Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut Immissionsschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö 6.13

Sachverhalt

Stellungnahme Landratsamt Landshut Abt.- Immissionsschutz vom 04.07.2024/18.07.2024:

Stellungnahme vom 04.07.2024:
Wir sind als Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung des B-Plan „Kemoden-Ost“ beteiligt.
Uns liegt ein Schallschutztechnisches Gutachten vor in dem der Anlagenlärm des benachbarten Betriebes begutachtet wird. Im Rahmen des Ortstermins wurde ein Holzverarbeitender Betrieb festgestellt, genehmigt ist aber eine Lagerhalle. 
Dies ist baurechtlich zu prüfen und weiter mit dem Gutachter abzustimmen.
Ich wollte mich hierzu gerne mit Ihnen bezüglich der zeitlichen Schiene abstimmen und eine Fristverlängerung erfragen ansonsten müsste ich eine negative Stellungnahme schreiben.

Stellungnahme vom 18.07.2024:
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „Kemoden Ost" sowie im Zuge dessen die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP), Deckblatt 17 am östlichen Ortsrand des Ortsteils Kemoden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Es sollen sechs Parzellen für Wohngebäude entstehen.
Das Plangebiet liegt nördlich der Gemeindeverbindungsstraße Kemodener Straße und umfasst die Grundstücke FI.Nr. 485, TF FI.Nr.357 sowie TF FI.Nr. 349/2 der Gemarkung Vilsheim mit einer Gesamtfläche von ca. 4.777 m2 • Nördlich und westlich grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen, im Süden die Gemeindeverbindungsstraße und im Osten Wohnbebauung sowie eine Lagerhalle / gewerbliche Nutzung (FI.Nr. 485/2) an.
Auf Grund der zu erwartenden anlagenbedingten Geräusche durch die gewerbliche Nutzung auf FI.Nr. 485/2 wurde eine schalltechnische Untersuchung (SU) in Auftrag gegeben. Der schalltechnische Bericht VIL-6273-01 / 6273-01_E04 vom Ingenieurbüro hoock & partner vom 19.04.2024 erscheint immissionsschutzfachlich plausibel.
Allerdings sind im Zuge der Bearbeitung Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung des angrenzenden Gewerbebetriebs aufgetreten bzw. es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden welche Nutzung auf der Betriebsfläche bzw. der Lagerhalle zulässig und somit anzusetzen ist.
Auf der FI.Nr. 485/2 ist gemäß Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Landshut vom 09.04.1974 eine Lagerhalle durch Baugeschäft genehmigt. Auflagen zum Schallschutz oder Angaben zu einer betrieblichen Nutzung sind darin nicht genannt. In Kapitel 4 der SU wird aufgeführt, dass laut Auskunft des Betriebsleiters ein holzverarbeitender Betrieb betrieben wird. Angesetzt für die Berechnungen werden Anhalts- und Erfahrungswerte für eine Baufirma.
Es ist baurechtlich zu klären, ob und in welchem Umfang ein gewerblicher Betrieb auf dem Betriebsgelände FI.Nr. 485/2 zulässig ist. Das Bauamt des Landratsamt Landshut wurde informiert und prüft die Sachlage.
Es kann daher der gegenständigen Bauleitplanung aus Sicht des Immissionsschutzes, zum derzeitigen Sachstand nicht zugestimmt werden.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Gemeinde Vilsheim hat sich im Zuge des weiteren Planungsprozesses nun umfangreich mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und insbesondere die Prognose sowie Beurteilung der anlagenbedingten Geräuscheinwirkungen des westlich im Bestand vorhandenen Gewerbebetriebes ergänzend untersuchen lassen.
Dabei wurde durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner, Landshut, mit Datum vom 24.02.2025 ein neues Gutachten erarbeitet, dass im Weiteren Bestandteil und als Grundlage für die weitere Planung dient.
Im Ergebnis lässt sich entsprechend der geltenden Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen Belange folgende Beurteilung zusammenfassen:
Um den Nachweis der immissionsschutzfachlichen Konfliktfreiheit der geplanten Wohnanlage mit den Anforderungen des Schallschutzes in der Bauleitplanung sowie den Bestimmungen der TA-Lärm zu erbringen und um eine nachträgliche Einschränkung bzw. Gefährdung des Bestandsschutzes des westlich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans genehmigten Lagerhallenbetriebs zu vermeiden, wurde das schalltechnische Emissionsverhalten untersucht.
