Feststellung und Entlastung zur Jahresrechnung 2015 gemäß Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Stadtratssitzung, 24.11.2016
Beratungsreihenfolge
Empfehlung
1. Die Niederschrift bzw. der Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015 der Stadt Vöhringen sowie der von ihr verwalteten, rechtlich selbständigen „Uli-Wieland-Stiftung“ und der „Familie-Kreisl-Stiftung“ wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Jahresrechnung 2015 der Stadt Vöhringen und der von ihr verwalteten, rechtlich selbständigen „Uli-Wieland-Stiftung“ und „Familie-Kreisl-Stiftung“ wird gemäß Art. 103 Abs. 3 GO festgestellt.
3. Für das Rechnungsjahr 2015 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson übergibt die Sitzungsleitung zu diesem Tagesordnungspunkt an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn 2. Bürgermeister Walk, der die Eckdaten des Prüfungsergebnisses bekannt gibt und insoweit auf die Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 10.11.2016 verweist.
Ergänzend bittet er zu prüfen, ob der für das Projekt „Hilfe für Sinj“ seit vielen Jahren auf einem Verwahrkonto geführte Betrag in Höhe von ca. 7.000 € noch benötigt werde und falls nicht, diesen evtl. für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Hierzu führt Herr Herzog aus, dass die Stadtverwaltung seit Jahren mit der Initiatorin, Frau Mira Schüz, diesbezüglich in Verbindung stehe und nunmehr tatsächlich ein Projekt (Sanierung der Schule in Dicmo – Ortsteil von Sinj) realisiert werde, bei dem der Restbetrag verwendet werden könne.
Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht sodann folgender
Beschluss
1. Die Niederschrift bzw. der Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015 der Stadt Vöhringen sowie der von ihr verwalteten, rechtlich selbständigen „Uli-Wieland-Stiftung“ und der „Familie-Kreisl-Stiftung“ wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Jahresrechnung 2015 der Stadt Vöhringen und der von ihr verwalteten, rechtlich selbständigen „Uli-Wieland-Stiftung“ und „Familie-Kreisl-Stiftung“ wird gemäß Art. 103 Abs. 3 GO festgestellt.
3. Für das Rechnungsjahr 2015 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.12.2016 18:25 Uhr