Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung eines Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031"; Aufstellungsbeschluss; Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 14.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 14.04.2016 ö Vorberatung 5
Stadtrat Stadtratssitzung 27.04.2016 ö Beschließend 6

Sachverhalt

Die Stadtverwaltung steht bekanntlich seit einiger Zeit mit einem innovativen mittelständischen regionalen Unternehmen aus dem Bereich der Nahrungsmittelherstellung in Kontakt, welches ein konkretes Interesse an einer sehr zeitnahen Ansiedlung im Vöhringer Nordosten an der Staatsstraße 2031 hat. Beabsichtigt ist eine Neuerrichtung des Betriebsstandortes des Unternehmens mit derzeit etwa 100 Mitarbeitern.
Der Flächenbedarf des Betriebes umfasst eine Größenordnung von etwa 2 - 2,5 ha.

Aufgrund der günstigen Standortvoraussetzungen mit guter Erreichbarkeit ist die Betriebsansiedlung an der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens vorgesehen, dort konkret auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal.
Andere, alternativ geeignete und verfügbare Standorte stehen für die beabsichtigte Betriebsansiedlung in Vöhringen derzeit in dieser Größenordnung nicht zu Verfügung.

Der Bereich westlich der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens ist ausgehend von einem städtebaulichen Rahmenplan „Vöhringen Nord-Ost“ von 1990 und einer Darstellung im Flächennutzungsplan seit 1994 bereits seit langem als Gewerbestandort vorgesehen.
Die tatsächliche Verfügbarkeit möglicher Gewerbegrundstücke für Betriebsansiedlungen ist in der Praxis in Vöhringen allerdings aufgrund der vielfach gegebenen fehlenden Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer nur schwer realisierbar.
Durch die nun beabsichtigte Betriebsansiedlung auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal könnte erstmals wieder die Entwicklung des beabsichtigten Gewerbestandortes Vöhringen Nord-Ost in Angriff genommen werden und dadurch die örtliche Wirtschaftsstruktur gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Das gegenständliche Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal wird bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt und ist planungsrechtlich derzeit dem Außenbereich zuzuordnen. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Gewerbenutzung des Grundstückes wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen ist die nördliche Hälfte des Grundstücks als gewerbliche Bauflächen dargestellt, die südliche Hälfte als Grünflächen.
Für eine Gewerbeansiedlung auf dem Grundstück Flur-Nr. 504 sind dadurch die Nutzungsmöglichkeiten des Gesamtgrundstückes erheblich eingeschränkt.
Durch den spitz zulaufenden Zuschnitt in der nördlichen Grundstückshälfte betrifft dies insbesondere Betriebsansiedlungen in der Größenordnung des konkreten Ansiedlungsvorhabens. Aufgrund der Grundstücksanforderungen des Ansiedlungsvorhabens und zur Nutzung des Potenzials des verfügbaren Grundstücks Flur-Nr. 504 zur Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe auf dem Grundstück ist die verbindliche Festsetzung eines Gewerbegebietes erforderlich, die über die Darstellung von gewerblichen Bauflächen wie im aktuellen Flächennutzungsplan hinausreicht.
Entsprechend dem Entwicklungsgebot der Bauleitplanung ist für die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der eine Gewerbenutzung des Gesamtgrundstückes vorsieht, parallel zum Bebauungsplan eine Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen erforderlich.

Bezüglich der verkehrlichen Anbindung des Gewerbegebietes ist beabsichtigt, im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung zur Flächennutzungsplanänderung zu prüfen, in welcher Lage ein Knotenpunkt an der Staatsstraße 2031 gewählt werden soll, um die künftige verkehrliche Erschließung des Gesamtbereiches Vöhringen Nordost zu berücksichtigen.
Die verkehrliche Anbindung des Bebauungsplangebietes an die Staatsstraße 2031 ist grundsätzlich im Norden des beabsichtigten Baugrundstückes im Bereich eines bestehenden Wirtschaftsweges mit vorhandener Linksabbiegespur an der Staatsstraße 2031 möglich („Unterer Schrankenweg“); gegenüber der Einmündung der Zufahrtsstraße zum städtischen Wertstoffhof.
Gemäß dem bisherigen Abstimmungsstand mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach ist aufgrund der übergeordneten Verkehrsfunktion der Staatsstraße 2031 im Straßenverlauf zwischen Kreisverkehr Staatsstraße 2031/Illerberger Straße im Süden und Bahnüberführung im Norden kein weiterer Knotenpunkt an der Staatsstraße möglich.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der o. g. Verkehrsuntersuchung die planungsrechtliche Sicherung notwendiger Flächen für eine öffentliche Erschließung des Plangebietes zur Anbindung an die Staatsstraße 2031 erforderlich.