Gemäß der bei der Ortseinsicht mündlich vom Betreiber eingeholten Betriebsbeschreibung wird ein holzverarbeitender Betrieb/Baufirma betrieben. Unter Verweis auf die Ausführungen in Kapitel 4.1 ist auf dem westlich benachbarten Grundstück jedoch eine Lagerhalle bzw. Baufirma genehmigt. Der vorliegenden Begutachtung wurde eine typische Lagerhallennutzung bzw. eine Baufirma zu Grunde gelegt. Die mündlich vom Anlagenbetreiber eingeholte Betriebsbeschreibung wurde um Erfahrungswerte der Verfasser für einen typischen Lagerhallenbetrieb ergänzt und anschließend ein schalltechnisches Prognosemodell erstellt.
Die Geräuschimmissionen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwarten sind, wurden über eine richtlinienkonforme Schallausbreitungsrechnung ermittelt und großflächig auf farbigen Lärmbelastungskarten prognostiziert.
Wie auf den Lärmbelastungskarten auf Plan 1 und Plan 2 in Kapitel 7 ersichtlich, zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der betrachtete Lagerhallen- bzw. Baufirmenbetrieb im Geltungsbereich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans Beurteilungspegel bewirken kann, welche die heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Kapitel 3) während der Tagzeit an den Baugrenzen der Parzellen 2 und 3 im Nordwesten des Bebauungsplans überschreiten.
Als maßgebliche Schallquelle ist während der Tagzeit die Lieferzone mit dem angesetzten Betrieb eines Dieselstaplers mit einer Betriebsdauer von bis zu einer Stunde am Tag zu nennen.
Eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Berechnungen (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.2.3.5) während der Tagzeit nicht gegeben, wobei auf die Lärmbelastungskarte auf Plan 3 in Kapitel 7 verwiesen wird.
Aufgrund der durch den angesetzten Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs prognostizierten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwertüberschreitungen wird empfohlen, die in Kapitel 5 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach in den von Immissionsrichtwertüberschreitungen betroffenen Fassadenbereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm entstehen dürfen, um eine unzulässige nachträgliche Betriebseinschränkung während der Tagzeit zu verhindern.
Unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung exemplarischer Baukörper wurden weiterführende Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Berechnungen war festzustellen, dass allein die Baukörpereigenabschirmung ausreichend sein kann, um zusätzliche Fassadenbereiche zu schaffen, vor denen der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert eingehalten bleibt:
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, Ausnahmen von der Festsetzung zuzulassen, sofern auf Vollzugsebene der Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit erbracht werden kann.
Zusammenfassend kann somit konstatiert werden, dass der Schutz der geplanten Nutzungen vor anlagenbedingten Lärmbelastungen durch den Betrieb der westlich des Geltungsbereichs genehmigten Lagerhalle bzw. Baufirma im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens nach den Vorgaben der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm als gewahrt anzusehen ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Kemoden-Ost" der Gemeinde Vilsheim steht somit - unter Voraussetzung der Richtigkeit der in Kapitel 4.2.1 erläuterten Betriebscharakteristik und den daraus abgeleiteten Emissionsberechnungen (vgl. Kapitel 4.2) - in keinem Konflikt mit den in Kapitel 3 beschriebenen Schallschutzanforderungen, wenn die in Kapitel 5 aufgeführten Festsetzungsvorschläge sinngemäß in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine nachträgliche schalltechnische Einschränkung der genehmigten Lagerhallen- bzw. Baufirmennutzung ist somit nicht zu erwarten.
Die Schallschutzziele in der Bauleitplanung können somit als gewahrt betrachtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 11:55 Uhr