Bauvoranfrage für die Errichtung eines Carports; Bauort: "Gartenstraße 20" in Illerberg (Flur-Nr. 1489)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 08.10.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 08.10.2015 ö Beschließend 1.5

Diskussionsverlauf

Herr Söhner verweist bei der Vorstellung des Baugesuches auch anhand einer Fotografie insbesondere auf die bestehende Gebäudeflucht, welche bei einer Zulassung des Carports an der geplanten Stelle empfindlich gestört würde.

Bürgermeister Karl Janson erläutert, dass es Zielsetzung der Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses wie des gesamten Stadtrates ist, dem Bauherrn möglichst große Freiheit in der konkreten Gestaltung des Bauvorhabens zu lassen, soweit sich das Bauvorhaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewege.

Hier stelle sich tatsächlich die Frage, ob sich das konkrete Bauvorhaben i.S.d. § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfüge.

Bürgermeister Janson führt insoweit aus, dass im maßgeblichen Umfeld des Baugrundstücks die Anwesen allesamt mindestens fünf Meter hinter der Gehsteighinterkante stehen, weswegen bei der Zulassung des Carports am beantragten Standort und damit direkt an der Gehsteigkante zu befürchten wäre, dass damit ein Präzedenzfall geschaffen würde, der zu städtebaulichen Spannungen führen würde, insbesondere auch deswegen, weil es bisher absoluter Konsens des Bau- und Verkehrsausschusses war und ist, strikt auf die Gebäudeflucht auch im unbeplanten Innenbereich zu achten.
Die Verwaltung halte das Vorhaben wegen der Nichtbeachtung des Einfügungsgebotes als singulärer Baukörper deshalb für unzulässig.

Im Anschluss an eine kurze Aussprache ergeht der Beschluss.

Beschluss

„Das städtebauliche Einvernehmen für die angefragte Errichtung eines Carports kann nicht in Aussicht gestellt werden, weil sich das Vorhaben hinsichtlich des vorgesehenen Standorts und damit bezüglich „der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und städtebauliche Spannungen auslösen würde und damit i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig ist.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.10.2015 08:31 Uhr