Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich "Vöhringen Nord-Ost"; Aufstellungsbeschluss; Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 14.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 14.04.2016 ö Vorberatung 4
Stadtrat Stadtratssitzung 27.04.2016 ö Beschließend 5

Sachverhalt

Die Stadtverwaltung steht bekanntlich seit einiger Zeit mit einem mittelständischen regionalen Unternehmen aus dem Bereich der Nahrungsmittelherstellung in Kontakt, welches auch ein konkretes Interesse an einer sehr zeitnahen Ansiedlung im Vöhringer Nordosten an der Staatsstraße 2031 hat.
Beabsichtigt ist eine Neuerrichtung des Betriebsstandortes des Unternehmens mit derzeit etwa 100 Mitarbeitern.
Der Flächenbedarf des Betriebes umfasst eine Größenordnung von etwa 2 - 2,5 ha.

Aufgrund der günstigen Standortvoraussetzungen mit guter Erreichbarkeit ist die Betriebsansiedlung an der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens vorgesehen, dort konkret auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal.
Andere, alternativ geeignete und verfügbare Standorte stehen für die beabsichtigte Betriebsansiedlung in Vöhringen derzeit nicht zu Verfügung.

Der Bereich westlich der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens ist ausgehend von einem städtebaulichen Rahmenplan „Vöhringen Nord-Ost“ von 1990 und einer Darstellung im Flächennutzungsplan seit 1994 bereits seit langem als Gewerbestandort vorgesehen.
Die Verfügbarkeit möglicher Gewerbegrundstücke für Betriebsansiedlungen lässt sich in der Praxis in Vöhringen nicht so einfach realisieren.
Durch die nun beabsichtigte Betriebsansiedlung auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal könnte erstmals wieder die Entwicklung des beabsichtigten Gewerbestandortes Vöhringen Nord-Ost in Angriff genommen werden, wodurch die örtliche Wirtschaftsstruktur gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Das gegenständliche bislang landwirtschaftlich genutzte Grundstück ist planungsrechtlich derzeit zwar noch dem Außenbereich zuzuordnen.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen ist die nördliche Hälfte des vorgesehenen Grundstücks als gewerbliche Bauflächen dargestellt, die südliche Hälfte als Grünflächen.
Für eine Gewerbeansiedlung auf dem Grundstück Flur-Nr. 504 sind dadurch die Nutzungsmöglichkeiten des Gesamtgrundstückes erheblich eingeschränkt.
Durch den spitz zulaufenden Zuschnitt in der nördlichen Grundstückshälfte betrifft dies insbesondere Betriebsansiedlungen in der Größenordnung des konkreten Ansiedlungsvorhabens.
Aufgrund der Grundstücksanforderungen des Ansiedlungsvorhabens und zur Nutzung des Potenzials des verfügbaren Grundstücks Flur-Nr. 504 zur Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe auf dem Grundstück, ist die verbindliche Festsetzung eines Gewerbegebietes erforderlich, die über die Darstellung von gewerblichen Bauflächen wie im aktuellen Flächennutzungsplan hinausreicht.

Entsprechend dem Entwicklungsgebot der Bauleitplanung kann die Festsetzung eines Gewerbegebietes durch einen Bebauungsplan nur erfolgen, wenn diese den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB).
Eine Gewerbenutzung des Gesamtgrundstückes wird demzufolge planungsrechtlich erst zulässig, wenn eine Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgt sind.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan sieht im Gesamtbereich Vöhringen Nord-Ost zwischen Staatsstraße 2031 und Bahnlinie Neu-Ulm – Kempten neben gewerblichen Bauflächen mit einer Fläche von etwa 13 ha im Norden einen größeren Bereich zur künftigen Entwicklung von Wohnbauflächen im Süden (nördlich „Berliner Ring“) mit ca. 13,5 ha vor.
In der Darstellung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes werden die gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen durch eine etwa 125 m breite Grünfläche getrennt.

