Bezüglich des nördlichen Bereiches der Wieland-Gleise ist anzumerken,
dass eine Begrenzung der Geschwindigkeit aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
des Verkehrs gem. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nur dann angeordnet werden kann, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Dies heißt in der Praxis, es müssten aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung schützenswerter Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs.9 S.2 StVO).
Gefordert wird dabei nicht nur eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse (vgl. u.a. Entscheidung des BVerwG vom 23. September 2010).
Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn können dabei insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. hierzu die Entscheidung des BVerwG vom 18. November 2010).
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung kann nach diesen Erfordernissen nach Auffassung
der Vertreter der Polizei und des Landratsamtes wohl aus Rechtsgründen nicht angeordnet werden, wenn – wie dies bei der Ulmer Straße in diesem Straßenabschnitt auch tatsächlich der der Fall ist - eine konkrete Gefährdung nur vermutet wird oder sich lediglich als abstrakte Gefahr, wie sie im öffentlichen Straßenverkehr generell gegeben ist, darstellt.
Bis dato stellte sich dieser Bereich trotz des sehr hohen Verkehrsaufkommens nicht als besonderer Unfallschwerpunkt dar.
Wollte man die Geschwindigkeit in der Ulmer Straße auch im nördlichen Bereich ab
den Wieland-Gleisen auf 30 km/h begrenzen wollen, müssten weitere konkrete Ausbau-maßnahmen erfolgen, was aber derzeit (noch) nicht vorgesehen ist.