1.1.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamts Landshut keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
1.1.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- keine –
1.1.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
Das Staatliche Bauamt Landshut beabsichtigt im Zuge der im Betreff genannten Straße folgende Maßnahmen durchzuführen:
Das Staatliche Bauamt Landshut beabsichtigt die St 2054 in Jahr 2024 zu sanieren. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB ist die geplante Sanierung der Straße bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Aktuell sind durch die Bauleitplanung keine Wiedersprüche zu den Sanierungsabsichten erkennbar.
1.1.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Erschließung
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Erschließung: Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2054 von Abschnitt 1260 Station 1,510 bis Abschnitt 1260 Station 1,580 ein. Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG). In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: ”Unmittelbare Zufahrten von den Grundstücken zu der im Betreff genannten Straße sind nicht zulässig.”
1.1.5 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Neuanbindung
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die im Betreff genannten Straße bei Abschnitt 1260 Station 1,580, über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße, besteht grundsätzlich Einverständnis. Über den Anschluss der Erschließungsstraße hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt Landshut zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich.
Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (§ 12 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Er-schließung notwendig werden (z.B. Fußgängerquerungen).
Die Neuanbindung der Erschließungsstraße bei Abschnitt 1260 Station 1,580 der im Betreff genannten Straße muss noch vor Erstellung der Hochbauten planungsgemäß ausgebaut und auf eine Länge von mind. 6 m - gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der o. g. Straße - mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag versehen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser der im Betreff genannten Straße zufließen kann (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, daß sie von den dort größtvorkommenden Fahrzeugen ohne mit Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechende Schleppkurve nach “Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2020” ist einzuhalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
1.1.6 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Sichtflächen
Die eingetragenen Sichtflächen sind zu korrigieren, da der Bezugspunkt der Sichtdreiecke bei Vorhandensein eines Gehweges 3 m hinter der Achse des Gehweges liegt und nicht, wie im aktuellen Plan eingezeichnet, 3 m hinter dem Fahrbahnrand.
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
”Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hoch-bauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.”
1.1.7 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Be-gründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Durch den Bau einer Lärmschutzwand kann es zu Reflexionen des Verkehrslärms auf gegenüber-liegende Grundstücke der St 2054 kommen. Um dies zu verhindern, ist eine mögliche Lärmschutz-wand absorbierend auszuführen.
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.