Aufgrund der räumlich-konzeptionellen Zusammenhänge, die bei einer Gewerbenutzung des Grundstücks Flur-Nr. 504 in der genannten Weise bestehen, schlägt die Stadtverwaltung eine Überprüfung der Plandarstellungen des Flächennutzungsplanes im Gesamtbereich Vöhringen Nord-Ost vor.
Gegenstand einer Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich Vöhringen Nord-Ost sind insbesondere folgende städtebauliche Zielsetzungen und Belange:

-        Anpassung der Gewerbeflächendarstellung bzw. -entwicklung an bestehende Flächennachfragen und Belange der Wirtschaft durch eine Erweiterung gewerblicher Bauflächen nach Süden

-        Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur Vereinbarkeit und städtebaulichen Gliederung von Wohnen und Gewerbe

-        Anpassung der Ausdehnung geplanter Wohnbauflächen in Nord-Süd-Erstreckung einschließlich innerer Durchgrünung im Bereich Vöhringen Nord-Ost nördlich des Berliner Ringes, u. a. vor dem Hintergrund des städtebaulichen Erfordernisses einer nach heutigen Maßstäben gewünschten kompakten und wirtschaftlichen Siedlungsentwicklung und unter Berücksichtigung der langfristigen Sicherung der Wohnbauentwicklung der Stadt Vöhringen

-        Anpassung (Reduzierung) der Grünflächendarstellung (Grünzäsur) zwischen gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen unter Berücksichtigung von Belangen des Immissionsschutzes und Erhalt einer städtebaulichen Gliederung

-        Berücksichtigung von Belangen der Verkehrserschließung des Gesamtbereiches Vöhringen Nord-Ost

Die Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklung im bislang unbebauten Bereich Vöhringen Nord-Ost durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes begründet sich insbesondere durch die Ausweisung von den Anforderungen der Wirtschaft genügenden Gewerbeflächen (z. B. Flächenzuschnitt) unter Berücksichtigung der eingeschränkten Flächenverfügbarkeiten in Vöhringen und einer besonderen Standortgunst des Bereiches Vöhringen Nord-Ost durch die gute Erreichbarkeit.
Es besteht dabei das Potenzial der Erschließung eines seit langem vorgesehenen neuen Gewerbestandortes zur Weiterentwicklung der Wirtschaftsstruktur in Vöhringen.
Durch eine vertretbare Anpassung von im Flächennutzungsplan planerisch dargestellten Grünflächen ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes die längerfristige Wohnbauflächenentwicklung im Nordosten Vöhringens weiterhin gesichert werden kann.

Der beabsichtigte Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes
umfasst zwischen Staatsstraße 2031 und Bahnstrecke Neu-Ulm – Kempten eine Fläche von ca. 36,5 ha.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches berücksichtigt die laufende 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Wohnbauflächen im Süden und bezieht gewerbliche Bauflächen im Norden nur insoweit ein, als ein Zusammenhang mit der Änderung der Planungskonzeption des Flächennutzungsplanes besteht (z. B. bzgl. Verkehrserschließung).

Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist ferner die künftige verkehrliche Anbindung der Bauflächen des Gesamtbereiches Vöhringen Nord-Ost an die Staatsstraße 2031 zu berücksichtigen (Gewerbeflächen und Wohnbauflächen).
Hierzu wird eine Verkehrsuntersuchung für den Bereich Vöhringen Nord-Ost durchgeführt, die mögliche Lösungen für die Anbindung geplanter Bauflächen des Gesamtbereiches an die Staatsstraße 2031 untersucht, z. B. Knotenpunkt im Nordosten der Gewerbeflächen (Höhe bestehende Zufahrt Unterer Schrankenweg) oder Knotenpunkt zwischen den Gewerbeflächen und Wohnbauflächen.

Durch den vorgeschlagenen Aufstellungsbeschluss für eine 11. Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ wird die Aufnahme der Bauleitplanung für den gegenständlichen Planbereich durch das beschlussfassende Gremium bestätigt.
Konkrete inhaltliche Darstellungen der Planung können erst nach Ausarbeitung eines Vorentwurfes und auf Grundlage von Ergebnissen der beabsichtigten Verkehrsuntersuchung erfolgen.

