Rhythmik der Gebäude zu befürchten. Bei einer Positionierung der Terrasse auf der Südostseite des Gebäudes würde die Baugrenzenüberschreitung lediglich 0,4 Meter betragen. Durch die aus lärmschutzgründen nachvollziehbare Verlegung der Terrasse auf die Südwestseite des Gebäudes überschreitet die Terrasse mit Überdachung die Baugrenze vollständig (= 3,40 Meter), da das Wohngebäude direkt an der Baugrenze steht. Die Hauseingangsüberdachung überschreitet die Baugrenze nur geringfügig (= ca. 1,50 Meter).
Die Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer liegen lt. Antragsteller vollständig vor.
Seitens der Verwaltung werden die Befreiungen als vertretbar gesehen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen, ausgenommen die falsch beantragte Befreiung von den Festsetzungen zu Einfriedungen, erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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10. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten, eines Carports, eines Gartenschuppens und eines Swimmingpools - Rombachstraße, Fl.Nr. 1030/0, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, eines Carports, eines Gartenschuppens und eines Swimmingpools. Das Baugrundstück befindet sich bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich gemäß § 34 BauGB. Einen Bebauungsplan gibt es für das betroffene Grundstück nicht.
Demnach ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ebenso nach der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll. Für das Maß der baulichen Nutzung spielt unter anderem die Gebäudehöhe eine Rolle. Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Gebäude hinsichtlich seiner beantragten Höhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Firsthöhe soll 10,585 Meter und die Wandhöhe 8,575 Meter über der geplanten Fußbodenoberkante des Untergeschosses liegen. In der näheren Umgebung liegt kein vergleichbar hohes Gebäude. Das direkt südlich liegende und neu gebaute Wohnhaus hat im Vergleich dazu eine Firsthöhe von 9,51 Meter und eine Wandhöhe von 7,74 Meter. Die Antragsteller sollten daher eine Reduzierung der Gebäudehöhe vornehmen.
Für das Grundstück liegt ein genehmigter Vorbescheid des Landratsamtes Landshut vor. Gemäß diesem hat sich das Bauvorhaben der ortstypischen Bebauung und den natürlichen Geländeverhältnissen anzupassen. Weiterhin ist ein klarer rechteckiger Baukörper zu planen. Die Dachform muss ein Satteldach mit First zur längeren Gebäudeseite sein.
Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über ein privates Grundstück. Die Verwaltung hat hier bereits die erforderliche Grunddienstbarkeit für ein Geh- und Fahrtrecht beim Landratsamt Landshut angefordert. Die Grunddienstbarkeit wurde gegenüber der Stadt nachgewiesen. Die Erschließung ist damit gesichert.
Die Zustimmungen der angrenzenden Grundstückseigentümer liegen lt. Mitteilung des Antragstellers vollständig vor.
Nachgereichte Stellungnahme vom 05.12.2024 durch den Planer der Bauherren:
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen für das beantragte Bauvorhaben zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Informationen, Anfragen von Ausschussmitgliedern und Bürgeranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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informativ
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11.1. Verschiebung der Maßnahme Gewerbegebiete Baumgarten und Rieder im Feld - Deckenbau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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informativ
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11.1 |
Sachverhalt
In der Stadtratssitzung am 28.10.2024 wurden die Angebote für die Asphaltierungsmaßnah-men zur Erstellung der noch fehlenden Deckschicht in die Gewerbegebiete Baumgarten und Rieder im Feld vorgestellt und an die Firma Fahrner beauftragt.
Der Ausführungszeitraum war für November/Dezember 2024 vorgesehen. Um die Zufahrten für die Firmen aufrecht zu erhalten sollten überwiegend nur halbseitige Sperrungen erfolgen.
Die Firma Flottweg führt eine größere Hochbaumaßnahme in der vorgesehenen Ausführungs-zeit der Asphaltierungsarbeiten durch. Dazu werden im November 2024 fast täglich große Betonfertigelemente angeliefert.
Um eine reibungslose Anlieferung der Betonfertigteile für die Baumaßnahme der Firma Flottweg sicher zu stellen wurde mit der der Straßenbaufirma Fahrner abgeklärt, ob eine Verschiebung der Asphaltierungsarbeiten auf das Frühjahr 2025 möglich ist und ob die Preise des Angebotes unverändert aufrechterhalten werden.
Dies ist möglich. Die Fa. Fahrner sicherte schriftlich eine fristgerechte Ausführung im April/Mai 2025 unter Beibehaltung der Angebotspreise zu. Die Asphaltierungsarbeiten wurden daher auf das Frühjahr 2025 verschoben.
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11.2. Anfrage StR Bauer - Privatstraße bei Brücke Niedermühle
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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09.12.2024
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ö
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informativ
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11.2 |
Sachverhalt
StR Bauer fragt an, ob der Bauhof das Stück Privatstraße zur Brücke Niedermühle von Schlaglöchern durch abfräsen und aufkiesen befreien darf.
Datenstand vom 12.12.2024 10:42 Uhr