Zur Sicherstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des beabsichtigten Ansiedlungsvorhabens und weiterer gewerblicher Nutzungen auf dem Grundstück
Flur-Nr. 504 wird von der Stadtverwaltung die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes vorgeschlagen.

Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ soll die Grundstücke Flur-Nr. 504 und 509/1 (Feldweg „Birkenweg“), jeweils Gemarkung Thal umfassen.
Des Weiteren sind Flächen im Umgriff eines Knotenpunktes zur Anbindung an die Staatsstraße 2031 Gegenstand des beabsichtigten Geltungsbereiches. Diese umfassen nach derzeitigem Stand den Bereich der bestehenden Einmündungen „Unterer Schrankenweg“ im Norden des Plangebietes.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Größe des Plangebietes beträgt derzeit ca. 6,0 ha.

Durch den vorgeschlagenen Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nordost I an der Staatsstraße 2031“ wird die Aufnahme der Bauleitplanung für den gegenständlichen Planbereich durch das beschlussfassende Gremium bestätigt. Konkrete inhaltliche Darstellungen der Planung können erst nach Ausarbeitung eines Vorentwurfes unter Berücksichtigung maßgeblicher Planungsbelange erfolgen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt eine Behandlung relevanter städtebaulicher und umweltbezogener Belange (z. B. Verkehrserschließung, Immissionsschutz Gewerbelärm, Grünordnung mit naturschutzfachlicher Eingriffsregelung, spezieller Artenschutz).

Die Planungskosten des Bebauungsplanes trägt der ansiedlungswillige Vorhabenträger.
Mit der Erstellung der Planunterlagen und der Begleitung des Bauleitplanverfahrens wird die Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft Krumbach beauftragt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist im parallelen Verfahren mit der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehen.

Auf den beigefügten „Übersichtslageplan beabsichtigter Geltungsbereich Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“, Kling Consult vom 4. April 2016“ darf verwiesen werden.

Empfehlung

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).

Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem beiliegenden Übersichtslageplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Er umfasst die Grundstücke Flur-Nr. 504, 509/1, jeweils Gemarkung Thal westlich der Staatsstraße 2031 sowie Flächen im Umgriff eines Knotenpunktes im Bereich
Staatsstraße 2031/Unterer Schrankenweg.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Die Bauleitplanung ist zur Deckung des Bedarfes an Gewerbeflächen entsprechend der Erfordernisse und Belange der Wirtschaft erforderlich.
Die Planung dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur bedarfsgerechten Ausweisung eines Gewerbegebietes unter Berücksichtigung der städtebaulichen, grünordnerischen, verkehrlichen und sonstigen umweltrelevanten Belange.

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des Bauleitplanes gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.“

Diskussionsverlauf

Im Verlauf seiner Erläuterungen zum vorhergehenden Tagesordnungspunkt geht Herr Stöberl vom Ingenieurbüro Kling Consult auch auf die für die Ansiedlung des oben genannten Betriebes notwendig werdende Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ein.
Er erläutert u.a., dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ca. 5 ha und im wesentlichen das Grundstück mit der Flur-Nummer 504 der Gemarkung Thal umfassen würde.
Auch hier blieben Details der Planung dem sich anschließenden Verfahren vorbehalten.

Nach kurzer Aussprache im Gremium ergeht folgender

Beschluss

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I an der Staatsstraße 2031“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).

Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem beiliegenden Übersichtslageplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Er umfasst die Grundstücke Flur-Nr. 504, 509/1, jeweils Gemarkung Thal westlich der Staatsstraße 2031 sowie Flächen im Umgriff eines Knotenpunktes im Bereich
Staatsstraße 2031/Unterer Schrankenweg.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Die Bauleitplanung ist zur Deckung des Bedarfes an Gewerbeflächen entsprechend der Erfordernisse und Belange der Wirtschaft erforderlich.
Die Planung dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur bedarfsgerechten Ausweisung eines Gewerbegebietes unter Berücksichtigung der städtebaulichen, grünordnerischen, verkehrlichen und sonstigen umweltrelevanten Belange.

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des Bauleitplanes gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.“

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 03.05.2016 12:28 Uhr