Die Planungskosten der Flächennutzungsplanänderung trägt zu zwei Drittel
die Stadt Vöhringen und zu einem Drittel der ansiedlungswillige Vorhabenträger.
Die Kosten der Verkehrsuntersuchung trägt allein die Stadt Vöhringen.

Mit der Erstellung der Planunterlagen und der Begleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft, Krumbach beauftragt.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich Vöhringen Nord-Ost ist im Parallelverfahren zu der erforderlichen Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ für den Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal vorgesehen.

Auf folgende Anlagen darf verwiesen werden:

-        Ausschnitt rechtswirksamer Flächennutzungsplan Stadt Vöhringen im Bereich Vöhringen Nord-Ost, Kling Consult vom 4. April 2016,

-        Übersichtslageplan beabsichtigter Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kling Consult vom 4. April 2016.

Empfehlung

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Durchführung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).

Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich dieser Änderung ist in dem beiliegenden Übersichtslageplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Er umfasst einen Bereich von ca. 36,5 ha zwischen Staatsstraße 2031 im Osten, Bahnstrecke Neu-Ulm – Kempten im Westen, Gemeindestraße „Berliner Ring“ im Süden und Feldweg „Unterer Schrankenweg“ im Norden.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Die Bauleitplanung wird zur Deckung des Bedarfes an gewerblichen Bauflächen und der Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im räumlich-funktio­nalen Zusammenhang erforderlich.
Die Planung dient der Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklung im bislang unbebauten Bereich Vöhringen Nord-Ost mit einer Erweiterung von gewerblichen Bauflächen und Anpassung geplanter Wohnbau- und Grünflächen unter Berücksichtigung von Belangen der Erschließung.

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des Bauleitplanes gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.“

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson begrüßt zu diesem und dem sich unmittelbar anschließenden Tagesordnungspunkt Herrn Christoph Stöberl vom Ingenieurbüro Kling Consult.

Herr Stöberl erläutert die Ausgangslage der angedachten Bauleitplanverfahren mit dem Ansiedlungswunsch eines Nahrungsmittelherstellers aus der Region, der circa 100 Arbeitsplätze nach Vöhringen verlagern möchte und einen Flächenbedarf von 2 bis 2,5 ha geäußert habe.
Er stellt die konkret wegen dieses Ansiedlungswunsches notwendig werdenden Änderungen des Flächennutzungsplanes dar. Darüber hinaus erläutert er auch die Notwendigkeit, in diesem Zuge auch das durch die sich ergebenden Änderungen betroffene Gesamtgebiet nach Süden hin bis zur bestehenden Bebauung neu zu ordnen.
Er betont, dass es heute lediglich um den grundsätzlichen Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen auch mit seiner räumlichen Ausdehnung (Geltungsbereich) gehe, Details dieser Planung bleiben dem sich nun beginnenden V erfahren vorbehalten.

Nach kurzer Aussprache ergeht folgender

Beschluss

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Durchführung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).

Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich dieser Änderung ist in dem beiliegenden Übersichtslageplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Er umfasst einen Bereich von ca. 36,5 ha zwischen Staatsstraße 2031 im Osten, Bahnstrecke Neu-Ulm – Kempten im Westen, Gemeindestraße „Berliner Ring“ im Süden und Feldweg „Unterer Schrankenweg“ im Norden.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Die Bauleitplanung wird zur Deckung des Bedarfes an gewerblichen Bauflächen und der Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im räumlich-funktio­nalen Zusammenhang erforderlich.
Die Planung dient der Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklung im bislang unbebauten Bereich Vöhringen Nord-Ost mit einer Erweiterung von gewerblichen Bauflächen und Anpassung geplanter Wohnbau- und Grünflächen unter Berücksichtigung von Belangen der Erschließung.

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des Bauleitplanes gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.“

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 03.05.2016 12:28 Uhr